kein tatsächlicher Einfluss für Eltern mehr
Alle Entscheidunen können ab dem Schuljahr 2018/19 ohne Zustimmung der ElternvertreterInnen getroffen werden. Denn § 63a Absatz 12 erfährt ab 1.9.2018 wesentliche Änderungen:
(12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.
Anmerkung: Durchgestrichenes betrifft den derzeit gültigen Text, der an 1. September 2018 nicht mehr vorhanden ist.
In Rot sind jene Textteile geschrieben, die ab 1. September 2018 in Kraft treten.