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Von: ElternMitWirkung-Landesverband-Elternvereine [mailto:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!]

Gesendet: Mittwoch, 26. Juli 2017 09:10

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Betreff: Jahresinformation an Volksschulen - rechtskonforme Ausfertigung

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

Im Elternbeirat und dann im nachfolgenden Gespräch bei Ihnen am 19. Juni, bei dem Herr LSI Pojer mitwirkte, habe ich meine Kritik und rechtlichen Bedenken vorgebracht hinsichtlich der Ausfertigung und Inhalte der „Dokumente“, die Eltern von Kindern am Ende des Semesters erhalten hatten, wenn durch die Schule gem § 18a SchUG an Stelle der Beurteilung der Leistungen mit Noten (nur) eine „notenlose“ Information der Erziehungsberechtigten erfolgen musste. Ich brachte zum Ausdruck, dass die Verweise auf Lernzielkatalog bzw. KEL-Gespräch nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprächen.

Sowohl in der Rechtsabteilung unseres LSRs als auch im BMB wird dies als nicht rechtskonform gesehen.  - siehe bitte nachstehende Antworten aus dem BMB und LSR für Stmk. (Wortlaut der Anfrage an Dr. Münster ganz unten):

Dr. Claudia Jäger, Bundesministerium für Bildung, Leitung Abteilung Schulrecht [Präs. 12] antwortete am 30. Juni 2017 wie folgt:

Ihre Anfrage betreffend „Semester- und Jahresinformation“ wurde mir von Dr. Münster weitergeleitet. Ich kann Ihnen dazu mitteilen, dass die Informationen zum Erreichungsgrad der Kompetenzanforderungen in den Pflichtgegenständen in jedem Fall in allen Pflichtgegenständen aufzunehmen sind (vgl. § 23a Abs. 3 LBVO). Ein bloßer Verweis, wie in Ihrem Beispiel aufgezeigt, ist demnach nicht ausreichend.

Auskunft LSR f. Stmk, Rechtsabteilung lautete:

die Bestimmung des § 78a SchUG über die Schulversuche an VS zur Leistungsbeurteilung ist bereits Ende des Schuljahres 2015/16 außer Kraft getreten.

Ich sehe daher eigentlich keine Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Vermerk bzw. Eintrag.

Eine Erhebung zu Schulschluss unter unseren Obleuten ergab ein Bild aus dem wir schließen müssen, dass:

hunderte Jahresinformationen nicht in der von den Rechtsabteilungen, insbesondere jener im BMB als korrekt angesehenen Weise ausgefertigt wurden. Denn alle Obleute bzw. Eltern, die berichteten, dass die Kinder kein „Notenzeugnis“ bekamen, haben uns entweder als Kopie oder durch Beschreibung vermittelt: Das neue Formular wurde verwendet, aber die Spalte „Leistungs- und Fortschrittsinformation“ enthielt nur den Vermerk KEL-Gespräch bzw. Lernzielkatalog. Verschriftlichungen der KEL Gespräche bzw. Lernzielkataloge waren Beilagen.

Unter diesen Obleuten/Eltern war keine einzige Person, die von einer wie in der LBVO vorgesehene Ausfertigung berichtet hat.

Überdies enthalten diese Beilagen, nämlich Verschriftlichungen der KEL-Gespräche bzw. die Lernzielkontrollen, teilweise sehr ausführliche Beschreibungen der Persönlichkeit und Sozialkompetenz des Kindes.

Da unsere Frage an die Obleute „neutral“ abgefasst war und nicht auf das Auffinden von Jahresinformationen mit lediglich Verweisen auf KEL bzw. Lernzielkatalogen gerichtet war, halten wir das Ergebnis für signifikant.

Unsere Frage lautete:

Jahresinformation statt Zeugnis mit Noten (nur Volksschule)

Seit 1. September gibt es keine Schulversuche zur Leistungsbeurteilung mehr. Schulen, die (wie bisher) kein „Notenzeugnis“ wollen,  können -den Beschluss des Schulforums vorausgesetzt- den Kindern der 1. - 3. Schulstufe eine Jahresinformation aushändigen.

Gibt es an Ihrer Volksschule „Notenzeugnisse“ oder statt der Beurteilung mit Noten eine Jahresinformation?

□ es gibt Notenzeugnisse für alle Schulstufen und Klassen

□ es gibt  in allen Klassen bis einschließlich 3. Schulstufe (nur) eine Jahresinformation

□ es gibt nur in einigen Klassen die Jahresinformation und zwar______________

Wenn es an Ihrer Schule die Variante „Jahresinformation“ gibt würden wir uns freuen,  wenn Sie uns (eine) -anonymisierte- Kopie(n) übermitteln könnten.

 

Nicht unerwähnt wollen wir lassen, dass wir auch KollegInnen aus anderen Bundesländern diese Anfrage übermittelten. Die Berichte bezüglich Jahresinformation waren zahlenmäßig wenige aber auch hier waren alle geschilderten oder kopierten Unterlagen nicht in der Weise ausgefertigt, wie auf Grund der neuen gesetzlichen Bestimmungen und seitens der Rechtsabteilung ausgeführt.

Wir werden daher ein ähnlich lautendes Schreiben auch an das BMB richten. Denn Ziel der Reform war auch mehr Klarheit für die Eltern zu schaffen, „dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt.“

Denn nach vielen Jahren Schulversuch hatte sich offenkundig herausgestellt, dass die vielen unterschiedlichen Varianten diesem Ziel nicht immer gerecht wurden. Wir ersuchen daher, die Schulen darin zu unterstützen, entsprechende Jahresinformationen zu erstellen.

Wir meinen, dass Kinder und Eltern das Recht auf richtig ausgefertigte Jahresinformationen haben, auch wenn diesen per Gesetz nur Informationscharakter zukommt.

Mit freundlichen Grüßen

Ilse Schmid

 

Die Anfrage an Dr. Münster lautete:

Sehr geehrter Herr Dr. Münster,

ich bitte höflich um Rechtsauskunft:

Durch das Schulrechtsänderungsgesetz 2016 wurden die Schulversuche zur Leistungsbeurteilung abgeschafft, da § 78a SchuG mit 1. September 2016 außer Kraft trat. Für all jene Volksschulen, die (weiterhin) keine Beurteilung durch Noten wollen, wurde § 18a in Kraft gesetzt.

Meine Frage:

Ist es erlaubt, in der Semester- und aktuell jetzt Jahresinformation  nur einen Vermerk –wie unten bei der Rubrik Pflichtgegenstände in roter Schrift hervorgehoben- anzuführen und somit weiter (wie bisher) die “Leistungsrückmeldung” vorzunehmen?

Leistungs- und Fortschrittsinformation:
1. Pflichtgegenstände*) **)
Siehe Lernzielkatalog/Pensenbuch/Portfolio
2. Verbindliche Übungen
Aufzählen der Gegenstände
3. Unverbindliche Übungen
Aufzählen der Gegenstände

___________________________________

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