Tests sind gemäß § 8 LBV im Gegensatz zu (schriftlichen) Mitarbeitsleistungen schriftliche Überprüfungen und als solche punktuelle Formen der Leistungsfeststellung. Sie sind von (schriftlichen) Mitarbeitsleistungen deutlich abzugrenzen. Tests sind inhaltlich determiniert und zeitlich begrenzt. Sie sind auch rechtzeitig anzukündigen.
Durch Tests wird die Unterrichtsarbeit zu Prüfungszwecken unterbrochen. Im Gegensatz dazu sind (schriftliche) Mitarbeitsfeststellungen eine „unterrichtsbegleitende“ Form der Leistungsfeststellung.
Klärung der Zuordnungsfrage:
Wenn beispielsweise
gleichartige Fragestellungen an alle Schüler ausgegeben werden,
die schriftlichen Antworten nach Leistungserbringung abgesammelt und beurteilt werden und
das Ergebnis in die Leistungsbeurteilung einfließt,
ist dies nicht mehr als Mitarbeitsfeststellung bzw. Mitarbeitsleistung im Rahmen der Unterrichtsarbeit, sondern als schriftliche Überprüfung (Test) anzusehen, sodass hierfür die Schutzbestimmungen des § 8 LBV zu beachten sind.
Auch eine fehlende notenmäßige Beurteilung ist hierbei für die Zuordnungsfrage nicht von Bedeutung. Punkteangaben oder Prozentsätze udgl. kommen ohnehin einer Note gleich.
Auf solche Art als (schriftliche) Mitarbeitsfeststellungen durchgeführte Formen der Leistungsfeststellung sind unabhängig von ihrer Bezeichnung („Lernzielkontrollen“ oder „schriftliche Mitarbeitsüberprüfung“ udgl.) rechtswidrig und können daher natürlich nicht als Mitarbeitsleistung gewertet werden.
Sie können aber auch nicht als Tests in die Beurteilung einfließen, wenn die Schutzbestimmungen des § 8 LBV nicht beachtet bzw. umgangen worden sind.
„Lernzielkontrollen“ bzw. „schriftliche Mitarbeitsüberprüfungen“ sind weder im Schulunterrichtsgesetz noch in der Leistungsbeurteilungsverordnung als eigenständige Formen der Leistungsfeststellung vorgesehen.
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