Zeitraum (§ 4)
(2) Wenn eine Schulleitung für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe einen Ergänzungsunterricht einrichtet, so hat dies in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 23. August 2021 bis 3. September 2021 und in
den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg vom 30. August bis 10. September 2021 zu erfolgen.
In diesem Zeitraum kann für Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe Ergänzungsunterricht in einer Woche oder beiden Wochen im Ausmaß von zumindest 20 und höchstens 40 Unterrichtsstunden durchgeführt werden.