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unsere ANTWORT 

Sehr geehrt......,
es besteht auch für Sie sicher kein Zweifel, dass die Schulpflicht bzw. die Pflicht die Schule zu besuchen, für alle Kinder, die angemeldet sind (also zB häuslicher Unterricht ausgenommen), bedingt, dass die Kinder auch dorthin gehen.
Und dass Eltern, die ihre Kinder in Schulen anmelden, eben auch nicht den häuslichen Unterricht wollen oder leisten können sondern den Unterricht in der Schule durch ausgebildete Lehrpersonen beanspruchen, steht wohl auch außer Streit.
Auch ist es wohl in der Regel so, dass die räumlichen Gegebenheiten für eine Unterrichtserteilung bei der Ausstattung von Wohnräumen nicht eingeplant ist, schon gar nicht, wenn Abteilungsunterricht für Kinder unterschiedlicher Schulstufen und Schularten erforderlich wäre. Ebenso fehlen die personellen Ressourcen (zB. wenn es nur berufstätige Elternteile gibt)

* Für jene Eltern, die Bedenken wegen der Sicherheit oder Gesundheit ihrer Kinder haben, gibt es die Möglichkeit, die Kinder zu Hause zu behalten:
1. Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht
Für jene Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte), welche sich aus sonstigen, mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen, nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, besteht die Möglichkeit der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG bzw. des § 45 Abs. 4 SchUG, zumal die gegenwärtige Situation als außergewöhnliches Ereignis im Leben der Schülerin bzw. des Schülers oder in deren bzw. dessen Familie im Sinne der vorstehend genannten Bestimmungen qualifiziert werden kann.
Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der epidemiologischen Situation, welche ein rasches Agieren erfordert, einerseits, sowie dem Bedarf an einer größtmöglichen Planungssicherheit für die Schulen andererseits, ist die Erteilung dieser Erlaubnis zum Fernbleiben im Ausmaß von einer Woche, welche sowohl im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 6 SchPflG als auch in jenem des § 45 Abs. 4 SchUG in der Zuständigkeit des jeweiligen Schulleiters fällt, anzustreben.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Falle der Erlaubnis zum Fernbleiben Leistungsfeststellungen sowie -beurteilungen nicht stattfinden können und das Nachholen des Lehrstoffes in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten liegt; eine Begleitung durch „Distance Learning“ erfolgt hier nicht.
Darüber hinaus sollten die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass für den Fall, dass sich eine sichere Beurteilung für die betreffende Schulstufe nicht treffen lässt, das Fernbleiben die Ablegung von Feststellungsprüfungen bzw. Nachtragsprüfungen gem. § 20 Abs. 2 SchUG nach sich ziehen könnte.
2. Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen im Sinne des § 8 C-SchVO 2020/21
Schülerinnen und Schüler, für welche die Schulleitung infolge des Vorliegens eines in § 8 C-SchVO 2020/21 genannten Grundes (Stichwort „Risikogruppen“, also auch jene Schülerinnen und Schüler, denen eine besondere psychische Belastung auf Grund von steigenden Infektionszahlen ärztlich attestiert wurde) den ortsungebundenen Unterricht angeordnet hat, nehmen nicht am Unterricht ihrer Stammklasse, sondern an einem von der zuständigen Schulbehörde einzurichtenden ortsungebundenen Unterricht teil. Dieser Unterricht schließt auch die Durchführung von Leistungsfeststellungen im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung ( LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 in der geltenden Fassung, mit ein. Grundsätzlich sind im Rahmen des ortsungebunden Unterrichts Leistungsfeststellungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen Die Leistungsbeurteilung über die gesamten in einem Unterrichtsgegenstand auf einer Schulstufe erbrachten Leistungen im Sinne des § 20 SchUG erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 C-SchVO 2020/21 durch die Lehrperson jener Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört („Stammklasse“) unter Einbeziehung der im ortsungebundenen Unterricht durchgeführten Leistungsfeststellungen. Hierfür ist das Zusammenwirken sämtlicher Lehrkräfte erforderlich.                                                     * aus Klarstellung ds BMBWF vom 04.12.2020

Insgesamt ist daher die Forderung, möglichst bald den Schulbesuch für ALLE zu gestatten, nicht nur legitim sondern geboten. Dass wir dabei auch an jene gedacht haben, die dies nicht wollen, zeigt die Forderung nach Möglichkeiten, weiterhin nicht in den Präsenzunterricht zu müssen und deren Umsetzung - siehe oben Punkte 1 und 2.

Dass die Öffnung der Schulen vom gesundheitlichen Standpunkt aus unter Einbeziehung geeigneter Maßnahmen vertretbar sein muss, versteht sich von selbst und wird auch seitens der zuständigen Stellen genau überprüft bzw. abgewogen.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Schmid

____________________________________
Ilse Schmid
Präsidentin
Steirischer Landesverband der Elternvereine
an Schulen f. Schulpflichtige
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mobile: +43 676 40 402 40
Homepage: www.ElternMitWirkung.at 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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