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Anmeldefrist bis 21.Juni 2021 verlängert -                                                   aktualisiert 13.6.2021

Sommerschulverordnung vom 30. März 2021 C-SoSch-VO 2021       ÄNDERUNG: 11. Juni 2021   BGBl. II Nr. 259/2021

Ergänzungsunterricht im Sommer für alle Schularten und Schulstufen möglich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Volksschulen, Mittelschulen (Neue Mittelschulen), eingegliederte Praxisschulen, allgemeinbildende höhere Schulen sowie berufsbildende mittlere und höhere Schulen, sowohl öffentliche als auch private mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, anzuwenden. 

Dauer des Unterrichtstages:

Wann: jeweils von 8:00 bis 12:00 Uhr,    lt. Verordnung § 5 Abs. 3:

Der Unterrichtstag dauert vier Stunden, darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 12.45 Uhr zu enden. § 4 Schulzeitgesetz 1985 ist anzuwenden.

Ab der 9. Schulstufe darf der Unterricht bis 18.00 Uhr dauern.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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