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wie zB in unserem Elternbrief Mai 2019 beschrieben

Allgemeine Weisung des Landesschulrates für Steiermark zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes
(GZ.: ISchu7/17-2014)

Der Landesschulrat für Steiermark hat mit Verfügung seiner Amtsführenden Präsidentin (§ 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung) vom 12. November 2014 folgende Allgemeine Weisung zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes beschlossen:


Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht (§ 6 des Schulpflichtgesetzes):

Zu Abs. 2c:
Der Leiter der Volksschule hat bereits bei der Schülereinschreibung in kindgemäßer Form die Schulreife zu prüfen, wobei aber von allgemeinen „Schulreifetests“ und dgl. unbedingt abzusehen ist. Sofern sich jedoch Gründe für die Annahme ergeben, dass die Schulreife eines Kindes nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, oder wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife beantragen, sind die erforderlichen Verfahrensschritte zur Feststellung der Schulreife einzuleiten, sodass die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist. In einem solchen Verfahren ist die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens grundsätzlich anzustreben, um eine objektive Entscheidungshilfe zu erhalten. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind daher zu befragen, ob sie der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens zustimmen. Wird bei der Schülereinschreibung vom Leiter der Volksschule festgestellt oder von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten angegeben, dass eine erhebliche physische oder psychische Behinderung des Kindes besteht, die über eine Lernbehinderung hinausgeht und die erwarten lässt, dass

a) das Kind dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag oder

b) medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, hat der Schulleiter an den Landesschulrat für Steiermark umgehend im Fall lit. a einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 8 des Schulpflichtgesetzes) oder im Fall lit. b auf Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes) zu stellen. Derartige Anträge können auch von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes selbst gestellt werden.
Sowohl in den Fällen, in denen das Überprüfungsverfahren auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eingeleitet wurde, als auch bei amtswegiger Überprüfung der Schulreife ist eine schriftliche Entscheidung des Schulleiters auszufertigen.
Nach rechtskräftiger Entscheidung der mangelnden Schulreife ist eine spätere Korrekturmöglichkeit durch Wechsel der Schulstufe gemäß § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.


Vorzeitiger Besuch der Volksschule (§ 7 des Schulpflichtgesetzes):

Zu Abs. 4:
Das Verfahren zur Feststellung der Schulreife ist analog durchzuführen wie bei schulpflichtigen Kindern, jedoch ist in allen Fällen ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Auch im Verfahren nach § 7 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes ist ferner grundsätzlich die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens anzustreben. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind daher jedenfalls zu befragen, ob sie der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens zustimmen.

Zu Abs. 8:
Wenn sich in den ersten Monaten des Schulbesuches - nach einer angemessenen Beobachtungsphase – Anzeichen dafür zeigen, dass ein Widerruf der vorzeitigen Aufnahme ratsam ist, soll die Entscheidung darüber möglichst schnell herbeigeführt werden, ohne das Ende des Kalenderjahres abzuwarten. So lange der Widerruf oder die Abmeldung möglich ist (d.i. bis Ende des Kalenderjahres), ist ein Wechsel der Schulstufe (von der ersten Schulstufe in die Vorschulstufe) im Sinn des § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes nicht zulässig.

Zu Abs. 11:
Auch im Falle des Abmeldens vom Besuch der ersten Schulstufe (Abs. 8) kann das Kind von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Besuch der Vorschulstufe angemeldet werden.


Verfahrensbestimmungen:

Der Schulleiter hat die in den §§ 6 und 7 des Schulpflichtgesetzes enthaltenen Verfahrens-bestimmungen genau zu beachten. Vor der Erlassung von Entscheidungen ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Parteiengehör zu gewähren. Es ist ihnen auch die Möglichkeit einzuräumen, in verfahrensrelevante Unterlagen (Gutachten etc.) Einsicht zu nehmen. Die Gutachten unterliegen dem Datenschutz und sind dritten (unbeteiligten) Personen gegenüber vertraulich zu behandeln.
Für die gegenständlichen Entscheidungen des Schulleiters sind die Formblätter auf der Hompage des Landesschulrates für Steiermark (www.lsr-stmk.gv.at) unter der Rubrik Service/Schulrechtliche Informationen/ Formulare Schülerreferat zu verwenden.


Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 des Schulpflichtgesetzes):

Zu Abs. 1:
Voraussetzung für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist das Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung, die zur Folge hat, dass das Kind dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädago-gische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch fähig ist, eine Schule zu besuchen.
Vor Antragstellung des Schulleiters sind zunächst alle pädagogischen Maßnahmen des allgemeinen Schulwesens (wie z.B. Förder - unterricht, Beratung, Wiederholung von Schulstufen, allenfalls Besuch der Vorschulstufe u.a.) zu prüfen bzw. voll auszuschöpfen. Eine Kontaktaufnahme mit dem regional zuständigen Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik wird empfohlen. Allenfalls kann auch ein Schulpsychologe beigezogen werden.
Für Kinder mit Lern- und Entwicklungsverzögerungen sind die Möglichkeiten der Schuleingangs-phase, welche mit Vorschulstufe, der ersten und der zweiten Stufe eine Einheit bildet, zu nutzen. Es ist ihnen Zeit zu geben, die Lernziele durch individuelle, gezielte Förderung bis zum Ende der Grundstufe I zu erreichen. Das Erkennen von Förderbedürfnissen und das Erstellen von individuellen Förderplänen stellt dabei eine wichtige Grundlage dar, um frühzeitig und rechtzeitig die notwendigen Förderschritte zu veranlassen und Schullaufbahnverluste zu vermeiden. Andererseits ist es jedoch notwendig, Kinder, bei denen voraussichtlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, so frühzeitig und so rechtzeitig zu erfassen, dass ihre Schullaufbahn nach Möglichkeit zu einer abgeschlossenen Schulbildung führt.
Es gehört zu den Dienstpflichten eines jeden Leiters oder Lehrers an einer Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule dafür Sorge zu tragen, dass für Kinder, die in Folge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermögen, rechtzeitig nach § 8 des Schulpflichtgesetzes das notwendige Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes eingeleitet wird.

Zu Abs. 3:
Die Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes dauert so lange, wie der ursprünglich festgestellte Sachverhalt besteht. Bei Änderung des Sachverhaltes ist daher eine Änderung des ursprünglichen Bescheides möglich. Wenn also die Voraussetzungen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nachträglich wegfallen, sodass auf eine weitere sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, ist auf Antrag oder von Amts wegen ein neues Verfahren einzuleiten, für welches dieselben Verfahrensbestimmungen wie für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes Anwendung finden.
Für die Antragstellung auf Feststellung bzw. Aufhebung der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die Formblätter auf der Homepage des Landesschulrates für Steiermark (www.lsr-stmk.gv.at) unter der Rubrik Service/Schulrechtliche Informationen/ Formulare Schülerreferat zu verwenden. Wird das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten durchgeführt, kann die Unterschrift auf dem Formblatt entfallen, wenn der Antrag bereits in Form einer direkten schriftlichen Eingabe beim Landesschulrat für Steiermark gestellt worden ist.


Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch (§15 des Schulpflichtgesetzes):

Zu Abs. 1:
Eine Befreiung vom Schulbesuch kann nur ausgesprochen werden, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, die dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer unzumutbaren Belastung für den Schüler würde. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Befreiung vom Schulbesuch nur für die unumgänglich notwendige Dauer ausgesprochen wird.

Zu Abs. 3:
Auf das Verfahren zur Befreiung von schulpflichtigen Kindern vom Schulbesuch ist das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes sinngemäß anzuwenden. Für die Antragstellung auf Befreiung eines schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch sind daher ebenfalls die Formblätter zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs zu verwenden und entsprechend zu adaptieren.
Auch im gegenständlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, das Kind auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten an einer Schule zur Beobachtung aufzunehmen, um aus der Beobachtung des Entwicklungsfortschrittes Hinweise darüber zu erzielen, ob das Kind im Rahmen eines schulmäßigen Unterrichtes (oder nur im Rahmen von Einzelmaßnahmen der Behindertenvorsorge) gefördert werden kann.
Im Zweifel wird somit keine Befreiung vom Schulbesuch ausgesprochen, sondern es sind alle Anstrengungen zu treffen, um einen Schulbesuch zu ermöglichen. Sämtliche in der Allgemeinen Weisung enthaltenen personenbezogenen Bezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.

Die Allgemeine Weisung des Landesschulrates für Steiermark zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes vom 6. Juli 1999, GZ.: VIII So 1/20 – 1999, VBl. Nr. 70/1999, tritt außer Kraft. Die Amtsführende Präsidentin: Elisabeth Meixner

Geltungsbereich der Inhalte

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