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Ausbildungspflicht bis 18

siehe auch Archiv 2017      Handreichung des BMBWF :pdf  aktualisierte Auflage September 2018

Das Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG) trat mit 1. August 2016 in Kraft und gilt in Bezug auf Jugendliche, die frühestens mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.

§ 2. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.

(2) Durch abgestimmte Maßnahmen in den in Abs. 1 angeführten Politikbereichen sind die Jugendlichen bestmöglich zu unterstützen.

Die Ausbildungspflicht gilt für Jugendliche bis 18 Jahre, die sich dauerhaft in Österreich aufhalten.

Jugendliche Asylwerberinnen/jugendliche Asylwerber sind nicht in die Ausbildungspflicht einbezogen, da sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht Zugang zu allen Bildungsangeboten haben. Für sie gibt es künftig ein größeres Angebot an Sprach- und Alphabetisierungskursen.

Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass Jugendliche nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht bis 18 Jahre eine weitere Ausbildung bekommen.


Die Ausbildungspflicht kann insbesondere auf folgende Arten erfüllt werden:

Schulbesuch (AHS, BMS oder BHS) oder privater Unterricht

Berufliche Ausbildung (Lehre, Überbetriebliche Lehrausbildung, Teilqualifikation)

Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

Besuch von Kursen für schulische Externistenprüfungen oder einzelne Ausbildungen (z.B. Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss oder auf Berufsausbildungsmaßnahmen)

Teilnahme an Maßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf

Beschäftigung, die im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehen ist

Das Sozialministeriumservice (SMS) muss künftig online eine Liste jener Maßnahmen veröffentlichen, mittels derer die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann.

Informationen des BMBWF hier        Ausbildungspflichtgesetz - APflG  i.d.g.F.     Ausbildungspflicht-Verordnung – APfl-VO     i.d.g.F.  


Meldepflicht

Erziehungsberechtigte müssen die zuständige Landes-Koordinierungsstelle verständigen, wenn ihr Kind nicht binnen vier Monaten nach Abschluss der Pflichtschule bzw. nach einem Schul- oder Ausbildungsabbruch eine weitere Aus-/Bildung begonnen hat.

Meldepflichten bestehen darüber hinaus für öffentliche Einrichtungen und Institutionen wie Schulen, Arbeitsmarktservice (AMS), Sozialministeriumservice etc.


Sanktionen:

Die Sanktionen treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Sanktioniert werden können ausschließlich Erziehungsberechtigte, die Jugendliche nicht unterstützen oder gar daran hindern, eine weiterführende AusBildung zu besuchen

§ 17.APflG: Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.

Die Einschaltung der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt erst dann, wenn jede Kontaktaufnahme und die damit verbundenen Unterstützungsangebote von den Erziehungsberechtigten verweigert werden.


Ausgenommen von der Ausbildungspflicht sind unter anderem Jugendliche, die

Kinderbetreuungsgeld beziehen,

ein Freiwilliges Sozialjahr oder ähnliches absolvieren,

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder

aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine entsprechende Ausbildung absolvieren können.

Für Jugendliche, die vor dem 18. Geburtstag eine weiterführende Aus-/Bildung abschließen, endet die Ausbildungspflicht mit dem Abschluss.


Angebote des Sozialministeriumservice

JUGEND-COACHING

Freiwilliges und kostenloses Beratungsangebot

Ziel: bedarfsgerechte, individuelle und professionelle Beratung in Hinblick auf den idealen nächsten (Aus-) Bildungsschritt

PRODUKTIONSSCHULE

Nachreifungsangebot

Ziel: Erlangung der individuellen Ausbildungsreife bzw. Vorbereitung für den nächsten Ausbildungsschritt durch Erwerb von Basisqualifikationen und „Social Skills“

ARBEITSASSISTENZ

Beratungs- und Begleitangebot für sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen

Ziel: Sicherung bestehender Arbeitsplätze, Erlangung neuer Ausbildungs- bzw. Arbeitsplätze, zentrale Ansprache für alle Beteiligten

BERUFSAUSBILDUNGSASSISTENZ

Begleitangebot für Jugendliche in Ausbildung nach § 8b BAG Abs. 1 und 2

Ziel: Erfolgreicher Abschluss der gewählten Ausbildung durch Angebote der individuellen Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung

JOBCOACHING

Coachingangebot

Ziel: Nachhaltige Inklusion von Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigung in den Beruf über individuelle Unterstützung direkt am Arbeitsplatz

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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