Verpflichtung zur Feststellung der Schulreife
Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist, und zwar im Rahmen eines immer dann einzuleitenden Verfahrens, wenn
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sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme ergeben, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt oder
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die Eltern eine Überprüfung der Schulreife verlangen.
NEU: nunmehr 2 Aspekte der Schulreife: Sprachbeherrschung und körperliche und geistige Eignung siehe Elternbrief Mai 2019: Aspekt 1 und Aspekt 2
Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung für die Schulleitung, bereits bei der Schülereinschreibung darauf zu schauen, dass jene Kinder erfasst werden, die die Schulreife nicht aufweisen.
Bitte beachten Sie: Ein schulpsychologisches Gutachten darf nicht erzwungen werden. Die Eltern müssen einverstanden sein und haben selbstverständlich das Recht auf Kenntnis des Inhalts.
Die Entscheidung ist den Eltern unverzüglich schriftlich bekanntzugeben - mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.
Für die oben angesprochenen Verfahren gibt es im Schulpflichtgesetz §§6und7 genaue Verfahrensbestimmungen.
Vor der Erlassung von Entscheidungen ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Parteiengehör zu gewähren. Es ist ihnen auch die Möglichkeit einzuräumen, in verfahrensrelevante Unterlagen (Gutachten etc.) Einsicht zu nehmen. Die Gutachten unterliegen dem Datenschutz und sind dritten (unbeteiligten) Personen gegenüber vertraulich zu behandeln.
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2016