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Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule und AHS-Unterstufe ab 7. Dezember: durchgehend Präsenz-Unterricht aktualisiert: 08.12.2020

 pdf Änderung der C-SchVO 2020/21  BGBl. II Nr. 538/2020 herausgegeben am 3.12.2020 - diese bildet die rechtsgrundlage für die Informationserlässe des BMBWF

ad:  Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung § 7

Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß § 6 SchOG oder § 5 Luf BSchG erlassenen Lehrplänen und von § 7 LBVO vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Schularbeit nicht möglich oder zweckmäßig, so hat diese zu entfallen und es sind andere Arten der Leistungsfeststellung
der Leistungsbeurteilung zugrunde zu legen.“

ad:  Festlegungen zum ortsungebundenen Unterricht und den Ausnahmen davon >> § 13 (4)

ad: Tragen von MNS >>§ 23 (1)  

„(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.“

sowie Änderung in Anlage A zu "Atemhygiene"

ad:  Staffelung des Unerrichtsbeginns >> § 25 (1)

ad: Unterricht in Bewegung und Sport § 27

„(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat, wenn immer es möglich ist, im Freien zu erfolgen.
Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der erhöhte Sicherheitsabstand gemäß Anlage A (2m) einzuhalten und die körperliche Belastung auf Sport ohne hohe Herz – Kreislaufbelastung oder hohe Atemfrequenz zu beschränken. Kontaktsportarten sind unzulässig.Der Unterricht im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ kann auch in der Form von Sportkunde oder zu Gesundheitsthemen erfolgen.“

konsolidierte Fassung (tagesaktuelle Ausgabe9 der COVID-19-Schulverordnung 2020/21  >> C-SchVO 2020/21

Nachfolgend (auf den nächsten Seiten) finden Sie die Informationserlässe bzw. die Beilagen dazu:


   pdf Klarstellung des BMBWF  betr. Verpflichtung zum Tragen des MNS ab 7.12.2020

"Es wird nochmals betont, dass das durch die C-SchV 2020/21 vorgesehene Tragen eines MNS zu den Pflichten der Schülerinnen und Schüler gehört und eine Verletzung dieser Pflichten entsprechende rechtliche Folgewirkungen auslöst."

Möglichkeiten bieten sich weiters: siehe Klarstellung

8.12.2020:  pdf BM Faßmann zur Maskenpflicht: „Die Schule ist kein Operationssaal“

 


pdf Planung von schriftlichen Leistungsfeststellungen  vom 3.12.2020 


Unterichtsbetrieb ab 7.Dezember - Stand  2.12.2020

pdfMaßnahmen zur Reduktion der COVID-19-Infektionszahlen Unterrichtsbetrieb ab 7. Dezember 2020 - Stand 2.12.2020

Für die Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule und AHS-Unterstufe gilt ab 7. Dezember: Der Unterricht findet durchgehend in Präsenz statt.

Für die Sekundarstufe II gilt ab 7. Dezember:

· Die Abschlussklassen werden durchgehend in Präsenz unterrichtet. Alle anderen Schüler/innen kehren tageweise in die Schule zurück.

Für ALLE Schulen gilt:

· Eine Staffelung des täglichen Schulbeginns und die die Nutzung alternativer Räumlichkeiten wird nach Möglichkeit empfohlen.
· Schularbeiten können mit ausreichender Vorbereitungszeit wieder stattfinden. Die Zahl der Schularbeiten pro Semester wird eingeschränkt.
· Es gelten strenge Hygienebestimmungen – generell, aber insbesondere für Gegenstände wie Musik, Bewegung und Sport oder den fachpraktischen Unterricht.

Unterricht an...

2.1 Primarstufe, Sekundarstufe I und Polytechnische Schulen § 13 Abs. 4 C-SchVO 2020/21

Alle Klassen und Schulstufen der Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule und AHSUnterstufe befinden sich ab dem 07. Dezember 2020 zur Gänze im Präsenzunterricht. In Sonderschulen kann Schülerinnen und Schülern, die sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen erteilt werden.   ...........

Prüfungen undLeistungsbeurteilung

Schularbeiten können ab dem 7. Dezember 2020 wieder stattfinden.
Voraussetzung für die Abhaltung von Schularbeiten und anderen schriftlichen Leistungsfeststellungen ist eine zeitgerechte und intensive Vorbereitung im Unterricht (auch im
Präsenzunterricht).

Pro Tag und Woche darf nicht mehr als die Zahl an Schularbeiten stattfinden, die für die jeweilige Schulart festgelegt sind.

Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf – unabhängig von der lehrplanmäßig vorgesehenen Zahl an Schularbeiten – vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand eine Schularbeit durchgeführt werden.
Ist die Durchführung auch einer Schularbeit nicht möglich, so ist auf andere Formen der Leistungsbeurteilung zurückzugreifen. ......... 

Andere schriftliche Leistungsfeststellungen (z. B. Tests) dürfen – nach Abstimmung mit der Schulleitung – nur dann durchgeführt werden, wenn durch andere Leistungsfeststellungen (z. B. Mitarbeit usw.) keine sichere Beurteilung möglich ist.  ....... 

siehe auch: PK Rückkehr in die Schule


 Einsatz von Antigen-Schnelltests an Schulen*

* siehe - www.bmbwf.gv.at 
Das BMBWF hat sich zum Ziel gesetzt, die Schulen während der Corona-Pandemie zu untersützen, diese möglichst und so gut es geht offen zu halten, um Schülerinnen und Schüler vor einem Bildungsverlust zu schützen, aber auch um Familien und Erziehungsberechtigte zu entlasten.

Durch den Einsatz von Antigen-Schnelltests soll eine rasche Verdachtsfallabklärung von COVID-19-Fällen am Schulstandort ermöglicht werden. Mit dieser Initiative können Antigen-Schnelltests bei Schülerinnen und Schülern sowie bei schulischem Lehr- und Verwaltungspersonal, das in der Schule typische COVID-19-Symptome zeigt, durchgeführt werden. So kann am Schulstandort rasch Klarheit geschaffen werden, ob sich ein Verdachtsfall ausschließen lässt oder ob Personen von der Gesundheitsbehörde als Kontaktpersonen eingestuft oder abgesondert werden müssen. Bei negativen Antigentestergebnissen kann der Unterricht am Standort auf diese Weise so reibungslos wie möglich weitergeführt werden.

Derzeit läuft eine Pilotphase des Projekts, die schrittweise evaluiert wird.

Die Ausrollung des Projekts auf alle österreichischen Bundesländer erfolgt am 7. Dezembers 2020.

Vorteile von Antigen-Schnelltests

Schnelligkeit
Der Antigen-Schnelltest kann eine Infektion mit dem Coronavirus innerhalb von 15 bis 30 Minuten nachweisen. Da kein Labor zur Auswertung des Tests notwendig ist, ist er wesentlich schneller als alle verfügbaren Alternativen und das beste Mittel für eine rasche Verdachtsfallabklärung dort, wo es dringend notwendig ist, zum Beispiel am Schulstandort.

Sicherheit und Gewissheit
Mithilfe der Antigen-Schnelltests haben Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler schnell Klarheit darüber, ob auftretende Symptome auf eine Infektion mit dem Coronavirus zurückzuführen sind. In den meisten Fällen können so viele Verdachtsfälle als negativ ausgewiesen werden und die Schülerin/der Schüler kann weiter am regulären Unterricht teilnehmen. Das bedeutet auch eine große Entlastung für die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten, da das Warten auf einen Test sowie auf das Ergebnis oft mit Isolation oder sogar einer Quarantäne von ganzen Familien verbunden ist. Dies ist mit einem negativen Schnelltestergebnis nicht notwendig.

Entlastung
Bislang hat jeder gemeldete Verdachtsfall am Schulstandort die Maßnahmenkette der Gesundheitsbehörden in Gang gesetzt. Pädagoginnen und Pädagogen galten als Kontaktpersonen und mussten abgesondert werden, auch wenn der Verdachtsfall in den meisten Fällen ein negatives Testergebnis hervorbrachte. Mit dem Schnelltestverfahren können Verdachtsfälle schnell abgeklärt werden. So kann am Schulstandort rasch Klarheit geschaffen werden, ob Lehrpersonen als Kontaktpersonen eingestuft werden müssen. In den meisten Fällen kann der Unterricht am Standort dank Vorliegens eines schnellen Testergebnisses so reibungslos wie möglich weitergeführt werden. Die Anzahl der Pädagoginnen und Pädagogen in Absonderung kann somit reduziert werden und die ohnehin belasteten Kapazitäten im Bereich des pädagogischen Personals werden zusätzlich geschont.

Zielgruppe der Initiative
Die Zielgruppe für Antigen-Schnelltests umfasst Schülerinnen und Schüler aller öffentlichen Schulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und eingegliederten Praxisschulen an den Pädagogischen Hochschulen in Österreich, bei denen typische COVID-19-Symptome auftreten. Darüber hinaus kann auch schulisches Verwaltungs- und Lehrpersonal getestet werden. Eine flächendeckende Testung von Personen im Umfeld (auch „Screening“ oder „Kontaktpersonen-Management“) ist nicht vorgesehen, sondern nur die Testung symptomatischer Einzelfälle.

Durchführung der Tests
Die Antigen-Schnelltests werden durch Schulärztinnen und Schulärzte am Schulstandort, durch mobile Teams bestehend aus medizinisch geschultem Fachpersonal, wie zum Beispiel Bundesschul- und Vertragsärztinnen/-ärzten, vorgenommen. Bis zum 3. Dezember 2020 sind mobile Teams in Pilotregionen in Niederösterreich, Salzburg, Tirol und Kärnten mit der Testung unterwegs, eine Ausrollung auf das gesamte Bundesgebiet erfolgt am 7. Dezember 2020.

Elternbrief und Einverständniserklärung   >>> hier

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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