Eigene Verordnung für Semesterferien BGBl. II Nr. 25/2021 ACHTUNG Ergänzungsunterricht: nur kurze Anmeldefrist aktualisiert: 22.1.2021
zur konsolidierten (tagesaktuellen Fassung : Semesterferienverordnung 2021 – C-SeVO 2021
Zweck § 2
Zweck der Verordnung ist in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark den Beginn der Semesterferien festzulegen. Weiters ist der Zweck der Verordnung Schülerinnen und Schüler öffentlicher und privater Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung bis einschließlich der 8. Schulstufe und Polytechnischer Schulen, auf die Teilnahme am Unterricht im Sommersemester 2021 vorzubereiten, wenn sie aufgrund ihrer Selbsteinschätzung oder der Einschätzung der Erziehungsberechtigten einen Aufholbedarf in zumindest einem der Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik oder angewandte Mathematik sowie Fremdsprachen aufweisen.
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