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Schulforum

Schulforen sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 63a Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG).

Die Mitglieder von Schulforen sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern.

 Dem Schulforum gehören an:

+ die Schulleitung

die Klassenvorstände (NMS) bzw. die klassenführenden Lehrpersonen (VS) aller Klassen der Schule

+ die KlassenelternvertreterInnen aller Klassen der Schule

Falls an der Schule ein Elternverein besteht, ist der Obmann des Elternvereins einzuladen (ausgen.: Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes)

An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen (ausgen.: Sitzungen auf Grund des § 26a LDG) mit beratender Stimme einzuladen.

Stimmrecht:

(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt.

Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme. Ausnahmen seit 1.9.2018 siehe unten: Liste der Entscheidungen "eigenes Stimmrecht für Schulleiter/in"

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

Einladung/Einberufung und Vorsitz 

erfolgt durch die Schulleitung,

Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Einladung/Einberufung mit einer aufschlussreichen Tagesordnung!

Mindestens 1x pro Schuljahr innerhalb der ersten 9 Wochen eines Schuljahres

 Weitere Sitzungen sind einzuberufen, immer dann,

- wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt;

- auch ohne Verlangen auf Einberufung, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint

 

Protokoll:

Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

 

siehe unten: Liste der Entscheidungen "eigenes Stimmrecht für Schulleiter/in"

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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