Prüfungsprotokoll
Gem. SchUG §71a (2) Z 13 ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, in welchem die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgaben-stellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen sind.
Mindestanforderungen für Protokolle
SchUG § 77a
2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen ..... sind
die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen),
die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin,
die Aufgabenstellungen,
die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung,
die Prüfungsergebnisse und
die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2016
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Häuslicher Unterricht - Erfolgsnachweis
Freitag, 24. Februar 2017 00:00Erfolgsnachweis vor Ende des Unterrichtsjahres zwingend
zu häuslicher Unterricht siehe Thema
Checkliste Externistenprüfung VS - für Erziehungsberechtigte erstellt v. Bildungsdirektion für Steiermark:
Checkliste Externistenprüfung VS - für Schulleitungen erstellt v. Bildungsdirektion für Steiermark
FAQs : Externistenprüfungen für Kinder im häuslichen Unterricht erstellt vom BMBWF im März 2022
Aus zahlreichen anderen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass der zeitgerechte Nachweis des zureichenden Erfolges kompromisslos einzufordern ist. Eltern müssen daher dafür Sorge tragen, dass die Externistenprüfung so terminisiert ist, dass das Zeugnis mit dem Nachweis „bestanden“ vor Schulschluss, also vor Ende des Unterrichtsjahres, vorliegt.
SchPflG:: ab 21.04.2023
§ 11 (4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. ....
Wird der Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG nicht erbracht, so schreibt das Gesetz (§ 11 Abs. 6 erster Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat, und zwar für alle weiteren Pflichtschuljahre.
Dank einer Novelle des § 42 Abs. 14 SchUG kann aber unter Umständen ein Laufbahnverlust verhindert werden, da für diese Externistenprüfungen nicht mehr die sonst geltende "Sperrfrist" von mindestens 2 Monaten bis zur Wiederholung gilt. Und die Anmeldung zur Wiederholung auch bewirkt, dass das Kind am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilnehmen darf, bis die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung gefallen ist.
§ 42 Abs. 14 SchUG folgender Satz angefügt:
„Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.“Siehe auch Externistenprüfungen EB Mai 2022
Reflexionsgespräch
Leitfaden Reflexionsgespräche 23-24 Fassung Bildungsdirektion für Steiermark, Dezember 2023
Das Reflexionsgespräch ist auch mit Erziehungsberechtigten von Kindern im häuslichen Unterricht nach Vorschullehrplan verpflichtend durchzuführen. SchPflG § 11
Seit dem Schuljahr 2022/23 ist für Kinder und Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllen, die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch über den Leistungsstand verpflichtend vorgeschrieben.
Dieses Gespräch findet zeitnah zum Ende des Wintersemesters statt. Es muss jedoch jedenfalls bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien geführt werden.
Anm.: Für das Schuljahr 2022/23 endet in der Steiermark die Frist für die Durchführung der Reflexionsgespräche am Freitag, den 10.03.2023.
Das Reflexionsgespräch wird an jener Schule geführt, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre („Sprengelschule“). In der Regel findet das Gespräch mit der Schulleitung statt, diese kann aber auch eine geeignete Lehrperson mit der Durchführung des Reflexionsgesprächs beauftragen.[2]
Das Gespräch hat keinen Prüfungscharakter, sondern dient dazu, den Erziehungsberechtigten und ihren Kindern als Orientierungshilfe eine pädagogische Rückmeldung zum häuslichen Unterricht zu geben.
SchPflG § 11 (4) ... Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.“
Prüfungsschulen siehe auch BD Stmk
Externistenprüfungen für Kinder/Jugendliche im häuslichen Unterricht
Stand 1.1.2022
Die Erziehungsberechtigten müssen ihre Kinder/Jugendlichen bei einer der verordneten Externistenprüfungsschulen - für Stmk. siehe unten "Verordnung über ..."- der jeweiligen Bildungsregion formlos zur Externistenprüfung anmelden. Es ist vorgesehen, dass je verordneter Schule max. 12 Anmeldungen möglich sind, um eine zeitgerechte Abwicklung in den letzten drei Wochen des Unterrichtsjahres sicher zu stellen. Eine solche Anmeldung ist von der Schulleitung bis zum angeführten Ausmaß entgegenzunehmen. Die Erziehungsberechtigten haben das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich einzubringen. Gleichzeitig mit dem Ansuchen um Zulassung sind
1. Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums
2. das Genehmigungsschreiben der Teilnahme am häuslichen Unterricht durch die Bildungsdirektion für Steiermark sowie
3. das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis bzw. das Externistenprüfungszeugnis über das vorausgehende letzte Schuljahr
vorzulegen.
Verordnung der BD Stmk über die Einrichtung von Prüfungskommissionen
Standards für Externistenprüfungen zum häuslichen Unterricht BMBWF Mai 2023
NEU: FAQs : Externistenprüfungen für Kinder im häuslichen Unterricht erstellt vom BMBWF im März 2022
für die Steiermark: siehe hier
BVwG zu Erfolgsnachweis *
1.
Das BVwG bestätigt in seinem Spruch W203 2168846-1/2E, dass nur das zeitgerecht vor Schulschluss vorzulegende Ergebnis der Externistenprüfung zählt!
"Vom einem "Nachweis des zureichenden Erfolges" im Sinne der zitierten Vorschrift kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH 29.05.1995, 94/10/0187). Ein solcher Nachweis liegt verfahrensgegenständlich aber nicht vor und wird in der Beschwerde auch nicht als gegeben vorgebracht. Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf – allenfalls grobe – Mängel sowohl im Vorfeld der Externistenprüfung als auch bei der Durchführung der Prüfung selbst und beruft sich darauf, dass bei einer mängelfreien Vorgehensweise die Prüfung durchaus bestanden hätte werden können. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass auch bei der Externistenprüfung allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel nichts daran zu ändern vermögen, dass der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes nur in Gestalt eines im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfung erbracht werden kann (vgl. VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154)."
2.
Eine negative Beurteilung im Externistenprüfungszeugnis durch eine (weitere) Externistenprüfung in dem mit Nicht genügend beurteiltem Gegenstand vor Beginn des folgenden Schuljahres zu machen, bewirkt zwar nicht eine Gestattung des häuslichen Unterrichts für das folgende Schuljahr, wohl aber hat eine derartige Prüfung, wenn sie zu einem positiven Abschluss beiträgt, Einfluss auf die Schulstufe, die zu besuchen ist.
3.
Die unterschiedliche Handhabung: Wiederholungsprüfung im September möglich bei "regulärem" Schulbesuch versus Nachweis des "gesamen" Erfolgs bereits vor Schulschluss (=vor Ende des Unterrichtsjahres) bei häuslichem Unterricht widerspricht nicht dem Gleichheitsgebot!
Erkenntnis es BVwG vom
"1.8. Soweit die Beschwerde eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG dadurch erblickt, dass Schüler, welche ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllen, durch Ablegung einer Wiederholungsprüfung ein "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand ausbessern und so im folgenden Schuljahr in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen können, so ist dem zu entgegnen, dass häuslicher Unterricht eine eigene Form der Bildungsvermittlung darstellt, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 sowie VfGH 15.12.2008, B 1954/08). Die Beschwerdeführer haben sich durch die Abmeldung zum häuslichen Unterricht ebendiesem eigenen Regime der Bildungsvermittlung unterworfen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Jeder Staatsbürger, der seine Befähigung in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert somit die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332).
Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), wonach eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen kann, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen die Regelung des § 11 Abs. 2 bis 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7 und Abs. 7a B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008). In diesem Zusammenhang wird auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, verwiesen, wonach dieser die gegen § 11 Schulpflichtgesetz 1985 vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung mit näherer Begründung nicht teilte."
* Wegen dieser Rechtslage, die aus diversen Erkenntnissen -s.o. - hervorgehen, gab es durch die jüngste Novelle von SchuG Anpassungen:
SchUG § 42 Abs. 14 wird folgender Satz angefügt:
„Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.“Das heißt:
Wurde die Externistenprüfung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht bestanden, so wird ein weiterer häuslicher Unterricht untersagt.
Die Wiederholung im Herbst führt somit nicht zu einer weiteren Bewilligung des häuslichen Unterrichts, verhindert aber -bei erfolgreicher Ablegung- den Verlust eines Schuljahres indem es das Aufsteigen möglich macht.
Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung - Externistenprüfungsverordnung
Das Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung ist schriftlich bei der Schule einzubringen, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, bzw. die Prüfung stattfinden soll. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. (§2) * Das Ansuchen hat zu enthalten:
1. die Art der Externistenprüfung (§ 1) *;
2. die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);
3. den in Betracht kommenden Lehrplan
Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen. (§10) *
Prüfungskommission
Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.
Die Prüfungskommission besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer (§ 5) *
Beurteilung der Leistungen
Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. (§15*)
Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
Prüfungsprotokoll
Gem. SchUG §71a (2) Z 13 ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, in welchem die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgaben-stellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen sind.
Mindestanforderungen für Protokolle
SchUG § 77a
2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen ..... sind
die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen),
die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin,
die Aufgabenstellungen,
die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung,
die Prüfungsergebnisse und
die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
VwGH - Schulbesuch trotz angezeigtem und nicht untersagtem häuslichen Unterricht
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2018:
Punkt 20: "Kann aber ein schulpflichtiges Kind ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrechts über den Erfolg des Schulbesuchs nachweisen, so ist damit iSd § 12 Abs. 1 SchPflG jedenfalls die Erüllung der Schulpflicht nachgewiesen, und zwar unabhängig davon, ob für dasselbe Schuljahr die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt und nicht untersagt worden war."