Menu
Menu

 

Elternrechte laut SchUG

§ 62:   Erziehungsberechtigte: Recht auf Anhörung, Information, Interessensvertretung,...

§ 63:   Elternvereine: Förderung durch Schulleitung, Einbringung von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden;

§ 63a  Klassen- und Schulforum

§ 64    Schulgemeinschaftsausschuss

§ 64a Schulclusterbeirat

zurück


Wo ist welches schulische Gremium einzurichten

Klassen- und Schulforum an:    § 63a
Volksschulen
Neue Mittelschulen (NMS)
Sonderschulen ohne PTS-Lehrplan *
 
Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) an:  § 64  
Polytechnischen Schulen (PTS)
Sonderschulen mit PTS-Lehrplan *
Berufsschulen
mittlere und höhere Schulen zB: AHS, BMS, BHS,
 
Schulclusterbeirat:   § 64a
Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) im Schulcluster ein Schulclusterbeirat zu bilden.
 
* Anmerkung: SchulerInnen ab der 9. Schulstufe werden durch ihre SchülervertreterInnen vertreten. Somit ist in Schularten und -formen, wo auch/ nur SchülerInnen ab der 9. Schulstufe unterrichtet werden, wo es somit SchülervertreterInnen gibt, ein Gremium mit anderer Zusammensetzung erforderlich, nämlich der SGA.
 
Zu beachten: an Schulen mit SGA gibt es  kein stimmberechtigtes Gremium auf Klassenebene. 
 

Klassenforum

 

Dem Klassenforum gehören an:

+ der/die Klassenlehrer/in (VS), sonst Klassenvorstand

+ die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen der Klasse

+ beratend: weitere eingeladene Personen

Stimmrecht:

 

(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und gilt in Beratungsangelegenheiten der Antrag als abgelehnt.

Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.

Einberufung und Vorsitzführung: 

durch die Klassenlehrer/in bzw. Klassenvorstand

mit einer aufschlussreichen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin, außer alle stimmen einem früheren Termin zu.

Wann: die erste Sitzung muss innerhalb der ersten 8 Wochen des Schuljahres stattfinden.

Wie oft:

Mindestens 1x im Jahr

Weitere Sitzungen sind einzuberufen, wenn

            der Klassenelternvertreter oder ein Drittel der Stimmberechtigten dies wünschen oder

            Entscheidungen zu treffen sind

Protokoll

Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

Die gemäß § 63a SchUG sowie nach der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter bestellten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl Kraft Gesetz dem Schulforum an (§ 63a Abs. 8 SchUG). Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen.


Schulforum

Schulforen sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 63a Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG).

Die Mitglieder von Schulforen sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern.

 Dem Schulforum gehören an:

+ die Schulleitung

die Klassenvorstände (NMS) bzw. die klassenführenden Lehrpersonen (VS) aller Klassen der Schule

+ die KlassenelternvertreterInnen aller Klassen der Schule

Falls an der Schule ein Elternverein besteht, ist der Obmann des Elternvereins einzuladen (ausgen.: Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes)

An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen (ausgen.: Sitzungen auf Grund des § 26a LDG) mit beratender Stimme einzuladen.

Stimmrecht:

(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt.

Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme. Ausnahmen seit 1.9.2018 siehe unten: Liste der Entscheidungen "eigenes Stimmrecht für Schulleiter/in"

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

Einladung/Einberufung und Vorsitz 

erfolgt durch die Schulleitung,

Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Einladung/Einberufung mit einer aufschlussreichen Tagesordnung!

Mindestens 1x pro Schuljahr innerhalb der ersten 9 Wochen eines Schuljahres

 Weitere Sitzungen sind einzuberufen, immer dann,

- wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt;

- auch ohne Verlangen auf Einberufung, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint

 

Protokoll:

Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

 

siehe unten: Liste der Entscheidungen "eigenes Stimmrecht für Schulleiter/in"

 


Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)

SGAs sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 64 Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG).
Die Mitglieder von SGAs sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern.

Die gemäß § 64 SchUG gewählten oder vom Elternverein entsandten  Elternvertreterinnen und Elternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl bzw. Entsendung Kraft Gesetz dem SGA an. Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen.

Dem SGA gehören an:

  die Schulleitung

+ drei Elternvertreter

+ drei Lehrervertreter

+drei Schülervertreter

Stimmrecht:

Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme. - Ausnahmen seit 1.9.2018 siehe unten: Liste der Entscheidungen "eigenes Stimmrecht für Schulleiter/in"

An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Einladung und Vorsitz 

erfolgt durch die Schulleitung. Diese hat -seit 1.9.2018- in einigen Punkten ein Stimmrecht.

Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. 

Einladung/Einberufung mit einer aufschlussreichen Tagesordnung

Mindestens 2x pro Schuljahr


weitere Sitzungen immer dann,

- wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder  unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt;

- auch ohne Verlangen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint 

Protokoll:

Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

 


Schulclusterbeirat

Dem Schulclusterbeirat gehören an:

1. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters als Vorsitzender oder Vorsitzende,

2. die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen,

3. je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin,

4. je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin sowie

5. mindestens drei und höchstens acht weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten der regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, des regionalen Vereinswesens (Kultur, Sport usw.), der regionalen Sozialarbeit, der regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, der regionalen industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner, die auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters von den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer (Z 3) sowie der Erziehungsberechtigten (Z 4) für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.

An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen des Schulclusterbeirats mit beratender Stimme einzuladen.

Stimmrecht:

Jedem Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat keine beschließende Stimme.

Allerdings: Bei Stimmengleichheit in den Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters; in den Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Einladung/Einberufung und Vorsitz:

erfolgt durch den Leiter / die Leiterin des Schulclusters  jedes Schuljahr zu mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr;

sowie mmer dann,

- wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulclusterbeirates unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt;

- sowie der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulclusterbeirat einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.

Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen.

Einladung/Einberufung mit einer aufschlussreichen Tagesordnung

 

Protokoll:

Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.ist zu führen - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

 

 


TAGESORDNUNG:

Obwohl im Gesetz (SchUG) nicht näher ausgeführt wird, wie eine Tagesordnung auszusehen hat, ergibt sich allein aus der Wichtigkeit mancher Beschlusspunkte die Notwendigkeit VOR der Sitzung zu wissen, welche Entscheidungen anstehen.  Siehe zB hier 


Liste der Entscheidungsangelegenheiten

Bitte beachten Sie: Das Klassenforum darf nur über ganz wenige Punkte -diese sind in nachfolgender Liste in rot- entscheiden, und auch nur dann, wenn lediglich eine Klasse betroffen ist.

ACHTUNG:  1.9.2020 treten weitere Änderungen in Kraft siehe Pädagogikpaket 2018

Die jeweils aktuell gültige Liste finden Sie im RIS § 63a  Klassen- und Schulforum

Stand: 1.9.2019

Klassen- und Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss
§ 63a (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefug-nissen obliegt dem Klassenforum die Beschluss-fassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, f, g, h, i, l, m, n, o, p, q, r, s und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

§ 64 (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen

obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

 

 

 

 

 

1. die Entscheidung über 1. die Entscheidung über
a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveran- staltungen  a)die Durchführung von mehrtägigen Schulveran-staltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 SchVV)
b)die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1), b)die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c)die Festlegung der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),  
d)die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7), c)die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
e)die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (§18 (2))  
f)die Festlegung, dass in der 1. Schulstufe und im 1. Semester der 2. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (§ 18a Abs. 1),  
g)die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 iVm § 18a Abs. 4 und 19 Abs. 1a), d)die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),
h)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c), e)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),
  f)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),
i)die Hausordnung (§ 44 Abs. 1), g)die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),
j)die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1), h)die Bewilligung zur Durchführung von Sammlun-gen (§ 46 Abs. 1),
k)die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2), i)die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
l)die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmun-gen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG), j)die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmun-gen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG),
m)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes), k)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),
  l)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),
n)über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), m)über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
o)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (§ 12 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes),

n)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),

 

p)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (§ 18a des Schulorganisationsgesetzes),  
q)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule (§ 21b Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes),  
r)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Neuen Mittelschule (§ 21e des Schulorganisationsgesetzes),  
s)schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985), o)schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
  p)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),
t)die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, q)die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
u)die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege, r)die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
v)Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen; s)Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

"eigenes Stimmrecht" für Schulleiter:

ZB: zu § 63a (2) lit. s bzw. § 64 (2) lit. o:  "schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985)"

1. Schulfreierklärung einzelner Tage:

SchZG § 2 Abs. (5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. ....

2. Unterrichtsbeginn:

SchZG § 3 Abs. (2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht....

3. Sonderbestimmung für ganztägige Schulformen:

SchZG § 5 Abs. (6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. ....

 


 

Beschlussfähigkeit

Klassenforum:

§ 63a (7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler anwesend sind.

Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind.

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und gilt in Beratungsangelegenheiten der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.

 

Schulforum:

§ 63a

(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist.

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

(13) Kann das Schulforum in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.

 

Schulgemeinschaftsausschuss:

§ 64 (11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind;

an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig.

Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Schulclusterbeirat:

§ 64a (6) Der Schulclusterbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend sind.

Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters; in den Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

 

 


Geschäftsordnung

Empfehlenswert ist es, eine Geschäftsordnung (§ 63a Abs. 16 bzw. § 64 Abs. 15 bzw. § 64a Abs. 10) zu beschließen, in welcher auch Festlegungen darüber getroffen werden, dass

die einzelnen Tagesordnungspunkte schon in der Einberufung so konkretisiert „festzulegen“ sind, dass die Mitglieder des Schulgremiums die Vorbereitung auf die Sitzung auch vornehmen können. D.h.:

♥ Die Tagesordnung hat zunächst verfahrensrechtliche Punkte (wie Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokoll der letzten Sitzung etc.) zu enthalten.

♥ Anschließend sind konkret die einzelnen Punkte der eigentlichen Tagungsordnung anzuführen, derentwegen die Sitzung einberufen wird, und so zu bezeichnen, dass die Ausschussmitglieder wissen, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll.

Die nichtssagende Zusammenfassung unter Punkten wie „Entscheidungsangelegenheiten“ sollte ausdrücklich ausgeschlossen sein!


Protokoll

Ein Protokoll ist zu führen - Mindestinhalt siehe § 77a SchUG

 

(3) Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:

1. Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,

2. Tagesordnungspunkte,

3. Anträge,

4. Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,

5. gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie

6. Namen und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.

Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.

 


ElternvertreterInnen müssen Erziehungsberechtigte sein

Schulen mit Schulforum

Laut Schulunterrichtsgesetz dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die jeweilige Klasse besuchen,  als Klassenelternvertreter gewählt werden, ebenso wie nur Erziehungsberechtigte im Klassenforum ein Stimmrecht haben.

Schulen mit SGA

Auch im Bereich der höheren Schulen dürfen  in der Regel nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, als Elternvertreter gewählt oder vom Elternverein entsendet werden. Da für viele SchülerInnen an höheren Schulen im Laufe ihres Schulbesuchs Volljährigkeit eintritt und somit deren Eltern nicht mehr Erziehungsberechtigte sind, gilt hier folgende Ausnahme:  Es dürfen auch -nicht mehr erziehungsberechtigte- Eltern von  volljährigen Schülern der betreffenden Schule als Elternvertreter fungieren, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren. Diese Eltern von volljährigen Schülern haben somit passives und auch aktives Wahlrecht, sofern nicht eine Entsenung durch den Elternverein stattfindet.

Für Funktionäre des Elternvereins können eigene Regelungen durch das jeweikige Statut festgelegt werden. Siehe: Besonderheit des Elternvereins

Begriff  "Erziehungsberechtigte"

Das "Unterrichtsministerium" erläutert in seinem Rundschreiben Nr. 17/2005 "Rechtsfragen zum Begriff der Erziehungsberechtigten" :

Während das Schulrecht an den verschiedensten Stellen den Begriff des „Erziehungsberechtigten“ verwendet, kennt das bürgerliche Recht diesen Terminus (mit geringfügigen Ausnahmen) nicht. Hier ist vielmehr vom „Träger der Obsorge“ die Rede. “

“Obsorge (§§ 144 und 146 ABGB) ist als Sammelbegriff für alle Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern zu verstehen. Dazu zählen im Wesentlichen:

das Recht/die Pflicht der Pflege und Erziehung das Recht/die Pflicht der Vermögensverwaltung das Recht/die Pflicht der gesetzlichen Vertretung

Eine scharfe Abgrenzung dieser Teilbereiche ist nicht immer möglich. So betrifft etwa der Erwerb von Vermögen für das Kind jedenfalls die Teilbereiche 2 und 3, die Anmeldung an einer Schule primär die Teilbereiche 1 und 3. Besonders im Schulrecht kann das im Gesetz verankerte Tätigwerden der Erziehungsberechtigten unterschiedlich, einmal als Ausfluss des Rechtes/der Pflicht der Erziehung oder aber auch als Handeln als gesetzliche Vertretung verstanden werden (vgl Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten iSd § 62 SchUG).

Im Bereich der Obsorge, also auch im Teilbereich Pflege und Erziehung, ist zwischen Rechten im Innen- und jenen im Außenverhältnis zu unterscheiden. Im Außenverhältnis wird der Träger/die Trägerin der Obsorge (auch in Angelegenheiten der Erziehung) als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin tätig, er /sie gibt gegenüber Dritten rechtsverbindliche Erklärungen ab; im Innenverhältnis wird etwa die Unterstützung bei Hausübungen im Rahmen der Förderung der Ausbildung als Teilbereich der Pflege und Erziehung tatsächlich besorgt. Die Unterscheidung dieser beiden Bereiche ist insofern von Relevanz, als in vielen Fällen die gesetzliche Vertretung (Außenverhältnis) von einem Elternteil nicht ausgeübt werden darf, während das Recht auf Erziehung im Innenverhältnis unberührt bleibt. So kann beispielsweise ein besachwalteter Elternteil zwar (das Erziehungsrecht im Innenverhältnis wahrnehmend) mit dem Kind die Hausübungen machen, diesbezügliche Auskünfte bei den Lehrkräften einholen etc., jedoch nicht (als gesetzliche Vertretung im Außenverhältnis) eine Berufung einbringen. “


Elternvertreter und Elternverein

Die Mitglieder von Schulforen und SGA sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern nach § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000.

Diese Norm  gestattet das Verwenden das Verarbeiten und Weiterleiten, der personenbezogenen Daten solcher Träger unter der Voraussetzung, dass dabei die Grundsätze von Treu und Glauben eingehalten werden und die Verwendung auf rechtmäßige Weise erfolgt (§ 6 Abs. 1 DSG 2000). Die Bezugnahme auf Treu und Glauben bedeutet, dass die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter über die Umstände der Übermittlung ihrer Daten nicht irregeführt werden dürfen.

Elternvereine, deren Existenz schulrechtlich erwünscht ist, haben ein berechtigtes Interesse daran, mit allen schulischen Organen, zu denen auch Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter bzw. Elternvertreter im SGA gehören, engen Kontakt zu halten.

Der Weitergabe von personenbezogenen Daten der (Klassen-)Elternvertreter an den Eltrnverein steht somit nichts entgegen.

Der erwünschte enge Kontakt zwischen (Klassen-)Elternvertretern und Elternverein kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass (Klassen-)Elternvertreter auch Funktionen im Vorstand des Elternvereins bekleiden.

zurück    weiter

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Newsletter An-/Abmeldung

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Lesen macht klug

Leseguetesiegel Logo

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Suchthafte Internetnutzung

Gesundheitsfonds

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark