ganztägige Schulform - ein Zwitter mit Mängeln
Information der BD vom August 2019 Information der BD Stmk. 2024
Die ganztägige Schulform, kurz als GTS bezeichnet, wurde als Zwitter erschaffen. Durch eine Ergänzung bzw. Vermischung von Schule/Unterricht mit Elementen aus dem Feld "Kinderbetreuung", sollten berufstätige Eltern entlastet werden und Kinder neben der Unterstützung bei Hausaufgaben auch ein anregendes Freizeitangebot erhalten. Vom Konzept her soll diese "Tagesschule" ein abwechslungsreiches Programm an gemeinsamen sportlichen, künstlerisch-kreativen und naturwissenschaftlichen Aktivitäten und somit eine optimale Betreuung für jede Schülerin und jeden Schüler bieten.
Alle allgemeinbildende Pflichtschulen (APS =Volks-, Haupt-, Neue Mittel-, Sonder- und Polytechnische Schulen) sowie die Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) können als ganztägige Schulform geführt werden, indem zusätzlich zum Unterrichtsteil ein Betreuungsteil (zumindest bis 16:00 Uhr und maximal bis 18:00 Uhr) für die SchülerInnen angeboten wird.
Erster "Pferdefuss": Die schulische "Tagesbetreuung" wird nur an Schultagen angeboten!
Zweiter "Pferdefuß": Es besteht Anwesenheitspflicht bis mindestens 16 Uhr! - Achtung: durch das Bildungsreformgesetz 2017 wurde eine "Lockerung" geschaffen siehe hier
Dritter "Pferdedfuß": Es besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsbeihilfe. Denn: Das Land Steiermark gewährt diese nur für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen.
Das Fernbleiben der Tagesbetreuung ist nur bei einer gerechtfertigten Verhinderung (z. B. Krankheit, außerordentliche Ereignisse im Leben oder in der Familie der Schülerin/des Schülers) erlaubt. Nur wenn vertretbare Gründe vorliegen (Besuch eines Instrumentalunterrichts, Sporttraining uvm.), kann die/der SchulleiterIn oder LeiterIn der Tagesbetreuung die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Betreuungsteil erteilen.
Die "Tagesbetreuung" besteht aus drei Bereichen:
+ Gegenstandsbezogene Lernzeit (GLZ): zur Festigung, Förderung und Sicherung des vermittelten Lehrstoffs – umfasst auch schriftliche Aufträge und Arbeiten. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden. Die Betreuung erfolgt durch LehrerInnen.
+ Individuelle Lernzeit (ILZ): zur Erledigung der Hausübungen, zur Wiederholung und Aneignung des Lehrstoffes sowie zur Vorbereitung auf Prüfungen, Tests, Schularbeiten, Referate, u. a. Die Erfüllung dieser Aufgabe kann durch LehrerInnen, ErzieherInnen oder ErzieherInnen für die Lernhilfe (SchOG § 8) erfolgen; bei den öffentlichen Pflichtschulen in der Steiermark werden aus bezahlungstechnischen Gründen (Dienstpostenplan) nur LehrerInnen eingesetzt.
+ Freizeit: (einschließlich der Verpflegung) mit freiem Spielen und verschiedenen Angeboten (z. B. Sport, Musik, Werken und Basteln, Ausgänge und Ausflüge u.v.m.) Die Betreuung erfolgt durch Personal, welches der Schulerhalter bereitzustellen hat. Dies sind entweder LehrerInnen, ErzieherInnen, ErzieherInnen für die Lernhilfe, FreizeitpädagogInnen, oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation.
Die schulische Tagesbetreuung kann in zwei Formen eingerichtet werden:
1) verschränkte Abfolge von Unterricht- und Tagesbetreuung: Unterrichts-, Lern- und Freizeitstunden wechseln sich vom Schulbeginn am Morgen bis zum Schulende am Nachmittag ab. Es müssen alle SchülerInnen einer Klasse verpflichtend daran teilnehmen. Daher müssen Sie Ihr Kind für die gesamte Woche von Montag bis Freitag anmelden. Die Anmeldung gilt für das betreffende Unterrichtsjahr. Die verschränkte Abfolge kann aber nur dann eingerichtet werden, wenn 2/3 der Erziehungsberechtigten und 2/3 der LehrerInnen der Klasse zustimmen. Eine Abmeldung von der verschränkten Abfolge bedeutet den Wechsel der Schulklasse.
2) getrennte Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil: Die angemeldeten SchülerInnen nehmen nach dem Vormittagsunterricht das Mittagessen ein. In der Steiermark können diese Gruppen ab zumindest 10 pro Wochentag angemeldeten SchülerInnen klassen-, schulstufen-, schul- und schulartenübergreifend geführt werden. Eltern können ihr Kind für die gesamte Woche von Montag bis Freitag oder nur an einzelnen Tagen in der Woche anmelden.
siehe SchOG § 8d . Führung ganztägiger Schulformen
Kosten - Elternbeiträge
Der Schulerhalter (Gemeinde bei öffentlichen APS, Bund bei AHS und Praxisschulen, bzw. Private Schulträger bei Privatschulen) hat die Kosten für das Mittagessen und die Freizeitbetreuung zu tragen, wobei er hiefür Elternbeiträge einheben kann. Er entscheidet über die Höhe des Selbstkostenanteils für Verpflegung und Freizeit.
Ist der Schulerhalter die Gemeinde so ist die Höhe dieser Elternbeiträge je nach je nach Gemeinde und Situation sehr unterschiedlich. Viele Gemeinden haben sozial gestaffelte Tarife.
Bei nur tageweiser Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles werden anteilige Kosten vorgeschrieben, wiederum je nach Gemeinde unterschiedlich.
Der Betreuungsbeitrag an vom Bund erhaltenen ganztägigen Schulformen beträgt monatlich EUR 88,-- und ist je Unterrichtsjahr zehnmal zu entrichten. Ermäßigungen können beantragt werden. Voraussetzung für die Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist, dass der Schüler/die Schülerin sozial bedürftig ist. Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend: Einkommen,Familienstand und Familiengröße des Schülers/der Schülerin und seiner/ihrer Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung
Bei nur tageweiser Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles in ganztägigen Schulformen ermäßigt sich der Betreuungsbeitrag wie folgt:
Anmeldung für
1 Tag: 30% des festgesetzten Betrages
2 Tage: 40% des festgesetzten Betrages
3 Tage: 60% des festgesetzten Betrages
4 Tage: 80% des festgesetzten Betrages
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- Kategorie: Ganztägige Schulform