„Eintritts“-Selbsttests - Fragen und Antworten - als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulbesuch in VS, Sek.1 und PTS, sowie Sek.II aktualisiert: 18.2.2021.
Der erforderliche Verordnungstext für Schulen wurde veröffentlicht.siehe BGBl. II Nr. 56/2021, (tritt mit 26. März 2021 außer Kraft).
und wird schließlich zum Zeitpunkt des tatsächlichem in Kraft treten in den Gesamt-Text der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 C-SchVO 2021/21 eingearbeitet, sodass dieser Text jeweils i.d.g.F enthalten ist.
Informationen zu KBBE in der Steiermark >> hier
4.2.2021 Schulbetrieb ab 8. Februar GZ: 2021-0.065.827 zur Corona Ampel hier
Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2021-0.032.901
COVID-19-Schulverordnung 2020/21 i.d.g.F >> C-SchVO 2021/21 (Änderungen und Ergänzungen werden mit zeitlicher Verzögerung eingepflegt, bzw. erst, wenn diese in Kraft getreten sind -daher siehe immer auch Novelle durch BGBl. II Nr. 56/2021
Zu § 34 aus BGBl. II Nr. 56/2021 mit 7. Februar 2021 in Kraft und mit 26. März 2021 außer Kraft
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß § 35 treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in § 35 vorgesehenen Tests vorlegen. Die §§ 24 bis 27 sind anzuwenden.
(3) Der Präsenzunterricht gemäß Abs. 2 ist – außer an Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen – in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Die Schulbehörde kann durch Verordnung einen Verzicht auf einen Präsenzunterricht für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
Semesterferienverordnung 2021 >> C-SeVO 2021, BGBl. II Nr. 25/2021
Fragen und Antworten zu Antigen-Selbsttests für Schulen
siehe auch:
EB Dez. 2017 Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen
Voraussetzung für die Erlaubnis zur Teilnahme am Präsenzunterricht ist in der Regel die regelmäßige Durchführung eines Selbsttests an der Schule:
Laut Überschrift im Brief des HBM Dr. Faßmann: Selbsttests VOR Unterrichtsbeginn
Laut dem Text aber: Selbsttests ZU Unterrichtsbeginn.
Es ist daher davon auszugehen, dass -insbesondere bei unseren Jüngsten- reichlich Unterrichtszeit verbraucht werden wird.
Mögliche Abhilfe:
Die Volksschulen forcieren die Möglichkeit für Eltern, beim Selbsttest ihres Kindes dabei zu sein, und richten Teststationen mit entsprechender Kapazität ein.
"In der Regel findet die Testung im Klassenverband statt. Für Eltern, die ihre Kinder beim Test unterstützen wollen, werden an Volksschulen am Beginn des Unterrichtstages Teststationen eingerichtet. Dazu dürfen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den Schulstandort betreten." Seite 3 in Schulbetrieb ab 8. Februar GZ: 2021-0.065.827
Handbuch (Manual) - Einsatz von Antigen-Selbsttests 5.2.2021
Voraussetzung für die Teilnahme am Selbsttest ist die Zustimmung von:
der zu testenden Person bzw. bei Schulkindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – von der/dem Erziehungsberechtigten. >> "Einverständniserklärung"
3.2.2021 Einverständniserklärung
zu Einverständniserklärungen in verschiedenen Sprachen hier
Hinsichtlich der Datenverwendung gibt es gegenüber den vorigen Erklärungen eine Verbesserung:
"Diese Einwilligung gilt für die regelmäßige Durchführung der Selbsttests in der Schule im Schuljahr 2020/21 durch Ihr Kind und die Verarbeitung von nicht
personenbezogenen Daten im Zusammenhang damit."
Nach Rücksprache mit Personen aus dem BMBWF ergibt sich für uns folgendes Bild:
Die Einverständniserklärungen werden in der Schule aufbewahrt zur rechtlichen Absicherung der Durchführung und am Ende der Maßnahme vernichtet.
Weitergegeben werden nur Zahlen ohne Zuordnung zu Personen wie zB: Anzahl der teilnehmenden Kinder. Anzahl der negativen Ergebnisse, Anzahl der ...
Kinder mit positivem Ergebnis werden allerdings der Gesundheitsbehörde gemeldet, die ihrerseits gewisse Daten erhebt und verarbeitet
siehe auch
https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/selbsttest.html
Rechtliche Fragen / Datenschutz
Welche Daten werden im Zuge des Selbsttests verarbeitet und gespeichert? Wo und wie lange werden diese Daten gespeichert? Werden sie an Schulbehörden oder andere Stellen weitergegeben? Inhalt aufklappen
"Im Zuge der Antigen-Selbsttests werden KEINE personenbezogenen Daten gespeichert, sondern lediglich aggregierte Daten im Wege der Bildungsdirektionen erhoben (u.a. die Anzahl der durchgeführten Tests, Anteil der positiven Ergebnisse ohne Personenbezug etc.). Die Schule meldet diese Daten an die zuständige Bildungsdirektion, diese wiederum an das BMBWF. Die Daten werden jedenfalls für die Dauer der Pandemie gespeichert und zur wissenschaftlichen Nutzung herangezogen."
Vorgehen der Schulleitung bei positivem Selbsttest-Ergebnis
♦ Meldung an die zuständige Gesundheitsbehörde oder über die Nummer 1450, je nach Festlegung im Bundesland.
♦ Information der Eltern/Erziehungsberechtigten über die nächsten einzuleitenden Schritte (v.a. Abholen des Kindes von der Schule).
♦ Information der Bildungsdirektion.
Dann ist die Gesundheitsbehörde zuständig! siehe Behördliche Vorgangsweise
Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz, wie Absonderungen, das Einleiten von Erhebungen oder die Schließung der Schule, obliegen ausschließlich der Gesundheitsbehörde.
Der Schule kommen hier keine Kompetenzen bezüglich des Setzens von Maßnahmen zu.
Die endgültige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren eine COVID-19-Virusinfektion vorliegt und welche Maßnahmen dies erfordert (z.B. Bestätigung durch einen PCR-Test, Absonderung, Contact Tracing, etc.), obliegt der Gesundheitsbehörde.
Für die Schulleitung setzt hier die Prozesskette gemäß COVID-19-Hygiene-, Präventions- und Verfahrensleitlinien ein 22.10.2020 ...Verfahrensleitlinien Seite 21: Szenario A .
aus: Handbuch (Manual) - Einsatz von Antigen-Selbsttests
Testverweigerung bzw. keine unterzeichnete Einverständniserklärung
Ohne Selbsttestung an der Schule und Vorlage des Ergebnisses gibt es nur ortsungebundenen Unterricht - und auch keine Betreuung! siehe auch Hort (KBBE)
Falls Schülerinnen und Schüler ohne Zustimmung zur Selbsttestung am Schulstandort eintreffen oder den Test verweigern, so lautet die minsterielle Vorgabe (Manual Seite 7) :
1. Kontaktaufnahme mit den Eltern/Erziehungsberechtigten
Die Eltern/Erziehungsberechtigten sind unverzüglich und nachdrücklich über die bestehende Rechtslage zu informieren. Sie sind daher in weiterer Folge aufzufordern, die
Teilnahme ihrer Kinder am ortsungebundenen Unterricht sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird es erforderlich sein, dass die Kinder von ihren Eltern/Erziehungsberechtigten
umgehend abgeholt werden.
2. Gesonderte Beaufsichtigung
Im Sinne der gebotenen Fürsorge für die Mitschülerinnen und Mitschüler und anderer an der Schule tätigen Personen sowie der Aufsichtspflicht an Schulen sind diese Schülerinnen und Schüler in einem gesonderten Raum und somit außerhalb des Klassenverbandes entsprechend zu beaufsichtigen. Hierbei handelt es sich um eine reine Beaufsichtigung und eine Erteilung von Unterricht ist nicht zulässig.
siehe auch Elternbriefe des HBM Dr. Faßmann vom 4.2.2020: "Jenen Kindern, die sich nicht testen lassen dürfen, ist der Schulbesuch nicht gestattet. Sie erhalten durch die Lehrer/innen ihrer Schule Arbeitsaufträge, werden aber nicht regelmäßig pädagogisch begleitet."
Corona-Hotline des Bildungsministeriums
Für Fragen der breiten Öffentlichkeit zum Schulbetrieb nach den Semesterferien bzw. bei Fragen zum Selbsttest ist die
Corona-Hotline des BMBWF 0800 21 65 95
Sa, 6.2., und So, 7.2., von 9.00- 16.00 Uhr
wochentags von 8.00-16.00 Uhr.
2.2.2021: Informationen laut Homepage des BMBWF :
Volksschulen und Sonderschulen
Alle Volks- und Sonderschulen werden im Präsenzunterricht geführt.
Voraussetzung für die Teilnahme am Schulbesuch ist die Teilnahme an den „Eintritts“-Selbsttests.
Schüler/innen, die sich nicht testen lassen wollen erhalten durch die Lehrer/innen ihrer Schule Arbeitsaufträge für die Arbeit zuhause.
so steht es im Elternbrief des HBM Dr. Faßmann vom 4.2.2021:
Jenen Kindern, die sich nicht testen lassen dürfen, ist der Schulbesuch nicht gestattet. Sie erhalten durch die Lehrer/innen ihrer Schule Arbeitsaufträge, werden
aber nicht regelmäßig pädagogisch begleitet.
2.2.2021: Informationen laut Homepage des BMBWF :
Mittelschulen, AHS-Unterstufe und Polytechnische Schulen
In Mittelschulen, der AHS-Unterstufe und in Polytechnischen Schulen "Schichtbetrieb“ für alle Schülerinnen und Schüler
Die Klassen werden in zwei Gruppen geteilt: Die Schüler/innen der Gruppe A besuchen Montag und Dienstag die Schule. Die Schüler/innen der Gruppe B haben am Mittwoch und Donnerstag Präsenzunterricht. Am Freitag werden beide Gruppen im Distance-Learning unterrichtet.
Voraussetzung für die Teilnahme am Schulbesuch ist die Teilnahme an den „Eintritts“-Selbsttests.
Schüler/innen, die sich nicht testen lassen wollen erhalten durch die Lehrer/innen ihrer Schule Arbeitsaufträge für die Arbeit zuhause.
so steht es im Elternbrief des HBM Dr. Faßmann vom 4.2.2021:
Jenen Kindern, die sich nicht testen lassen dürfen, ist der Schulbesuch nicht gestattet. Sie erhalten durch die Lehrer/innen ihrer Schule Arbeitsaufträge, werden
aber nicht regelmäßig pädagogisch begleitet.
2.2.2021: Informationen laut Homepage des BMBWF :
AHS-Oberstufen, berufsbildende mittlere und höhere Schulen und Berufsschulen
Schulen führen tageweise Präsenzunterricht durch.
Der Unterricht sollte in einem zweitägig wechselnden Schichtbetrieb (Gruppe/Klasse A am Montag und Dienstag, Gruppe/Klasse B am Mittwoch und Donnerstag) organisiert werden. Der Freitag kann individuell für den Unterricht in kleinen Gruppen genutzt werden. Es dürfen nie mehr als 50 % der Schüler/innen der Sekundarstufe II gleichzeitig am Schulstandort sein.
Elternbriefe des HBM Dr. Faßmann v. 4.2.2021
an Erziehungsberechtigte - Volksschule
an Erziehungsberechtigte - Sonderschule
an Erziehungsberechtigte - Sek.I und PTS
Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 >> hier