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 Kann oder MUSS:

Erlässe und Rundschreiben werden auf Basis (im Rahmen) von Gesetzen und Verordnungen erlassen. Sie stellen quasi eine Erläuterung und Hilfestellung für die Betroffenen dar, wie die Gesetze zu verstehen sind bzw. was in deren Rahmen zulässig ist. Sie sind somit verbindliche Dokumente, auch wenn das Modalverb "kann" oder die Wendung "es besteht kein Einwand" verwendet wird.

"Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-/Rechtschreibstörung kann ... ein Zeitzuschlag gewährt werden. ..."

"Rechtschreibfehler, die auf einer Lese-/Rechtschreibstörung basieren, können bei der Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch bzw. in Fremdsprachen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben."

"Es besteht kein Einwand, dass Schülerinnen und Schülern bei der Leistungserbringung bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden (z.B. Verfassen der Arbeit am PC: vorgesehen sind ein Textverarbeitungsprogramm, die Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe und ein Online-Wörterbuch)"

Die Maßnahmen Zeitzuschlag, Fehlerclustern, Hilfsmitteleinsatz, ... MÜSSEN somit umgesetzt werden, wenn sie pädagogisch notwendig sind.

Pädagogen und Pädagoginnen sind hochqualifizierte Fachkräfte, denen der Gesetzgeber nicht jedes Detail vorschreibt sondern Spielräume eröffnet, die jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden sind.

Ein differenzierender Zugang ist zwingend, Sachlagen zu benennen wichtig und die besonderen Maßnahmen gegebenfalls auch den anderen Kindern gegenüber zu begründen ist zweckmäßig, damit nicht eine " Sonderstellung" angenommen wird bzw. die Maßnahmen verstanden und zugestanden werden.

Für die "Anerkennung" als Lese-/Rechtschreibstörung ist eine Diagnose erforderlich.

Geltungsbereich der Inhalte

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