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 Eigene Verordnung für Semesterferien  BGBl. II Nr. 25/2021  ACHTUNG Ergänzungsunterricht: nur kurze Anmeldefrist    aktualisiert: 22.1.2021

zur konsolidierten (tagesaktuellen Fassung :  Semesterferienverordnung 2021 – C-SeVO 2021

Zweck § 2

Zweck der Verordnung ist in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark den Beginn der Semesterferien festzulegen. Weiters ist der Zweck der Verordnung Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung bis einschließlich der 8. Schulstufe und Polytechnischer Schulen, auf die Teilnahme am Unterricht im Sommersemester 2021 vorzubereiten, wenn sie aufgrund ihrer Selbsteinschätzung oder der Einschätzung der Erziehungsberechtigten einen Aufholbedarf in zumindest einem der Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik oder angewandte Mathematik sowie Fremdsprachen aufweisen.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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