Am 13. Mai 2020 wurde jene Verordnung ( C-SchVO ) kundgemacht, die Basis für alle Pläne und Richtlinien ist, die laufend veröffentlicht wurden (ausgenommen Abschließende Prüfungen >> hier und Berufsschulen >> hier ) Die Bestimmungen wurden rückwirkend mit 16. MÄRZ 2020 in Kraft gesetzt. aktualisiert: 2.Juni
Am 4.April 2020 wurde das 3. COVID-19-Gesetz kundgemacht: BGBl. I Nr. 23/2020.
u.a. sind in diesem Paket Änderungen enthalten von: SchOG, SchUG, SchPflG und SchZG - mit dem Inhalt, dass
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt wird im Verordnungsweg erforderliche Änderungen bestimmter Teile dieser Bundesgesetze zu verordnen:
"...Ermächtigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschungin Ausnahme zu den Bestimmungen des jeweiligen Bundesgesetzes für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung bestimmte Angelegenheiten zu regeln.
Änderungen Schulgesetze
§ 2 Anordnung ortsungebundenen Unterrichts
(1) Der Unterricht findet abweichend von § 10 und § 43 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 und von §§ 11, 12 und 43 SchUG-BKV für alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen im Geltungsbereich des § 1, ausgenommen jene gemäß Abs. 2, vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.
(2) Der Unterricht findet für alle Schülerinnen und Schüler der Vorschulstufe sowie der ersten bis achten Schulstufe vom 18. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.
siehe archiv 2020 Schulschließungen und Fernbetrieb
§ 4: Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
Ausgenommen vom ortsungebunden Unterricht sind die in Anlage A genannten Schularten, Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.
Anlage A hier - dies bildet nun die Rechtsgrundlage für die Termine im Etappenplan
§ 6: Unterrichtsgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht
(1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.
(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern oder Studierenden durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.
(3) Schülerinnen und Schüler und die Studierenden sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrkraft angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 45 Abs. 1 SchUG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.
siehe Lehrkräfte müssen sich aktiv um Kinder kümmern
Unterrichtsmittel
§ 15. (1) Für Schülerinnen und Schüler auf der 1. bis 4. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.
§ 18. (1) Für Schülerinnen und Schüler auf der 5. bis 9. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.
für weitere Schularten und -stufen siehe Verordnung vom 13.5.2020
Unterrichtsorganisation bei zeitweiliger Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht)
§ 7. (1) Gemäß Anlage A können Schülerinnen und Schüler oder Studierende von Schulen, Klassen oder Teile von diesen vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden. Dies kann abweichend von § 8a des Schulorganisationsgesetzes, vom 4. Abschnitt und § 63a oder § 64 des Schulunterrichtsgesetzes, des 4. Abschnitts des SchUG-BKV und § 8a des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ganz, zeitweilig oder teilweise durch die Schulleitung nach den Grundsätzen und im Ausmaß der nachfolgenden Absätze angeordnet werden.
(2) Die Unterrichtsorganisation hat nach dem Abstandsgebot zu erfolgen. Jederzeit ist zumindest ein Meter Abstand zwischen zwei Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
(3) Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann.
(4) Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw. Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden.
(5) Geblockter Unterricht kann bis zum Höchstausmaß der Stundenanzahl durchgeführt werden, die sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Stundenplan bis zum Ende des Unterrichtsjahres ergeben hätte.
(6) An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs. 3 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken.
Schultag
Regelungen 1.-4.Schulstufe an Volksschulen und Sonderschulen
§ 16 (1) Abweichend von §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 11.30 Uhr beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.
(2) Abweichend von den §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 und § 63a SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägigen Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.
Regelungen für die NMS, die Sonderschule (5.-9. Schulstufe) und die PTS
§ 19 (1) Abweichend von den §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf, ausgenommen an der Polytechnischen Schule, die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 13.30 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.
(2) Abweichend von §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985, §§ 63a und 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.
für weitere Schularten und -stufen siehe Verordnung vom 13.5.2020
Hygieneregelungen laut C-SchVerordnung siehe Anhang B der C-SchVO
Mund-Nasen-Schutz
NUR im Schulgebäude aber NICHT während der Unterrichtszeit
Alle Personen im Schulgebäude müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Die Unterrichtszeit ist davon ausgenommen.
Abstandsgebot auf dem gesamten Schulgelände
(dh drinnen und draußen)
Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
Lockerung der COVID-19 Bestimmungen an Schulen Information des bmbwf vom 30.5.2020 mit der auch die entsprechenden Bestimmungen aus vorhergehenden Informationsschreiben und Erlässen des BMBWF für gegenstandslos erklärt sind - Verordnungen folgen.
aktualisierte Version vom 2.6.: Hygiene-Handbuch -NEU
Musikerziehung bleibt Pflichtgegenstand
Lehrstoff
§ 15 (3) Der Lehrplan der Volksschule wird aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6 und 10, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.
§ 18 (3) Die Lehrpläne der (neuen) Mittelschule, mit Ausnahme jener unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, und der Polytechnischen Schule werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 21b und 29, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.
für weitere Schularten und -stufen siehe Verordnung vom 13.5.2020
Hinweise zu Musikunterricht an Sonderformen 12.5.2020
Bestimmungen für Bewegung und Sport in Sonderformen 12.5.2020
Singen in der Gruppe ab 3.6. wieder erlaubt
Bewegungs- und Sportangebote können schulautonom in Ergänzung zum bestehenden Stundenplan angeboten werden.
Lockerung der COVID-19 Bestimmungen an Schulen Information des bmbwf vom 30.5.2020 mit der auch die entsprechenden Bestimmungen aus vorhergehenden Informationsschreiben und Erlässen des BMBWF für gegenstandslos erklärt sind - Verordnungen folgen.
Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Schulleitung kann ab dem 3. Juni 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20
während oder nach dem Ende des Schultages Ergänzungsunterricht nach dem Lehrplan des Gegenstandes
„Bewegung und Sport“ für jene Schülerinnen und Schüler durchführen, die sich bis zu einem von der
Schulleitung festzusetzenden Zeitpunkt, angemeldet haben. Die angemeldeten Schülerinnen und Schüler
sind zu Ergänzungsunterrichtsgruppen von mindestens 8 und höchstens 18 Schülerinnen und Schülern
zusammenzufassen. Ein allfälliger Ergänzungsunterricht muss spätestens am 15. Juni 2020 beginnen. In
diesem Ergänzungsunterricht sind die für die Betretung von Sportstätten und für die Ausübung von Sport
im Rahmen von Sportorganisationen mit gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport zur
Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verordneten Maßnahmen einzuhalten.“
BGBLA_2020_II_248 vom 2.Juni 2020 = Änderung der C-SchVO vom 13.5.2020
Elektronische Kommunikation
§ 3. Elektronische Kommunikation im Sinne dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation.
(1) Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere dem Internet, insbesondere der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.
(2) Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).
(3) Zu Zwecken der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der Individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten verarbeiten.
Zur Tatsache, dass die im Erlass angeführten Punkte zur Leistungsbeurteilung "nur" im Erlass stehen, hat das BMBWF folgendes angemerkt:
"Die sich aus den oben angeführten Punkten ergebenden etwaigen Änderungsbedarfe in der C-SchVO werden derzeit geprüft und ehestmöglich im Rahmen einer entsprechenden Novelle umgesetzt." 2.6. VO erlassen siehe nächster Abschnitt
Man kann daher davon ausgehen, dasss die dort beschriebenen Abläufe bindend gemacht werden.
20.5.2020 Erlass: Informationsschreiben zur Leistungsbeurteilung, zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe und zu den außerordentlichen Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Etappenplans
§ 31 lautet:
„§ 31. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG
ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die
Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der
Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der
Zustimmung der Klassenkonferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl.
Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23
Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei
Wiederholungsprüfungen ablegen.“
BGBLA_2020_II_248 -vom 2.Juni 2020 = Änderung der C-SchVO vom 13.5.2020