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BGBl. I Nr. 17/2026 Novelle -kundgemacht am 23.04.2026
Straßenverkehrsordnung
§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Fahrzeug
Z 19 Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine.
Nicht als Fahrzeuge gelten:
e) fahrzeugähnliches Spielzeug
(etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h)
f) ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge
(etwa einspurige Klein- und Miniroller ohne elektrischen Antrieb und ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm);
Fahrrad:
Z 22 Fahrrad:
Fahrrad wie bisher
a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad), ... (siehe unten)
c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
Neu: Nicht als Fahrrad gelten:
b) Fahrzeuge der Klasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2024/2838 vom 7.11.2024, gelten nicht als Fahrrad,“
d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht; Fahrzeuge der Klasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 2.3.2013, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2024/2838 vom 7.11.2024, gelten nicht als Fahrrad;“
§ 2 Abs. 1 Z 22 lit. b und d treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
Elektrisch betriebener Klein- und Miniroller:
NEU: Z 22a
Elektrisch betriebener Klein- und Miniroller: ein elektrisch angetriebenes, einspuriges Fahrzeug mit einer Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, das mit einer Lenkstange, einem Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm ausgestattet ist und keine Sitzvorrichtung aufweist;