SchOG § 8
§ 8. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
lit. m _neu ab 1. September 2016
unter Erziehern für die Lernhilfe Personen, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich abgelegt haben;“