Veranstaltungen
Häufig werden im Zusammenhang mit Veranstaltungen missverständliche Begriffe verwendet. So werden zB Veranstaltungen am Ort der Schule oder Veranstaltungen mit der Schule bzw. Veranstaltungen der Schule oft allesamt als Schulveranstaltungen bezeichnet.
Um den für eine Veranstaltung geltenden rechtlichen Rahmen richtig abzustecken, sollten jene -jeweils treffenden- Begriffe verwendet werden, die Irrtümer möglichst ausschließen.
Veranstaltungen im Hoheitsbereich der Schule
Bitte beachten Sie:
Werden externe Personen zur Abhaltung von Workshops, Referaten, etc in den Unterricht einbezogen, so handelt es sich nicht um eine "Schulveranstaltung" im rechtlichen Sinn, sondern das ist Unterricht, sodass
erstens der Grundsatz der Schulgeldfreiheit zu beachten ist,
zweitens Anwesenheitspflicht für d. verantwortliche_n/zuständige_n Lehrer_in besteht
drittens Teinahmepflicht für die Schüler_innen gegeben ist.
siehe: Unterricht darf die Eltern nichts kosten: Salzburger NR vom 6.Oktober 2017
Das im Artikel angesprochene Rundschreiben des Salzburger Landesschulratsdirektor Andreas Mazzucco finden Sie hier Rundschreiben
NEU: Erlass des Landesschulrats für Steiermark vom 10.11.2017 Einbeziehung von außerschulischen Personen in den Unterricht
Schulveranstaltungen:
Das sind Veranstaltungen, die von ihrer Zielsetzung, Anzahl und Dauer her, im Schulunterrichtsgesetz § 13 und in einer eigenen Verordnung, der Schulveranstaltungenverordnung-SchVV - geregelt sind.
- - Die Leitung liegt bei der Schule.
- - Die Schüler haben ihre gesetzliche Schülerunfallversicherung.
- - Die Begleitpersonen sind durch die Amtshaftung geschützt.
- - SchülerInnen sind zur Teilnahme verpflichtet – ausgenommen bei Übernachtungen.
Die Entscheidung über mehrtägige Schulveranstaltungen liegt –wenn nur 1 Klasse betroffen ist- beim Klassenforum, sonst beim Schulforum – oder aber beim Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Die Entscheidung über Schulveranstaltungen bis zu einem Tag liegt beim Schulleiter oder dem von ihm bestimmten Lehrer. Klassen- oder Schulforum bzw. SGA haben das Recht zur Beratung über Ziel, Inhalt und Dauer (bis zu 5 Stunden, mehr als 5 Stunden)
Entscheidung über die Durchführung
SchVV: § 6. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c * und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c * des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (§§ 57a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.
* Achtung: mit 1.9.2018 erfolgte eine Änderung der §§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes. Absatz 2 Z 2 lit. c existiert nicht mehr. Absatz 2 Z2 lautet nunmehr:
"2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule."
Schulveranstaltungen sind vom Grundsatz der Schulgeldfreiheit ausgenommen.
Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:
- Lehrausgänge
- Exkursionen
- Wandertage, Sporttage
- Sportwochen (Wintersportwochen, Sommersportwochen)
- Projektwochen (Fremdsprachenwochen, Schüleraustausch, Musik-, Kreativwochen, Abschlussfahrten, .....)
Schulbezogene Veranstaltungen:
Neu: Schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG Erlass des LSRs für Steiermark GZ.: ISchu1/80-2018 vom 16. Oktober 2018 außer Kraft gesetzt durch
Schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG Geschäftszahl: IVVe2/740- 2019 vom 3.Februar 2020
Schulbezogene Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sine des §13 sind, und durch den Landesschulrat, oder von Klassen- oder Schulforum bzw. SGA zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklärt wird (wenn nur einzelne Schulen betroffen sind).
Voraussetzungen:
- - sie bauen auf einem lehrplanmäßigen Unterricht auf
- - sie dienen der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG)
- - sie finden in der unterrichtsfreien Zeit statt, Ausnahme: an maximal 3 Tagen im Unterrichtsjahr darf wegen der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht entfallen
- - die erforderlichen Lehrer sind zur Durchführung bereit
- - die Finanzierung ist gesichert.
- Die Teilnahme ist freiwillig und bedarf einer Anmeldung durch den Schüler / die Eltern,
- die Anmeldung ist verbindlich.
- Die Durchführung erfolgt in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes (Aufsichtspflicht, Amtshaftung,...)
Als schulbezogene Veranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:
Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände: Mathematik-, Physik-, Chemieolympiaden, Sportwettkämpfe (Schulsport)
Fahrten zu Theateraufführungen
Schulunterrichtsgesetz
§ 13a Schulbezogene Veranstaltungen ab 1. 9. 2018 geänderte Bestimmungen:
Schulbezogene Veranstaltungen
SchUG § 13a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 13 fallen, sein. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.
Ab Kundmachung des Pädagogikpakets: Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.“
(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
1.der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder
2.wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder
3.durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.
Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.
(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.
Kundmachung:
SchUG § 79 Abs. 3: Erklärungen von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a Abs. 1 sind abweichend von sonstigen Kundmachungsvorschriften durch Anschlag in der (den) betreffenden Schule(n) kundzumachen. Eine Kundmachung kann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommenden Schüler und deren Erziehungsberechtigte von der Erklärung in Kenntnis gesetzt werden.
Andere Veranstaltungen
Veranstaltungen auf dem Gelände der Schule
Finden die Veranstaltungen auf dem Gelände der Schule statt,
werden sie von der Schulleitung im Rahmen ihres schulischen Aufgabenbereichs durchgeführt, oder
führen SchülerInnen oder deren Erziehungsberechtigten die Veranstaltung mit Einverständnis der Schulleitung durch,
so kommt das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz (StVAG) 2012 nicht zur Anwendung.
Nicht öffentliche Veranstaltung:
Wird die Veranstaltung nicht öffentlich beworben und ist auch nicht allgemein zugänglich, so
ist das Veranstaltungsgesetz ebenfalls nicht anzuwenden, unabhängig vom Ort der Veranstaltung.
ABER: Neben dem Veranstaltungsgesetz können noch eine Reihe weiterer Gesetze und Vorschriften zu beachten sein, insbesondere
Jugendschutzgesetz
Abgaben für Nutzungsbewilligung von Musik- oder Sprachwerken
Allergeninformationsverordnung / Lebensmittelinformationsverordnung
Gewerbeordnung
Steuerliche Regelungen
Sozialversicherungsgesetz
Für gemeinnützige Vereine gelten in manchen Bereichen (Allergeninformationsverordnung, Gewerbeordnung, Steuer, Sozialversicherung) einige Erleichterungen. Doch auch Vereine dürfen nicht unbegrenzt Feste feiern, ohne von insbesondere Gewerbeordnung, Steuerlichen Regelungen, etc. betroffen zu sein.
Nutzungsbewilligung für Musik- und Sprechwerken -A.K.M. - Abgabe
A.K.M. steht für Autoren, Komponisten, Musikverleger.
A.K.M. steht auch für die Gesellschaft, zu der sich die Autoren, Komponisten und Musikverleger zusammengeschlossen haben.
Wer ein musikalisches oder literarisches Werk nutzt, z.B. öffentlich aufführt, muss vorher eine Nutzungsbewilligung (Lizenz) erwerben und über die A.K.M. den Urhebern ein
angemessenes Entgelt bezahlen. Das gilt zB auch für interne Veranstaltungen eines Vereines (z.B. Jahreshauptversammlung), bei der die Mitglieder selbst Musik machen.
Werden kein Eintritt, keine Spenden oder sonst eine Bezahlung verlangt, so kann die Entgeltpflicht entfallen (gesetzliche Ausnahmebestimmung) allerdings nur dann, wenn mit der Veranstaltung weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und wenn alle Mitwirkenden keine Bezahlung (auch in Form von Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses usw.) erhalten. Ein Erwerbszweck ist z.B. schon durch den Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben; auch mit "Werbeveranstaltungen" wird ein Erwerbszweck verfolgt.
Die Veranstaltung ist auf alle Fälle anzumelden. Die AKM prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung erfüllt sind. Es empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Regionalbüro.
Vereinsfeste:
siehe: Stmk-Verwaltung >> Veranstaltungen >> Veranstaltungsleitfaden für Vereine
Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Vereinsfesten. Nur kleine Vereinsfeste unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bei der Körperschaftssteuer gibt es einen Freibetrag von 10000€ pro Jahr.
Kleines Vereinsfest – Voraussetzungen:
Die Organisation (vorausgehende Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. Ausnahme: ein zusätzliches, im Umfang lediglich geringfügiges Speisenangebot wird durch einen fremden Dritten bereitgestellt und verabreicht (z.B. ein „Hendlbrater“). Dies gilt aber nur dann, wenn die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung zu diesem fremden Dritten treten.
Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und
wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; (die Verpflegung darf nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden.)
Da die Organisation ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen.
Werden sonstige Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt, ist dies unschädlich (z.B. behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes). Dies gilt auch für die Durchführung von Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Vereinsmitglieder unzumutbar ist (z.B. Aufstellen eines Festzeltes).
Der Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
siehe auch Kleines Vereinsfest
Sozialversicherung
Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung erhalten oder Anspruch auf eine solche haben. Eine Zuwendung in diesem Sinne kann ein fixer Geldbetrag, Trinkgeld aber auch ein Sachbezug sein.
Wird dem Helfer eine entsprechende Entschädigung gewährt, ist dieser jedenfalls bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer (gegeben falls im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) vor der Arbeitsaufnahme anzumelden. Beitragsbemessungsgrundlage für diese Meldung ist sodann der in Geld ausgedrückte Gegenwert, den der Helfer für seine Leistungen bekommt bzw. aufgrund lohngestaltender Vorschriften zu bekommen hätte.
Vereinsmitarbeit entbindet von der Meldepflicht.
Erhält der “Helfer“ jedoch tatsächlich keine Entlohnung i.S. obiger Ausführungen, führt er also die Tätigkeit unentgeltlich aus und ist auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, entsteht durch diese Tätigkeit kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis, wenn der “Helfer“ ein Vereinsmitglied bzw. ein Familienangehöriger eines Vereinsmitgliedes ist oder zumindest in einem nachvollziehbaren Näheverhältnis zum Verein oder deren Mitgliedern steht. Da für diese unentgeltliche Tätigkeit der “Helfer“ kein Dienstverhältnis unterstellt wird, ist auch keine Sozialversicherungspflicht gegeben somit keine Meldung an die zuständige Gebietskrankenkasse vorzunehmen.
Bitte holen Sie bezogen auf Ihre konkreten Vorhaben weitere Informationen ein.
siehe auch Schulpartnerschaft konkret -Nachlese vom 14.3.2022 > hier
Hilfreich sind die Handreichungen des Finanzministerium:
Vereine und Steuern_August 2016 link: hier
Vereine und Registrierkassenpflicht-August 2016 link: hier
- Details
- Kategorie: Elterbrief Dezember 2015