Veröffentlichung von schulstandortbezogenen Daten
Seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) am 1. September 2025 besteht eine proaktive Informationspflicht (dh. nicht erst nach konkreter Anfrage)
Proaktive Informationspflicht § 4. IFG
(1)Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen, ... ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (§ 6) unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann. ....
Das Bildungsdokumentationsgesetz (BilDokG) macht dazu Festlegungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen. Die Veröffentlichung ist dem BM für Bildung vorbehalten.
§ 3 BilDokG
(8)Informationen von allgemeinem Interesse, die auf Basis dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Bildungseinrichtungen ... verarbeitet werden, sind ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung jeweils nach Vorliegen der qualitätsgesicherten Daten zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. ...
Datenaggregate einzelner Schulstandorte, die Lernergebnisse oder den Schulerfolg enthalten, sind jeweils ausschließlich nach erfolgter Qualitätssicherung und unter Berücksichtigung der speziellen schulischen Rahmenbedingungen, jeweils nach Vorliegen, im Falle der Kompetenzerhebungen jeweils nach Vorliegen der Zyklusberichte, zu veröffentlichen, wobei sich die Qualitätssicherung auch auf die Verknüpfung von Daten bezieht. Die Veröffentlichung von auf einen Schulstandort bezogenen Daten ist nur zulässig, wenn dadurch weder vereinfachte Darstellungen über die Schulqualität des jeweiligen Standorts möglich werden, noch die Aufgabenerfüllung der Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes oder die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes behindert wird. ...
Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen betreffend Bildungseinrichtungen ... ausschließlich die nach den Schulgesetzen zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen oder Bundesministerin bzw. Bundesminister für Bildung).
Neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Veröffentlichung sieht das BMB darin auch
„einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz und zu einer gelebten Daten- und Entwicklungskultur.“
„Die proaktive Veröffentlichung soll sichtbar machen, unter welchen Rahmenbedingungen Schulen arbeiten und wie sich deren Ergebnisse in einem fairen Vergleich darstellen. Sie dient dazu, schulische Gegebenheiten realistisch abzubilden und anekdotische Evidenz und verkürzte Darstellungen von Schulqualität zu ersetzen.“
„Die proaktive Veröffentlichung erfolgt im Laufe des Schuljahres 2026/27 und soll einen transparenten Überblick über Schulen geben.“
"Kulturkampf im Klassenzimmer"
Schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4312/J-NR/2025 an BM Wiederkehr >> vollständige Beantwortung >> hier
Normverdeutlichungsgespräche >> Anfragebeantwortung
Weiterentwicklung der Deutschförderung
Ab dem Schuljahr 2026/27 können Schulleitungen entscheiden, ob sie beim bestehenden Modell der Deutschförderung mit Deutschförderklasse, Deutschförderkurs oder integrativer Sprachförderung bleiben, oder ein schulautonom angepasstes Modell wählen.
Das Konzept hat folgende Punkte zu umfassen (SchOG § 8h Abs. 3b):
„1. die organisatorische Umsetzung der Deutschförderung an der Schule,
2. die pädagogische Umsetzung der Deutschförderung,
3. die Qualifizierung der Lehrpersonen und
4. die Zielbeschreibung und -erreichung.“
und muss der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis gebracht werden.
Die Meldung muss jeweils vorab für das folgende Schuljahr erfolgen und zwar bis 31. März. In diesem Jahr war der Termin der 15. April.
Welches Modell der Deutschförderung für das kommende Schuljahr gewählt wurde, können Eltern somit bereits jetzt schon an der Schule erfragen.
Weiterentwicklung der MIKA-D Tests
Ab dem Schuljahr 2026/27 steht Schulen eine weiterentwickelte Version der MIKA-D Erhebung mit größerer Aufgabenanzahl und einem neuen Baukastensystem für einen flexibleren Einsatz auch auf der Grundstufe II und Sekundarstufe I zur Verfügung.
Reduktion der pflichtigen Anzahl
Nur mehr eine verpflichtende MIKA-D Erhebung pro Schuljahr aber weitere Durchführungen bei beobachtbarem Lernfortschritt möglich.
Verpflichtender Besuch der Sommerschule
Stichtag ist der erste Tag des zweiten Semesters! >> SchUG § 12
(6a)Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs besuchen oder ...., besteht jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht ... (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch.“
Die Anmeldung hat durch die Schulleitung zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten müssen darüber informiert werden.
Maßnahmen zur Vermeidung von Schullaufbahnverlusten
Für außerordentliche Schülerinnen und Schüler wird zur Vermeidung von Laufbahnverlusten auch während des Besuchs der Deutschförderklasse eine Leistungsbeurteilung vorgesehen.
Bei MIKA-D Ergebnis „mangelhaft“/Besuch einer Deutschförderklasse ist nunmehr ein Aufsteigen per Beschluss der Klassen- bzw. Schulkonferenz möglich. (SchUG § 25 Abs. 5d)
Übertritt von der 4. in die 5. Schulstufe: Die Feststellung der Schulkonferenz der Volksschule, dass der Besuch der Mittelschule für die Schülerin bzw. den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule, verhindert nun, dass die Nahtstelle zu einer Barriere wird und Kinder in einem altersmäßig unpassendem Umfeld verweilen müssen. (SchUG § 28 Abs. 2)
Siehe Pressemitteilung der Statistik Austria
Bildung in Zahlen und PPP_2026_04_30
Flexibler Kinderschutz auf allen digitalen Geräten

Das digitale Gerät von Schülerinnen und Schülern wird von den Schulen, die für die Verwaltung (Mobile Device Management) zuständig sind, mit modernen Kinderschutzfunktionen ausgestattet. Diese schützen Schülerinnen und Schüler vor ungeeigneten Internet-Inhalten und App-Installationen.
Kinderschutz einfach und individuell: Die wichtigsten Vorteile
Schutz jederzeit und voreingestellt aktiv: Standardmäßig sind unangemessene Websites und die unkontrollierte Installation von Apps auf den Geräten von Schülerinnen und Schülern gesperrt – unabhängig vom Internetzugang bzw. WLAN.
Flexible Kontrolle für Erziehungsberechtigte: Sie können die Standard-Schutzfunktionen, den Webfilter und die Möglichkeit zur Installation von Apps aus dem Microsoft Store, selbst im Bildungsportal oder über von der Schule definierte Kommunikationswege individuell aktivieren oder deaktivieren.
So funktioniert die technische Umsetzung für Schulen: Schulen setzen den Kinderschutz über die Geräteverwaltung, das Mobile Device Management, um. Das Bundesministerium für Bildung stellt dafür Anleitungen sowie Informationsmaterial und eine Möglichkeit zur teilweisen Automatisierung der Konfiguration bereit. Alle Informationen zur Umsetzung werden den Schulen im Dienstweg übermittelt,
siehe auch >> Link
siehe auch Archiv 2026
Selbständiges Aneignen von Wissen *
Die Vorstellung, dass Kinder die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen und sich selbst Wissen aneignen sollen, ist oft fehlgeleitet
Ein großer Teil der schulischen Digitalisierung besteht darin, dass die Schulen nicht mehr mit Schulbüchern oder gar digitalen Lernmaterialien arbeiten, sondern dass von den Schülerinnen und Schülern schon relativ früh erwartet wird, dass sie sich ihre eigenen Informationen über digitale Quellen suchen.
Diese Suche nach Wissen nimmt viel Zeit in Anspruch, Zeit, die vom Lernen des Stoffes abgezogen werden muss. Eine Studie (Weinstein et al., 2010) zeigte beispielsweise, dass Schüler, die ihre eigenen Fragen (Anm. d. Üb.: zum Lernstoff) formulierten und diese dann beantworteten, zwar genauso viel lernten wie Schüler, die nur die Fragen der Lehrkraft beantworteten.
Allerdings brauchte die erste Gruppe mehr als doppelt so lange, um den gleichen Wissensstand zu erreichen.
Wenn die Schülerinnen und Schüler, wie es in schwedischen Schulen üblich ist, online nach Informationen suchen, dann ihre eigenen Fragen erstellen und schließlich beantworten müssen, kostet dies viel zusätzliche Zeit.
Letztlich führt das zu einem geringeren Lernerfolg.
Im Einklang mit dieser Erkenntnis hat die OECD kürzlich einen Bericht veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass Länder, die viel selbsterforschenden Unterricht einsetzen, bei PISA deutlich schlechter abschneiden (Denoël et al., 2017).
Die Lernenden brauchen nicht nur viel Zeit, um ihr eigenes Wissen online zu recherchieren, sondern es besteht auch die Gefahr, dass sie eher horizontal lesen (d. h. schnell viele verschiedene Quellen überfliegen) als vertikal (d. h. nach tieferem Wissen suchen).
Die Schüler lernen, dem schnellen Abrufen von Informationen Vorrang vor einer tiefgreifenden Analyse zu geben, was wiederum zu oberflächlichem Wissen führen kann, das schneller verloren geht.
Wenn Schülerinnen und Schüler ihr eigenes Wissen in digitalen Quellen suchen, ist das Risiko groß, dass das Gelernte falsch ist.
Der Schwerpunkt scheint zunehmend darauf zu liegen, dass die Lernenden ihre eigene Meinung äußern und dann im Internet nach Belegen dafür suchen - und nicht darauf, dass sie zuerst Wissen finden und dann ihre Meinung auf das vorhandene Wissen stützen.
Der Begriff "evidenzbasiert" wird zunehmend verwendet, aber viele scheinen zu denken, dass dies bedeutet, dass alle Perspektiven berücksichtigt werden sollten, anstatt dass das, was gelehrt wird, wissenschaftlich fundiert sein sollte. Selbst auf Universitätsebene fällt es den Studenten immer schwerer, längere Texte zu lesen und die relevanten Informationen zu erfassen.
*Aus: Stellungnahme zum Vorschlag der schwedischen Bildungsbehörde für eine nationale Digitalisierungsstrategie für das Schulsystem 2023-2027
(Karolinska Institutet dnr 1-322/2023). >> hier
Kritische Anmerkungen zur "Digitalisierung des Unterrichts" >> hier
CBP- ChancenBonusProgramm ab SJ 2026/27
SÖL – Klassifikation:
Die SÖL-Klassifikation gemäß der Verordnung zur Festlegung der Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler (SchulSKV, BGBl. II Nr. 204/2025) berücksichtigt den sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Eltern/Bezugspersonen:
• Bildungsstand der Eltern (max. Pflichtschulabschluss);
• Haushaltseinkommen (niedrig) und Erwerbsstatus (Bezugspersonen, die arbeitslos sind);
• Migration und Sprache (Bezugspersonen, die nicht in Österreich geboren sind;
Schülerinnen und Schüler ohne deutsche Alltagssprache).
Die SÖL-Klassifikation beschreibt Rahmenbedingungen einer Schule, die die Schule nicht direkt beeinflussen kann. Sie enthält keine Informationen über die Schul- bzw. Unterrichtsqualität oder die Leistungen der Schülerinnen und Schüler.
Konkret werden 156 Mittelschulen und 244 Volksschulen eingeladen, an dem Projekt Chancenbonus teilzunehmen und den Letter of Intent sowie auch das Formular für den Ressourcenantrag einzureichen.
Die finale Liste der eingeladenen Schulen liegt seit Frühjahr 2026 vor und ist öffentlich zugänglich. (Stmk: 41 Schulen)
Die Anzahl der Stellen bzw. Vollzeitäquivalente (VZÄ), die eine Schule erhält, ist von der Schulart und der Anzahl der Schüler/innen abhängig. Im Rahmen des Chancenbonus-Programms werden dafür bis zu 800 Vollzeitäquivalente zur Verfügung gestellt. Die Anzahl der Planstellen je Schule ist von der Schulart und der Zahl der SUS abhängig. Sie wurde im Zuge des Auswahlverfahrens berechnet und steht somit fest.
Personalkategorien, die im CBP beantragt werden können:
Ab Beginn des SJ:
Lehrperson, Schulsozialarbeiter und -arbeiterinnen, Sozialpädagogen und -pädagoginnen, Schulpsychologen und -psychologinnen
So bald wie möglich (angestrebt im Laufe des SJ 2026/27):
Theater-, Musik- und Tanzpädagogen bzw. -pädagoginnen, Bewegungscoaches, Psychotherapeuten und -therapeutinnen, Legasthenie- und Dyskalkulietrainer bzw.
-trainerinnen
Ziel: Verbesserung des Lernfortschritts und der Lernmotivation
Die Zielerreichung soll dabei datenbasiert beobachtet werden – etwa durch die interne Schulevaluation und das Schuldatenblatt. Darüber hinaus wird von den Schulen erwartet, an (Daten-)Erhebungen zum Monitoring und zur Evaluierung des CBP aktiv mitzuwirken.
Förderunterricht - ein ergänzender Unterricht
„Förderunterricht stellt eine der grundlegenden Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, um Schülerinnen und Schüler, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die schon früh im Unterrichtsjahr im betreffenden Pflichtgegenstand auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot dar.“ (Lehrplan VS, MS, 5. Teil)
Das Schulorganisationsgesetz beschreibt den Förderunterricht als ergänzenden Unterricht!
SchOG § 8
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
g) unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungenaa) für Schüler, für die eine Förderungsbedürftigkeit durch die unterrichtende Lehrperson festgestellt wurde oder die sich für diesen ergänzenden Unterricht anmelden,
SchUG § 12 – Verpflichtung zum Besuch des Förderunterrichts
„6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.“
Im Lehrplan wird zwar angeführt „Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden.“
Da Förderunterricht lt. Gesetz ein „ergänzender Unterricht“ ist, darf dieser nicht anstelle von Pflicht-Unterricht abgehalten werden. Wenn der Lehrplan, der nur eine Verordnung ist, die Möglichkeit „integrativ“ anspricht so ist das Herausholen von Kindern für eine Förderung aus dem Unterricht wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder mit Schwierigkeiten auch ein Anrecht auf die volle im Lehrplan ausgewiesene Unterrichtszeit haben und beschreibt Förderunterricht daher auch als ergänzend!
Eine zusätzliche Belastung, nämlich die versäumen Unterrichtsinhalte nachholen zu müssen, ist nicht akzeptabel.
Da eine Verpflichtung zum Besuch des Förderunterrichts besteht, sollte dieser jedenfalls so organisiert sein, dass er zum Wohl des Kindes gereicht und die gesetzlichen Vorgaben umfassend eingehalten werden. Dazu gehört auch:
„Die voraussichtliche Dauer des Förderunterrichts, die Art der Förderung sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht („Deutsch“, „Englisch“ .... und/oder „Mathematik“), ist in einem schriftlichen Förderkonzept anzugeben.“
Die Bedeutung von Unterricht für den Schulerfolg
Schulunterrichtsgesetz § 17 Abs. 1 besagt:
„Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.“
Die jeweiligen Lehrpläne der einzelnen Schularten und -formen beschreiben nicht nur das allgemeine Bildungsziel, die didaktischen Grundsätze und die übergreifenden Themen.
Sie beschreiben auch den organisatorischen Rahmen und beinhalten insbesondere auch die Stundentafeln und den Lehrstoff.
„Das allgemeine Bildungsziel bildet gemeinsam mit den Erwartungen an die Unterrichtsgestaltung, den Ausführungen zur Kompetenzorientierung und den allgemeinen didaktischen Grundsätzen sowie dem organisatorischen Rahmen inklusive der Stundentafeln die Grundlage für die Umsetzung des Lehrplans.“
Die im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden sind auf den Umfang der Stoffgebiete abgestimmt, die erarbeitet und letztlich von den Schülerinnen und Schülern gekonnt werden sollen.
Dh. Unterrichtszeit darf nicht beliebig verkürzt werden.
„Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel erhöht bzw. verringert, dann kann allenfalls zusätzlicher Lehrstoff („Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“) ausgewiesen und können die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ ergänzt werden.“
„Die Dauer einer unterrichtlichen Einheit ... soll sich vor allem an der Konzentrations- und Lernfähigkeit der Kinder ausrichten und hängt von der jeweiligen Aufgabenstellung und vom Themenbereich ab. Sie muss sich deshalb ... im Allgemeinen nicht an der schulorganisatorischen Zeiteinheit „Unterrichtsstunde“ orientieren, wobei darauf Bedacht genommen werden muss, dass die in der Stundentafel vorgegebene Gesamtstundenanzahl einzuhalten ist.“
Großer Einfluss des familiären Hintergrunds
Der Einfluss des familiären Hintergrunds wird auch dadurch unterstrichen, dass er teils stärkere Zusammenhänge mit dem schulischen Erfolg aufweist als schulische Faktoren wie z. B. die Klassengröße oder die finanziellen Ausgaben pro Schülerin oder Schüler (Hattie, 2011).
„So haben Schüler und Schülerinnen aus dem Viertel mit dem höchsten sozioökonomischen Status in Mathematik um 106 Punkte mehr erreicht als jene aus dem niedrigsten Viertel. In Österreich ist der Leistungsunterschied im Vergleich zu 2018 sogar größer geworden. Die Leistung der Schüler und Schülerinnen mit ungünstigsten Voraussetzungen fiel zurück, hingegen blieben die Ergebnisse jener mit den günstigsten Lernvoraussetzungen gleich.“ (PISA 2022)
Eltern müssen mit den Kindern üben
„Die Nachricht an die Eltern einer Volksschulklasse in der Steiermark wirkt zunächst lapidar: Eltern sollen mit den Kindern mehr üben, mehr unterstützen, schlicht und ergreifend einfach mehr zu Hause machen. Tatsächlich zeigt sie aber sehr deutlich, wohin sich Schule derzeit verschiebt: immer stärker hinein in die Familien. Immer mehr von dem, was Schule leisten sollte, wird in den privaten Alltag verlagert. Der Esstisch wird damit zur Verlängerung des Klassenzimmers.“ (Kommentar eines Elternteils)

DSGVO und DSG
Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzgesetz
Als im Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ein in Österreich unmittelbar anwendbares EU-Recht für den Schutz personenbezogener Daten in Kraft trat, wurden auch die Auswirkung auf den innerschulischen Betrieb heftig diskutiert.
Schülerinnen und Schüler erhielten plötzlich das Recht auf Schutz ihrer Daten auch gegenüber den Mitschülerinnen und Mitschülern.
Weiterlesen: Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzgesetz
Liebe Leserinnen und Leser,
seit Erscheinen unseres letzten Elternbriefs hat sich wieder einiges Neues getan. Darüber haben wir über unseren News-letter all jenen berichtet, die diesen abon-niert haben bzw. informieren wir in dieser Ausgabe.
Die Daten der Statistik Austria über den Anteil an Kindern mit nicht-deutscher Alltagssprache an öffentlichen Schulen führte auch zur Diskussion darüber, dass der Anteil an Schulneulingen, die wegen zu geringer Kenntnisse in Deutsch als „a.o. Schüler“ (außerordentliche Schüler) in die Schule einsteigen stellenweise über 50% liegt.
Das, obwohl es eine Pflicht der Eltern gibt, für ausreichende Deutschkenntnisse bei Schuleintritt zu sorgen (SchUG § 3 Abs.3), obwohl es eine verpflichtende Deutschför-derung im Kindergarten gibt, und auch Kommunen verschiedene Angebote zum Deutschlernen haben.
Hinsichtlich Deutschförderung an Schulen und den Aufstiegsmöglichkeiten insbe-sondere am Übergang von der Volksschule in die Sekundarstufe 1 werden, basierend auf Rückmeldungen von Schulen aber auch Eltern laufend gesetzliche Änderungen verlautbart.
Nicht nur durch ein flexibleres Modell der Deutschförderung soll die Situation verbessert werden, sondern Schulen mit besonderen Herausforderungen bekom-men im Rahmen eines Chancenbonus-programms Budgetmittel, mit dem sie ihre Unterstützungssysteme ausbauen können.
Es ist wichtig, dass Schule ihre Aufgaben nicht an die Eltern delegiert, sorgsam mit der zur Verfügung stehenden Unterrichtszeit umgeht und Kinder nicht anstelle des Unterrichts diverse Förderungen bekommen.
Für erfolgreiches und effizientes Lernen, brauchen Kinder guten Unterricht.
Aus einem kürzlich von der OECD veröffentlichtem Bericht geht hervor, dass Länder, die viel selbsterforschenden Unterricht einsetzen, bei PISA deutlich schlechter abschneiden.
„Je „moderner“ der Unterricht und das Lernsetting, desto mehr wird dadurch die soziale Kluft, die man doch bekämpfen wollte, verstärkt.“ 1
Im Rahmen des Chancenbonus Programms werden ab dem kommenden Schuljahr 400 Schulen zusätzliche Personal-ressourcen erhalten. Lernförderliche Settings erfordern die direkte Zuwendung durch eine Fachperson.
Flexibler Kinderschutz auf allen digitalen Geräten aus der Geräteinitiative nicht nur im Schulnetz soll bis Ende April umgesetzt sein. Ein wichtiger Schritt.
Die Ergebnisse verschiedener Studien zeigen, dass die Risiken und Wissenslücken in der digitalen Welt unterschätzt werden.
Wir freuen uns über Erfahrungsberichte aus dem Schulalltag und wünschen noch einen gelingenden Ausklang des Unterrichtsjahres sowie einen erholsamen Sommer.
Ilse Schmid, Graz, 1. Mai 2026
Elternbrief Mai 2026 zurück weiter
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1 Erbschaft einer Zeit, Konrad P. Liessmann, 31.12.23, Kl.Ztg









