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Förderunterricht an der Volksschule

Im Lehrplan der Volksschule weist die Stundentafel für die Grundschule 1. bis 4. Schulstufe je 1 Wochenstunde Förderunterricht aus. Das bedeutet, dass ein Volksschulkind grundsätzlich Anspruch Förderunterricht im Ausmaß von 32 Stunden pro Schuljahr hat.

Der Besuch des Förderunterrichts ist nicht verpflichtend.

Änderung ab 1.September 2019 (Pädagogikpaket) : Teilnahmepflicht, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.

SchUG § 12 (6): „(6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.“

In den Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule 1. bis 4. Schulstufe (Lehrplan sechster Teil) wird zum Förderunterricht ausgeführt:  

Der Förderunterricht in der Grundschule ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf - für Schülerinnen bzw. Schüler, die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen - anzubieten.

Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden.

 Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind bekanntzugeben:

die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts,

die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie

der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht („Deutsch, Lesen, Schreiben“ und/oder „Mathematik“), anzugeben.

Lehrplan 

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