Es gibt seit dem 1.September 2016 somit nur mehr zwei Varianten alternativ zum "Notenzeugnis"
1. Noten mit schriftlicher Erläuterung -an Volksschulen, Neuen Mittelschulen,Sonderschulen
§ 18 Absatz 2 SchUG: 2. Satz
In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
Die Entscheidung muss, wenn es nur eine Klasse betrifft, im Klassenforum getroffen werden sonst im Schulforum. (SchUG § 63a Abs.2, 1.Satz)
SchUG § 63a Abs.2 Z 1 lit. m: "die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2)",
Gemäß Abs. 12 gilt: "Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
Gibt es keine Entscheidung für diese "alternative Leistungsbeurteilung" an der Schule, dann muss die fünfteilige Notenskala herangezogen werden (Abs.2, 1.Satz), Die Kinder erhalten ein Zeugnis nur mit Noten ohne schriftliche Erläuterungen.
2. an Stelle von Noten eine schriftliche Information
an Volksschulen bis einschließlich 3. Schulstufe NEU ab 1. September 2016
An Volksschulen muss im jeweils 1. Schulforum jedes Schuljahres eine Abstimmung betreffend Form der Beurteilung durchgeführt werden- und zwar für Klassen bzw. Klassenzüge bis einschließlich 3. Schulstufe!
neu: § 18a SchUG Das Schulforum hat hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat.
Beschluss mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin! Siehe auch EB_Sep.2016
Das Abgehen von Noten darf nicht dazu führen, andere Bereiche, wie zB das Verhalten des Schülers bzw. der Schülerin, die nicht Grundlage von Noten sind, in die Bewertung aufzunehmen. (aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage)
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- Kategorie: Leistungsbeurteilung