Schulpflichtverletzungen
NEU: Erlass der BD Geschäftszahl: IRe16/86-2019 vom 05. Dezember 2019 Anzeigepflicht bei ungerechtfertigtem Fernbleiben
Maßnahmen ab 1.September 2018
Mit 1. September 2018 treten eine Änderungen der §§ 24 und 25 des Schulpflichtgesetzes in Kraft:
Pflichten der Eltern
Die Pflichten bleiben gleich (§ 24 Abs. 1-3):
Eltern müssen dafür sorgen, dass ihr Kind bzw. ihre Kinder die Schulpflicht erfüllen und die Schule regelmäßig besuchen.
Eltern sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten.
Eltern sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Maßnahmen der Schule
Die Maßnahmen müssen früher ansetzen (§ 25)
1. eine jährliche Informationspflicht seitens der Schule
„(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des
Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.“
2. eine rechtzeitige Verwarnung
Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen
3. Unterstützung der Eltern
abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten, Einbindung von Schülerberater, schulpsychologischem Dienst
„(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes*, bleiben unberührt.“
* § 48 SchuG: „Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.“
Gegenüberstellung § 25 alt bis 1.9.2018 - neu (ab 1.9.2018)
derzeit gültiger § 25 | „neuer“ § 25 | |
Überschrift | „Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches“ | „Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen“ |
Folge-Verwaltungsübertretung | Bei Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen des „5-Stufen-Plans“ | Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinander-folgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht |
Strafe durch Bezirksverwaltungs-behörde |
Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen |
Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen |
Rechtliche Folgen: § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
„(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Verwaltungsstrafen für Übertretungen von Vorschriften sind in vielen Bereichen vorgesehen. Die Einhaltung der Vorschrift, als Eltern für einen regelmäßigen Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder zu sorgen, ist durchaus wichtig genug, um für Missachtung dieser Vorschrift Geldbußen vorzusehen.
Durch die gesetzlich vorgesehene Pflicht der Schule zur Information und Unterstützung der Eltern ist klargestellt, dass Schulpflicht von allen ernst genommen werden muss.
Sanktionen gibt es nur, wenn Kinder wiederholt ungerechtfertigt fernbleiben und Eltern sich nicht intensiv um einen regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes bemühen. Denn Strafen gibt es gemäß Verwaltungsstrafgesetz nicht, wenn kein schuldhaftes Verhalten vorliegt.
Daher sind klare Aufträge und Folgen durchaus zu begrüßen.
Wenn eine Gesellschaft im Interesse der Kinder und Jugendlichen Schulpflicht will, müssen auch Wege beschritten werden, dieses Ziel zu erreichen.
Geldstrafen sind -wie auch der Inhalt des § 25 Schulpflichtgesetz zum Ausdruck bringt- erst am Ende einer Kette von Maßnahmen, wie Information und Aktivierung aller verfügbaren Unterstützungssysteme, vorgesehen.
siehe auch: Geldstrafe für Schulschwänzen
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- Kategorie: Elterbrief Mai 2018