Info der Bildungsdirektion Stmk. zur jüngsten Novelle der C-SchVO ab 25.4.2022- GZ.: IVMi1/674-2022
Die wesentlichen Inhalte sind:
Antigentests bzw. auf Antigentests beruhende Nachweise gelten einheitlich nur mehr für 24 Stunden; die Sonderbestimmung für Schüler/innen wurde gestrichen. Nachdem derzeit grundsätzlich
kein durchgehender Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung vorgelegt werden muss, ist diese Bestimmung derzeit nur für die Sicherheitsphase und die Prüfungstage der Reife- und Diplomprüfung relevant.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der „Booster“-Impfung (Zweit- oder Drittimpfung, je nachdem ob eine Infektion vorangegangen ist oder nicht) auf 365 Tage. Diese Regelung hat momentan nur Auswirkungen für Lehrpersonen, da nur bei diesen der Impfstatus eine Rolle spielt.
Sämtliche Maskentragepflichten im Schul- und Internatsgebäude sind ersatzlos gestrichen.
Nicht geimpftes bzw. genesenes Lehr- und Verwaltungspersonal hat einmal pro Woche der Anwesenheit einen PCR-Test vorzulegen; die Teilnahme am schulischen PCR-Test ist möglich.
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