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Schulpartnerschaft, ein Lehrstück für demokratiepolitische Bildung

Voraussetzung sowohl für die Entwicklung individueller Kompetenzen als auch für die Sicherung und Weiterentwicklung der Gesellschaft insgesamt

Daher darf es nicht als unbedeutend abgetan werden, ob und wie an den Schulen Schulpartnerschaft gelebt wird.
Kinder beobachten genau, was zwischen den Erwachsenen abläuft, und sie analysieren intuitiv, wie an der Schule mit ihnen umgegangen wird. Theoretische Abhandlungen, wie Demokratie im Großen läuft bzw. laufen soll, müssen im Kleinen gelebt werden, damit die Forderung „Entwicklung individueller Kompetenzen als auch für die Sicherung und Weiterentwicklung der Gesellschaft insgesamt“ erfüllt werden kann.

Gesetzlich vorgesehene Mitwirkungsmöglichkeiten:

1.Auf Individualebene

1.1.Erziehungsberechtigte:

Sie haben sie das Recht auf Anhörung, Information und Interessensvertretung
(SchUG § 62)

1.2.Schüler und Schülerinnen.

Sie haben das Recht, sich nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (SchUG § 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner haben sie das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. (SchUG § 57a)

2.Auf Vertretungsebene:

2.1.Elternvertreter:

2.1.1.Die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6)

2.1.2.Ein von den Erziehungsberechtigten gegründeter Verein (Elternverein), dessen Tätigkeit sich auf die Schule bezieht, muss von der Schulleitung unterstützt werden. Seine Organe können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen. (SchUG § 63)

2.2.Schülervertreter:

Die Schüler (ab der 5. Schulstufe) einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung durch Schülervertreter in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu lassen. (SchUG § 58)

Schülervertreter (SchUG § 59) zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind:
2.2.1.die Klassensprecher,
soweit nur die einzelne Klasse betroffen ist
2.2.2die Vertreter der Klassensprecher an Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen,
für einzelne oder mehrere Klassen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Klassenvorstand
2.2.3.die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
soweit mehrere Klassen einer Abteilung betroffen sind
2.2.4.die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
2.2.5.die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen), aber auch nur einzelne betreffen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand
Der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter vertreten die Schüler und Schülerinnen im Schulgemeinschaftsausschuss.

3. Durch Stimmrecht im Schulforum (SchUG § 63a) bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss (SchUG § 64), sowie im Schulclusterbeirat (SchUG § 64a)

Die gesetzlich vorgeschriebenen schulischen Mitwirkungsgremium lassen von Elternseite nur Personen zu, die „Erziehungsberechtigte“, also Träger der Obsorge von Kindern an der Schule sind bzw. zum Zeitpunkt, zu dem ihr Kind volljährig wurde, erziehungsberechtigt waren.
Die Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern dagegen stellt auf deren Alter ab:

3.1. Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Schulen, mit Kindern ab der 9. Schulstufe haben im Gremium eine stimmberechtigte Vertretung der Schülerinnen und Schülern.

3.2.Schulforum
An Volksschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe) und Mittelschulen (5. bis 8. Schulstufe), deren Schülerinnen und Schülern in der Regel noch unmündig sind, umfasst das Mitwirkungsgremium keine stimmberechtigten Schülervertretung.


Schulforum bzw. SGA unterliegen bestimmten Regeln

hinsichtlich Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung und -aufbewahrung und hinsichtlich Angelegenheiten, über die entschieden werden darf bzw. muss.

Es darf nur über solche Angelegenheiten entschieden werden, die der Gesetzgeber im Schulunterrichtsgesetz (§§ 63a, 64) explizit angeführt hat, zB:
• ob und wenn ja welche Schultage schulfrei erklärt werden,
• ob der Unterricht wegen der Situation beim Schülertransport vor 8 Uhr beginnen soll,
• ob die Planung für die Klassen- und Gruppeneinteilung für das Folgejahr „passt“ oder die Meinung der Schulbehörde eingeholt werden muss, ...

bzw. solche Angelegenheiten, die dem jeweiligen Gremium auf Grund anderer Gesetze übertragen wurden.

Zu beachten:

Eine Abstimmung an der Schule über die Einhaltung der in der Bundesverfassung verankerten Schulgeldfreiheit ist nicht vorgesehen.
Das Gesetz unterliegt keiner Willensbildung vor Ort sondern ist schlichtweg einfach anzuwenden.
Dh.
Abstimmungen über von Eltern zu zahlende Beiträgen für Angebote von Externen während des Unterrichts sind nicht zulässig bzw. deren Ergebnisse unwirksam.
Ein Beschluss über die Festsetzung von sogenannten Qualitätssicherungsbeiträgen ist unzulässig und unwirksam.

Dazu aus BMB-10.000/0304-Präs.3/2016 -Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage, Seite 3:

„Ein Überwälzen von Kosten zur Erhaltung bzw. für die unterrichtliche Nutzung der Infrastruktur der Schule oder von Kosten für die Bereitstellung bzw. Nutzung von Lehrmitteln, welche die Lehrpersonen zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte benötigen und die Bestandteil der schulischen Infrastruktur sind, wie zB. Instandhaltung oder Reinigung von Mobiliar oder von schulischen Räumlichkeiten, Beheizung, Beleuchtung, Bereithaltung von Toilettenpapier, Beiträge für Miete oder Instandhaltung von Garderobeeinrichtungen, Tafel, Kreide, Beamer, Maschinen, Geräte, Desktop-PC samt Software, Access Points, Drucker, auf Schülerinnen und Schüler bzw. auf deren Eltern ist unzulässig. Das gilt auch für die im einleitenden Teil der gegenständlichen Anfrage thematisierten „Qualitätssicherungsbeiträge für kleine Renovierungsarbeiten am Schulgebäude“.

Beratungsthemen:

Bei der Auswahl der Beratungsthemen haben diese Gremien jegliche Freiheit, jedenfalls gilt die Beratung über die der Schule zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht nur als zulässig sondern als angebracht.


Elternverein

Nicht durch Schulgesetze reglementiert ist der Elternverein, der seine Aufgaben, Tätigkeiten und Spielregeln nur auf Basis des Vereinsgesetzes in den von seinen Mitgliedern beschlossenen Statuten selbst festgeschrieben hat.

Allerdings:
Rechte gegenüber der Schule hat so ein Verein nur dann, wenn er für die Schule wirkt und allen Eltern der Schülerinnen und Schüler dieser Schule offensteht.
Auch die Zuständigkeit für mehrere Schulen ist zulässig, wenn diese in einem örtlichen Zusammenhang stehen.

Im Schulforum hat der Elternverein eine beratende Stimme.
Im Schulgemeinschaftsausschuss sind die Elternvertreter in der Regel vom Elternverein entsandt.

Der Elternverein darf auch selbständig nach innen und außen wirken, weil seine Organe anders als die Vertreter und Vertreterinnen in den Schulgremium keine Organe der Schule sind und somit kein „Dienstweg“ einzuhalten ist.
Dennoch empfiehlt sich in allen Angelegenheiten eine Aussprache bzw. Absprache an der Schule, bevor ein Kontakt mit weiteren Stellen aufgenommen wird.

Warum es trotz der Schulgremien einen Elternverein braucht!

Kooperationen mit Dachverbänden und Institutionen bringen Informationen, die den stimmberechtigten Eltern im Schulgremium als wichtige Grundlage für Entscheidungen zur Verfügung gestellt werden können.

In eigenständig vom Elternverein durchgeführten Sitzungen, kann auch Beratung und Meinungsbildung unter den Eltern und ihren Vertreterinnen und Vertretern herbeigeführt werden. Auch Vertreter und Vertreterinnen der Schülerinnen und Schüler, sowie Lehrpersonen, Schulleitung, Schulerhalter und andere für bestimmte Anliegen oder Entscheidungen maßgebliche Personen können zur Erweiterung des „Blickfelds“ beigezogen werden.
Durch die Möglichkeit zur Einhebung von Mitgliedsbeiträgen und zur Erschließung weiterer Geldquellen (Sponsoren, Vereinsfeste, ...) können einzelne Kinder oder gesamte Klassen bei Schulveranstaltungen oder Aktivitäten im Rahmen des Unterrichts finanziell unterstützt werden.

Wirken Elternverein und Schulgremien gut zusammen, kann trotz bzw. wegen der unterschiedlichen Rahmenbedingungen maximaler Effekt für die Schulgemeinschaft erzielt werden.


Elternvertretung im Schulgremium bzw. im Elternverein

Gemeinsamkeiten und Unterschiede

  Schulforum bzw. SGA Elternverein
Rechtsgrundlage Schulunterrichtsgesetz Vereinsgesetz in Verbindung mit gestaltbaren Statuten
Rechtlicher Status Organ im Hoheitsbereich Eigene Rechtspersönlichkeit
Außenwirkung Dienstweg ist einzuhalten Frei gestaltbar
Geldgebarung keine Einnahmen und Ausgaben laut Statuten
Vertretungsbefugte Gewählte / entsendete Eltern, die obsorgeberechtigt sind = Erziehungsberechtigte, gewählte Mitglieder des Elternvereins, die je nach Statut nicht zwingend Erziehungsberechtigte sein müssen:
Passives Wahlrecht Erziehungsberechtigte von Kindern der Schule

(ordentliche) Mitglieder des Elternvereins,

Aktives Wahlrecht

Erziehungsberechtigte von Kindern der Schule bzw.

an Schulen mit SGA und Elternverein: statt Wahl erfolgt Entsendung durch Elternverein

(ordentliche) Mitglieder des Elternvereins
Funktionsdauer 1 Jahr, Wiederwahl möglich 1-5 Jahre je nach Statut
Gewollte vorzeitige Beendigung Rücktritt nur mit Ende des Unterrichtsjahres möglich Rücktritt jederzeit möglich
Folgen der Beendigung Kein Zwang zur Ausübung möglich, StellvertreterIn übernimmt

Stellvertretung übernimmt,

Kooptierung bis zur Wahl oder sofortige Wahlen

Erzwungene vorzeitige Beendigung

Kind verlässt die Schule ;

an Schulen mit Klassen-/ Schulforum: Ende auch bei Klassenwechsel des Kindes oder Klassenteilung/-zusammenlegung

Abwahl nicht möglich

Funktion bleibt erhalten bis zum Ende der Funktionsperiode auch wenn das Kind die Schule verlässt oder Klassenwechsel, -teilung,-zusammenlegung stattfindet.

Abwahl gemäß Statut möglich

Folgen der Beendigung Wahl Wahl
Bezeichnung KlassenelternvertreterIn bzw. ElternvertreterIn

Vorsitzende/r (Obmann/-frau)

SchriftführerIn, KassierIn,…

Anzahl der vertretungs-befugten Personen

Schulforum: 1 Person je Klasse

SGA: 3 unabhängig von Schulgröße

Abhängig vom Inhalt der Statuten
Handlungsfelder Im Schulunterrichtsgesetz geregelt § 63a bzw. § 64 Durch Statuten frei gestaltbar
Sitzungen Einberufung durch die Schulleitung Einladung durch Vorsitzenden
Sitzungsfrequenz

Schulforum mindestens 1 mal

SGA mindestens 2 mal pro Schuljahr

sowie immer dann, wenn Entscheidungen zu treffen oder Beratungen erforderlich sind

Mindestzahl meist in den Statuten festgelegt,

immer dann, wenn zweckmäßig bzw. erforderlich

Aus: Schulpartnerschaft konkret – Sonderausgabe Elternbrief LVEV

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Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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