Ab 19. April 2022 gilt in weiten Teilen ein regulärer Schulbetrieb. siehe auch Pädagogisches Sofortpaket Ab 25. April 2022 siehe Maskenpflicht
Erlass zum Schulbetrieb ab dem 19. April 2022 - BMBWF 2022-0.235.141 - Abweichungen gegenüber dem Erlass vom 24. Februar 2022 (BMBWF 2022-0.139.182) bzw. hier sind grau hinterlegt
BGBL.II Nr.150/2022 Änderung der C-SchVO 2021/22 vom 7.April 2022
siehe auch:
BGBl. II Nr. 161/2022 Änderung der C-SchVO vom 20.April 2022
Ab kommenden Montag, 25.4.2022, wird ein weiterer Schritt in Richtung eines normalen Schulbetriebs gesetzt :
· Für alle Schülerinnen und Schüler entfällt die Maskenpflicht im gesamten Schulbereich.
· Auch für das gesamte Personal und für externe Personen entfällt die Maskenpflicht im gesamten Schulbereich.
· Die Regelung, dass bei erhöhtem Infektionsgeschehen am Standort temporär schulautonom eine Maskenpflicht für einzelne Klassen oder den Standort verfügt werden kann, bleibt bestehen.
· Ein PCR-Test pro Woche für alle Schüler/innen wird fortgesetzt.
Die zugehörige Verordnung (s.o.) und der Erlass werden erarbeitet und in Kürze auch wieder unter www.bmbwf.gv.at/schulbetrieb zur Verfügung gestellt.
Info der Bildungsdirektion Stmk. zur jüngsten Novelle der C-SchVO ab 25.4.2022- GZ.: IVMi1/674-2022
Die wesentlichen Inhalte sind:
Antigentests bzw. auf Antigentests beruhende Nachweise gelten einheitlich nur mehr für 24 Stunden; die Sonderbestimmung für Schüler/innen wurde gestrichen. Nachdem derzeit grundsätzlich
kein durchgehender Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefährdung vorgelegt werden muss, ist diese Bestimmung derzeit nur für die Sicherheitsphase und die Prüfungstage der Reife- und Diplomprüfung relevant.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der „Booster“-Impfung (Zweit- oder Drittimpfung, je nachdem ob eine Infektion vorangegangen ist oder nicht) auf 365 Tage. Diese Regelung hat momentan nur Auswirkungen für Lehrpersonen, da nur bei diesen der Impfstatus eine Rolle spielt.
Sämtliche Maskentragepflichten im Schul- und Internatsgebäude sind ersatzlos gestrichen.
Nicht geimpftes bzw. genesenes Lehr- und Verwaltungspersonal hat einmal pro Woche der Anwesenheit einen PCR-Test vorzulegen; die Teilnahme am schulischen PCR-Test ist möglich.