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Schulischer Umgang mit LRS

LRS-Leistungsfeststellung und -beurteilung - Nachlese

Tag: Dienstag, 1. April 2025

Referent: HR Dr. Josef Zollneritsch, Leiter der Abteilung Präs/5 Schulpsychologie & Schulärztlicher Dienst

WICHTIG:

Je früher etwaige Schwierigkeiten erkannt und beachtet werden unso besser für das Kind.

Nicht die Note soll im Vordergrund stehen, sondern die Kompetenzen des Kindes, dh. was das Kind tatsächlich kann.

Die Kinder sollten die Grundstufe 1 ( also die 2. Schulstufe) nicht ohne ausreichende Schreib- und Lesekompetenz verlassen.

ANNAHME:

Im Prinzip sind alle Kinder in der Lage, Lesen und Schreiben zu lernen. Die Frage ist jedoch, wie lange sie dafür brauchen/ wie leicht oder schwer sie sich tun.

Daher:

Ruhe  im Lernprozess, denn sie ermöglicht die Entwicklung eines positiven Leistungs-Selbstwergefühls des Kindes. Es braucht eine innere Gelassenheit, damit Entwicklungen in Gang kommen können. Den Kindern etwas zutrauen hilft, dass sich die Kinder selbst  etwas zutrauen und ihr Selbstwertkonzept aufbauen.

Große, übersichtliche Schriftstücke (kein Zusammenkopieren von zwei A4 Übungsblättern auf ein A4 Blatt, ...), ausreichend Zeit (nicht Tempo statt Denken) jedoch Hilfestellung bei "Trödlern", ... , dienen der Ünterstützung.

Zu bedenken: 

Schulpflicht und somit Schuleintritt richtet sich nach dem Geburtsdatum (errechnet oder tatsächlich), sodass Unterschiede von bis zu 4 Entwicklungsjahren bei den Kindern einer Klasse vorliegen können. Damit einher geht oft ein Gefühl der Überforderung bzw. Überlastung.


 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten ist wesentlich. Sie sollen wissen, wie Schule funktioniert und was sie als Eltern, die in der Regel ja keine pädagogisch ausgebilderten Personen sind, beitragen können.

Vorlesen ist so ein wichtiger Beitrag zur Entwicklung von Sprachkompetenz und Freude am Lesen >> Vorlesen

Ein Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrperson ist bedeutende Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit: Niemand ist perfekt!

Wichtig: Man kann über alles reden und pflegt ein kooperatives Verhältnis.


Lese-, Rechtschreibschwierigkeiten und dann?

Der Begriff Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten umfasst sowohl die Lese-/Rechtschreibschwäche als auch die Lese-/Rechtschreibstörung nach WHO-Definition ICD-10.

Über die Homepage der Bildungsdirektion Stmk. gibt es viele Informationen:   www.bildung-stmk.gv.at  >> Service >> 

Screenshot BD Stmk Schulpsychologie

Für alle Kinder, auch jene die Probleme haben, gilt die Leistungsbeurteilungsverordnung. Diese kennt keine Ausnahmen.

ABER:

Es gibt erlassmäßige Vorkehrungen!

Vom Unterrichtsministerium: Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext  >> RS 24/2021  (auch über  die Rundschreibendatenbank erreichbar >> https://rundschreiben.bmbwf.gv.at/ )

Von der Bildungsdirektion Steiermark In Ergänzung zum ministeriellem Rundschreiben: Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext >> hier

Von der Bildungsdirektion Steiermark einen Erlass: Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) GZ: IVBi1/0098-BD-STMK/2021

WICHTIGE FESTSTELLUNG:

Jedes Kind hat das Recht auf Förderung unabhängig davon, ob sie eine Diagnose/ein Gutachten vorweisen können!

Die im Rundschreiben unter Punkt 1 "Allgemeine Fördermaßnahmen" angeführten Punkte sind daher immer zu berücksichtigen.


Die Leistungsfeststellung und -beurteilung bei Lese-/Rechtschreibschwäche erfolgt auf Basis der für alle Schülerinnen und Schüler geltenden gesetzlichen Bestimmungen der LBVO

Jene Bestimmungen der LBVO und der Lehrpläne, denen -obgleich sie für alle Schülerinnen und Schüler aller Schularten und Schulstufen gelten, im Falle  einer Lese-/Rechtschreibschäche besondere Bedeutung zukommt, werden in Punkt 2. des RS hervorgehoben.

Im Falle einer Lese-/Rechtschreibstörung (Punkt 3. im RS) kommt zusätzlich zum Tragen:

"SchUG § 18 (6) "Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird."

LBVO § 2 (4) "Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist."

LBVO § 11 (8) "Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird."


 Kann oder MUSS:

Erlässe und Rundschreiben werden auf Basis (im Rahmen) von Gesetzen und Verordnungen erlassen. Sie stellen quasi eine Erläuterung und Hilfestellung für die Betroffenen dar, wie die Gesetze zu verstehen sind bzw. was in deren Rahmen zulässig ist. Sie sind somit verbindliche Dokumente, auch wenn das Modalverb "kann" oder die Wendung "es besteht kein Einwand" verwendet wird.

"Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-/Rechtschreibstörung kann ... ein Zeitzuschlag gewährt werden. ..."

"Rechtschreibfehler, die auf einer Lese-/Rechtschreibstörung basieren, können bei der Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch bzw. in Fremdsprachen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben."

"Es besteht kein Einwand, dass Schülerinnen und Schülern bei der Leistungserbringung bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden (z.B. Verfassen der Arbeit am PC: vorgesehen sind ein Textverarbeitungsprogramm, die Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe und ein Online-Wörterbuch)"

Die Maßnahmen Zeitzuschlag, Fehlerclustern, Hilfsmitteleinsatz, ... MÜSSEN somit umgesetzt werden, wenn sie pädagogisch notwendig sind.

Pädagogen und Pädagoginnen sind hochqualifizierte Fachkräfte, denen der Gesetzgeber nicht jedes Detail vorschreibt sondern Spielräume eröffnet, die jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden sind.

Ein differenzierender Zugang ist zwingend, Sachlagen zu benennen wichtig und die besonderen Maßnahmen gegebenfalls auch den anderen Kindern gegenüber zu begründen ist zweckmäßig, damit nicht eine " Sonderstellung" angenommen wird bzw. die Maßnahmen verstanden und zugestanden werden.

Für die "Anerkennung" als Lese-/Rechtschreibstörung ist eine Diagnose erforderlich.


Diagnose durch wen?

Für die "Anerkennung" als Lese-/Rechtschreibstörung ist eine Diagnose erforderlich.

Diese wird von Schulpsychologen erstellt oder bestätigt.

Dh.

Sucht man mit dem Kind die Schulpsychologie auf und ergibt die Untersuchung dort die Diagnose: "Lese-/Rechtschreibstörung", erhält die Schule die entsprechende bindende Mitteilung. Statt eines Gutachtens bietet die Schulpsychologie das Gespräch an der Schule an.

Hat man für das Kind ein Gutachten einer "Fachperson", so kann die Schule vor Anerkennung der Diagnose die Fachmeinung der Schulpsychologie einholen.


Ad: Fehlerclustern

Es gibt keine Vorlagen, jedoch die Möglichkeit auf das Fachwissen von Lehrenden der pädagogischen Hochschule zurückzugreifen. Namentlich genannt wurde Frau Mag. Dr. Konstanze Edstadler.


Resümee

Die Schule ist verpflichtet, alle erdenklichen Differenzierungsmaßnahmen und Hilfestellungen vorzunehmen, damit Kinder  mutig und selbstbewusst die Bewältigung der Herausforderungen aufnehmen und willens bleiben weiterzulernen. Sie sollen auch das Positive in der Sache erkennen, bestärkt/gestärkt und ermutigt werden um ein tragfägiges Leistungs-Selbstkonzept entwickeln zu können. 


Handreichungen

Evidenzbasierte LRS Förderung

Der schulische Umgang mit der Lese-/Rechtschreib-Schwäche

Der schulische Umgang mit Lese-/Rechtsachreibschwierigkeiten

 Handreichungen zu weiteren Inhalten >> Service-Bereich unserer Homepage

weitere Infos >>> Bereich Themen auf unserer Homepage


 Dr. Joachim Bauer, Lob der Schule

In „Lob der Schule“ macht Bauer die überragende Bedeutung der Schule für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen deutlich und beschreibt in sehr konkreter Weise die zentralen Voraussetzungen für guten Unterricht.

„Lob der Schule“ beschreibt – in sehr konkreter Weise – die persönlichen Voraussetzungen, die eine Lehrkraft beziehungskompetent und im Unterricht zu einem wirksamen Akteur machen.

Geltungsbereich der Inhalte

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