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Es gibt seit dem 1.September 2016 somit nur mehr zwei Varianten alternativ zum "Notenzeugnis"

 

1. Noten mit schriftlicher Erläuterung -an Volksschulen, Neuen Mittelschulen,Sonderschulen

§ 18 Absatz 2 SchUG: 2. Satz

In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

Die Entscheidung muss, wenn es nur eine Klasse betrifft, im Klassenforum getroffen werden sonst im Schulforum. (SchUG § 63a Abs.2, 1.Satz) 

SchUG § 63a Abs.2 Z 1 lit. m: "die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2)",

Gemäß Abs. 12  gilt:  "Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

 Gibt es keine Entscheidung für diese "alternative Leistungsbeurteilung" an der Schule, dann muss die fünfteilige Notenskala herangezogen werden (Abs.2, 1.Satz), Die Kinder erhalten ein Zeugnis nur mit  Noten ohne schriftliche Erläuterungen.  

 

2. an Stelle von Noten eine schriftliche Information

an Volksschulen bis einschließlich 3. Schulstufe  NEU ab 1. September 2016

An Volksschulen muss im jeweils 1. Schulforum jedes Schuljahres eine Abstimmung betreffend Form der Beurteilung durchgeführt werden- und zwar für Klassen bzw. Klassenzüge bis einschließlich 3. Schulstufe!

neu: § 18a SchUG  Das Schulforum hat hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat.

Beschluss mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin! Siehe auch EB_Sep.2016

Das Abgehen von Noten darf nicht dazu führen, andere Bereiche, wie zB das Verhalten des Schülers bzw. der Schülerin, die nicht Grundlage von Noten sind, in die Bewertung aufzunehmen. (aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage)

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    Ab 1. September 2016: Keine Schulversuche mehr!

    Die Möglichkeit für einen Schulversuch "Alternative Formen der Leistungsbeurteilung" zB: Lernzielkatalog, Portfolio,…gem. § 78 a SchUG trat mit 31.August 2016 außer Kraft!

    Keine Noten nur mehr möglich auf Basis von § 18a SchUG . Dadurch entfällt die "gestalterische Freiheit" des Schulversuchs.

    Der "Beliebigkeit der Gestaltung" wird ein Riegel vorgeschoben. siehe Erläuterungen

    Gem. § 18a Abs 7 muss das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen: Formular für die schriftliche Semester- bzw. Jahresinformation


    Es gibt seit dem 1.September 2016 somit nur mehr zwei Varianten alternativ zum "Notenzeugnis"

     

    1. Noten mit schriftlicher Erläuterung -an Volksschulen, Neuen Mittelschulen,Sonderschulen

    § 18 Absatz 2 SchUG: 2. Satz

    In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

    Die Entscheidung muss, wenn es nur eine Klasse betrifft, im Klassenforum getroffen werden sonst im Schulforum. (SchUG § 63a Abs.2, 1.Satz) 

    SchUG § 63a Abs.2 Z 1 lit. m: "die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2)",

    Gemäß Abs. 12  gilt:  "Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

     Gibt es keine Entscheidung für diese "alternative Leistungsbeurteilung" an der Schule, dann muss die fünfteilige Notenskala herangezogen werden (Abs.2, 1.Satz), Die Kinder erhalten ein Zeugnis nur mit  Noten ohne schriftliche Erläuterungen.  

     

    2. an Stelle von Noten eine schriftliche Information

    an Volksschulen bis einschließlich 3. Schulstufe  NEU ab 1. September 2016

    An Volksschulen muss im jeweils 1. Schulforum jedes Schuljahres eine Abstimmung betreffend Form der Beurteilung durchgeführt werden- und zwar für Klassen bzw. Klassenzüge bis einschließlich 3. Schulstufe!

    neu: § 18a SchUG  Das Schulforum hat hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat.

    Beschluss mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin! Siehe auch EB_Sep.2016

    Das Abgehen von Noten darf nicht dazu führen, andere Bereiche, wie zB das Verhalten des Schülers bzw. der Schülerin, die nicht Grundlage von Noten sind, in die Bewertung aufzunehmen. (aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage)


    Erläuterungen zur Information, die die Beurteilung durch Noten ersetzt:

    "Seitens der Lehrerinnen und Lehrer wird auch im neuen System, in dem die Beratung und Information an die Stelle der Beurteilung treten, stets das Beurteilungssystem der LBVO (die Anforderungen der einzelnen Notenstufen an die Leistungen des Kindes) zu beachten sein. Dies deshalb, weil den Informationen und den Noten dieselben Anforderungen zu Grunde liegen (§ 18 Abs. 3 SchUG) und somit vom Informationsgehalt her Deckungsgleichheit vorliegen muss. Dies bedingt insofern keinen Mehraufwand, als die Note (in Form von Worten oder Ziffern) lediglich eine verkürzte Darstellung dessen ist, wie die erbrachten Leistungen (in den wesentlichen Lehrplanbereichen gemäß dem Stand des Unterrichts) im Lichte der Anforderungen des § 14 Abs. 2 bis 6 LBVO zu bewerten sind. Erfolgt somit die Leistungsbeschreibung unter Bedachtnahme oder sogar unter wörtlicher Verwendung der in § 14 LBVO formulierten Anforderungen für die einzelnen Noten (zur Gänze, überwiegend, über bzw. weit über das Wesentliche hinausgehend, Eigenständigkeit, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit, selbständiges Anwenden auf neuartige Aufgaben bzw. nur bei entsprechender Anleitung), so besteht (von selbst) Deckungsgleichheit mit der sonst zu vergebenden Note. Die auf diesen Informationen der Lehrkraft beruhende Einschätzung der während der ersten drei Klassen vom Kind erbrachten Leistungen durch dessen Erziehungsberechtigte muss somit derart sein, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt."

     

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