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SchVV § 9 (2):

"(2)Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler dieser Gruppe voraus."

In der Schulveranstaltungenverordnung findet sich in § 9 Entscheidung über die Durchführung in Absatz 2 letzter Satz folgende Ausnahmeregelung:

"Mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird."

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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