Veranstaltungen im Hoheitsbereich der Schule
Bitte beachten Sie:
Werden externe Personen zur Abhaltung von Workshops, Referaten, etc in den Unterricht einbezogen, so handelt es sich nicht um eine "Schulveranstaltung" im rechtlichen Sinn, sondern das ist Unterricht, sodass
erstens der Grundsatz der Schulgeldfreiheit zu beachten ist,
zweitens Anwesenheitspflicht für d. verantwortliche_n/zuständige_n Lehrer_in besteht
drittens Teinahmepflicht für die Schüler_innen gegeben ist.
siehe: Unterricht darf die Eltern nichts kosten: Salzburger NR vom 6.Oktober 2017
Das im Artikel angesprochene Rundschreiben des Salzburger Landesschulratsdirektor Andreas Mazzucco finden Sie hier Rundschreiben
NEU: Erlass des Landesschulrats für Steiermark vom 10.11.2017 Einbeziehung von außerschulischen Personen in den Unterricht
Schulveranstaltungen:
Das sind Veranstaltungen, die von ihrer Zielsetzung, Anzahl und Dauer her, im Schulunterrichtsgesetz § 13 und in einer eigenen Verordnung, der Schulveranstaltungenverordnung-SchVV - geregelt sind.
- - Die Leitung liegt bei der Schule.
- - Die Schüler haben ihre gesetzliche Schülerunfallversicherung.
- - Die Begleitpersonen sind durch die Amtshaftung geschützt.
- - SchülerInnen sind zur Teilnahme verpflichtet – ausgenommen bei Übernachtungen.
Die Entscheidung über mehrtägige Schulveranstaltungen liegt –wenn nur 1 Klasse betroffen ist- beim Klassenforum, sonst beim Schulforum – oder aber beim Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Die Entscheidung über Schulveranstaltungen bis zu einem Tag liegt beim Schulleiter oder dem von ihm bestimmten Lehrer. Klassen- oder Schulforum bzw. SGA haben das Recht zur Beratung über Ziel, Inhalt und Dauer (bis zu 5 Stunden, mehr als 5 Stunden)
Entscheidung über die Durchführung
SchVV: § 6. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c * und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c * des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (§§ 57a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.
* Achtung: mit 1.9.2018 erfolgte eine Änderung der §§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes. Absatz 2 Z 2 lit. c existiert nicht mehr. Absatz 2 Z2 lautet nunmehr:
"2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule."
Schulveranstaltungen sind vom Grundsatz der Schulgeldfreiheit ausgenommen.
Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:
- Lehrausgänge
- Exkursionen
- Wandertage, Sporttage
- Sportwochen (Wintersportwochen, Sommersportwochen)
- Projektwochen (Fremdsprachenwochen, Schüleraustausch, Musik-, Kreativwochen, Abschlussfahrten, .....)
Schulbezogene Veranstaltungen:
Neu: Schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG Erlass des LSRs für Steiermark GZ.: ISchu1/80-2018 vom 16. Oktober 2018 außer Kraft gesetzt durch
Schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG Geschäftszahl: IVVe2/740- 2019 vom 3.Februar 2020
Schulbezogene Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sine des §13 sind, und durch den Landesschulrat, oder von Klassen- oder Schulforum bzw. SGA zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklärt wird (wenn nur einzelne Schulen betroffen sind).
Voraussetzungen:
- - sie bauen auf einem lehrplanmäßigen Unterricht auf
- - sie dienen der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG)
- - sie finden in der unterrichtsfreien Zeit statt, Ausnahme: an maximal 3 Tagen im Unterrichtsjahr darf wegen der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht entfallen
- - die erforderlichen Lehrer sind zur Durchführung bereit
- - die Finanzierung ist gesichert.
- Die Teilnahme ist freiwillig und bedarf einer Anmeldung durch den Schüler / die Eltern,
- die Anmeldung ist verbindlich.
- Die Durchführung erfolgt in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes (Aufsichtspflicht, Amtshaftung,...)
Als schulbezogene Veranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:
Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände: Mathematik-, Physik-, Chemieolympiaden, Sportwettkämpfe (Schulsport)
Fahrten zu Theateraufführungen
Schulunterrichtsgesetz
§ 13a Schulbezogene Veranstaltungen ab 1. 9. 2018 geänderte Bestimmungen:
Schulbezogene Veranstaltungen
SchUG § 13a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 13 fallen, sein. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.
Ab Kundmachung des Pädagogikpakets: Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.“
(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
1.der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder
2.wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder
3.durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.
Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.
(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.
Kundmachung:
SchUG § 79 Abs. 3: Erklärungen von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a Abs. 1 sind abweichend von sonstigen Kundmachungsvorschriften durch Anschlag in der (den) betreffenden Schule(n) kundzumachen. Eine Kundmachung kann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommenden Schüler und deren Erziehungsberechtigte von der Erklärung in Kenntnis gesetzt werden.
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2015