Das Problem "Tagesordnung"
Der Gesetzgeber sagt: "Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln." Das heißt: Eine Einberufung allein, also Bekanntgabe von Tag und Uhrzeit ist zu wenig.
Was heißt nun "Tagesordnung" ? -
entnommen aus einer rechtlichen Beurteilung nachfolgender Tagesordnung:
Der Einladung des Vorsitzenden war folgende Tagesordnung angeschlossen:
1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Protokoll der letzten Sitzung
3. Post
4. Berichte
5. Allfälliges
"Die Tagesordnung ist deshalb grundsätzlich von dem die Sitzung einberufendem Mitglied festzulegen, damit jedes Ausschussmitglied Gelegenheit hat, sich vorzubereiten und allenfalls als erforderlich erachtete persönliche Erhebungen anzustellen. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind daher auch in der Einberufung so konkretisiert „festzulegen“, dass die Ausschussmitglieder die Vorbereitung auf die Sitzung auch vornehmen können. Die Tagesordnung hat zunächst verfahrensrechtliche Punkte (wie Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit, Protokoll der letzten Sitzung etc.) zu enthalten. Anschließend sind konkret die einzelnen Punkte der eigentlichen Tagungsordnung anzuführen, derentwegen die Sitzung einberufen wird, und so zu bezeichnen, dass die Ausschussmitglieder wissen, worüber in der Sitzung abgestimmt werden soll. Die nichtssagende Zusammenfassung unter Punkten wie „Ein- und Auslauf“ – oder etwa „Post“ - ist unzulässig. Fallen zwischen der Einberufung und der Sitzung weitere Angelegenheiten an, die einer Beschlussfassung bedürfen, kann der/die Vorsitzende auch noch nach Einberufung der Sitzung eine ergänzte Tagesordnung mitteilen, wenn dadurch eine Beschlussfassung in der kommenden Sitzung erleichtert werden kann"
- << Zurück
- Weiter