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Meldepflicht

Erziehungsberechtigte müssen die zuständige Landes-Koordinierungsstelle verständigen, wenn ihr Kind nicht binnen vier Monaten nach Abschluss der Pflichtschule bzw. nach einem Schul- oder Ausbildungsabbruch eine weitere Aus-/Bildung begonnen hat.

Meldepflichten bestehen darüber hinaus für öffentliche Einrichtungen und Institutionen wie Schulen, Arbeitsmarktservice (AMS), Sozialministeriumservice etc.

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