Einrichtung von Ergänzungsunterricht § 3 ACHTUNG kurze Anmeldefrist zu Ergänzungsunterricht
(1) Die Schulleitung kann in den Semesterferien Ergänzungsunterricht einrichten. Die Zahl der an der Schule anwesenden Schülerinnen und Schüler soll möglichst 50 vH der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Schule nicht übersteigen.
(2) Die Einrichtung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde hat die Zustimmung zu verweigern, wenn am Ende der Anmeldefrist gemäß § 4 Abs. 2 nicht für zumindest einen Tag acht Anmeldungen vorliegen.
(3) Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen- oder schulstufen- und schulstandortübergreifend eingerichtet werden.
§ 4 (2) Die Frist zur Anmeldung endet in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am 27. Jänner 2021, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am 29. Jänner 2021. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.
Anmeldeformular plus Informationsschreiben erhalten die Eltern von "ihren" Schulleitungen.
Bis Donnerstag 28.1. Abgabe der Anmeldung bei der Schulleitung erbeten.
Ende der Anmeldefrist: Freitag 29.1.2021 - auch elektronische Anmeldung ist zulässig!