Religionsunterrichtsgesetz durch Bildungsreform nicht verändert
Mit Schulbeginn September 2018 entfallen die genauen Regelungen zur Eröffnung von Klassen und Gruppen und wandern in die Autonomie der Schulen. siehe Elternbrief Mai 2018. Das Religionsunterrichtsgesetz wurde durch die Bildungsreform nicht verändert.
Es gilt daher weiterhin:
♥ "Von dem für den Religionsunterricht im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß darf ohne Zustimmung der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft weder schulautonom noch schulversuchsweise abgewichen werden."
siehe Ausmaß des Religionsunterrichts im RS 5/2007 *- Achtung: Adaptierung der Anhänge Aund B RS 14/2019
* außer Kraft gesetzt durch
RS 5/2021 ** vom 6. Mai 2021 daraus ergeben sich insbesondere Änderungen für Schülerinnen und Schüler an mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe wegen der Einführung des verpflichtenden Ethikunterrichts für jene, die an keinem Religionsunterricht teilnehmen
** außer Kraft gesetzt durch Neuverlautbarung der Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht RS 20/2023 *** (Änderungen gegenüber RS 5/2021 sind grau hinterlegt) am 30. November 2023
*** Neuverlautbarung der Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht RS 2/2026 (Änderungen gegenüber RS 20/2023 sind grau hinterlegt) hier erhalten Sie auch die Anhänge
♥ "Es gilt daher weiterhin, dass die Bildung von Unterrichtsgruppen im Religionsunterricht nur nach Rücksprache mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erfolgen kann." - aus bmbwf Mai 2018: Kurze Handreichung zu schulautonomen Eröffnungs- und Teilungszahlen ...
siehe auch: EB Sep. 2018 Ausmaß des Religionsunterrichts









