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Elternvertretung im Schulgremium bzw. im Elternverein

Gemeinsamkeiten und Unterschiede

  Schulforum bzw. SGA Elternverein
Rechtsgrundlage Schulunterrichtsgesetz Vereinsgesetz in Verbindung mit gestaltbaren Statuten
Rechtlicher Status Organ im Hoheitsbereich Eigene Rechtspersönlichkeit
Außenwirkung Dienstweg ist einzuhalten Frei gestaltbar
Geldgebarung keine Einnahmen und Ausgaben laut Statuten
Vertretungsbefugte Gewählte / entsendete Eltern, die obsorgeberechtigt sind = Erziehungsberechtigte, gewählte Mitglieder des Elternvereins, die je nach Statut nicht zwingend Erziehungsberechtigte sein müssen:
Passives Wahlrecht Erziehungsberechtigte von Kindern der Schule

(ordentliche) Mitglieder des Elternvereins,

Aktives Wahlrecht

Erziehungsberechtigte von Kindern der Schule bzw.

an Schulen mit SGA und Elternverein: statt Wahl erfolgt Entsendung durch Elternverein

(ordentliche) Mitglieder des Elternvereins
Funktionsdauer 1 Jahr, Wiederwahl möglich 1-5 Jahre je nach Statut
Gewollte vorzeitige Beendigung Rücktritt nur mit Ende des Unterrichtsjahres möglich Rücktritt jederzeit möglich
Folgen der Beendigung Kein Zwang zur Ausübung möglich, StellvertreterIn übernimmt

Stellvertretung übernimmt,

Kooptierung bis zur Wahl oder sofortige Wahlen

Erzwungene vorzeitige Beendigung

Kind verlässt die Schule ;

an Schulen mit Klassen-/ Schulforum: Ende auch bei Klassenwechsel des Kindes oder Klassenteilung/-zusammenlegung

Abwahl nicht möglich

Funktion bleibt erhalten bis zum Ende der Funktionsperiode auch wenn das Kind die Schule verlässt oder Klassenwechsel, -teilung,-zusammenlegung stattfindet.

Abwahl gemäß Statut möglich

Folgen der Beendigung Wahl Wahl
Bezeichnung KlassenelternvertreterIn bzw. ElternvertreterIn

Vorsitzende/r (Obmann/-frau)

SchriftführerIn, KassierIn,…

Anzahl der vertretungs-befugten Personen

Schulforum: 1 Person je Klasse

SGA: 3 unabhängig von Schulgröße

Abhängig vom Inhalt der Statuten
Handlungsfelder Im Schulunterrichtsgesetz geregelt § 63a bzw. § 64 Durch Statuten frei gestaltbar
Sitzungen Einberufung durch die Schulleitung Einladung durch Vorsitzenden
Sitzungsfrequenz

Schulforum mindestens 1 mal

SGA mindestens 2 mal pro Schuljahr

sowie immer dann, wenn Entscheidungen zu treffen oder Beratungen erforderlich sind

Mindestzahl meist in den Statuten festgelegt,

immer dann, wenn zweckmäßig bzw. erforderlich

Aus: Schulpartnerschaft konkret – Sonderausgabe Elternbrief LVEV

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Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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