Maßnahmen der Schule
Die Maßnahmen müssen früher ansetzen (§ 25)
1. eine jährliche Informationspflicht seitens der Schule
„(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des
Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.“
2. eine rechtzeitige Verwarnung
Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen
3. Unterstützung der Eltern
abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten, Einbindung von Schülerberater, schulpsychologischem Dienst
„(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes*, bleiben unberührt.“
* § 48 SchuG: „Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.“
Gegenüberstellung § 25 alt bis 1.9.2018 - neu (ab 1.9.2018)
derzeit gültiger § 25 | „neuer“ § 25 | |
Überschrift | „Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches“ | „Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen“ |
Folge-Verwaltungsübertretung | Bei Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen des „5-Stufen-Plans“ | Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinander-folgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht |
Strafe durch Bezirksverwaltungs-behörde |
Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen |
Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen |
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- Kategorie: Elterbrief Mai 2018