Beratung und weitere Bestimmungen
Die derzeit beispielhafte Auflistung von Beratungsangelegenheiten wird ersetzt durch den Auftrag: "die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule" vorzunehmen.
Hinsichtlich Beschlussfähigkeit -siehe Absätze 7, 12, 13 - gibt es eine Änderung, die quasi als "Ersatz" für die völlige Abschaffung des Zwei-Drittel-Erfordernisses zur "Beruhigung der Gemüter" vorgenommen wurde. Es müssen ab 1.9.18 für alle Entscheidungen mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sein.
Andernfalls muss
- wenn es um Entscheidungen im Schulforum geht - muss unverzüglich eine Einladung zu einer neuerlichen Sitzung erfolgen (Absatz 13). Bei dieser neuerlichen Sitzung darf bei geringerer Anwesenheit nah einer Wartezeit von einer halben Stunde jedenfalls über Entscheidungen abgestimmt werden, wenn zumindest 1 Vertreter jeder Kurie anwesend ist.
- wenn es um Entscheidungen im Klassenfrum geht ist keine neuerliche Sitzung erforderlich, sofern nach einer Wartezeit von einer halben Stunde zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind.