Erleichterungen für steirische Pflichtschulen- Kundmachung am 15.Juli 2019 erfolgt
Teilrechtsfähigkeit für Aktivitäten im Schulbetrieb
Die seit März 2017 bestehende Möglichkeit der Teilrechtsfähigkeit verbunden mit dem Recht, ein Schulkonto zu führen -siehe unsere Homepage Archiv 2017: schulkonto-teilrechtsfaehigkeit-fuer-pflichtschulen soll wurde nunmehr um § 53b erweitert werden:
„§ 53bTeilrechtsfähigkeit für Aktivitäten im Schulbetrieb
(1) Der Schule kommt insoferne Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie z. B. die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen zu bedecken ist, entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen oder Beiträge sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter auch von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.
(2) Zur Verwahrung der Beiträge gemäß Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden.“
Geplantes Inkrafttreten mit 1. September 2019, beschlossen am 23. Mai 2019 von der Landesregierung siehe: hier der Landtagsbeschluss ist erfolgt, die Veröffentlichung im Landesgesetzblatt stehen noch aus. Veröffentlicht am 15.7.2019 im Landesgesetzblatt hier auf Seite 3 von 6
Für den eingeschränkten Bereich gemäß § 53b "Aktivitäten im Schulbetrieb" muss dann keine "Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit" gem. § 53a mehr geschaffen werden.
Regelung OÖ
Landtagsbeschluss im Juni 2017 !! erfolgt. Kundmachung: 20.Juli 2017
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter sowie
2. finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, die nicht unter § 7a fallen, zu bedecken ist,
entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule oder das Schülerheim durch die Leiterin oder den Leiter vertreten. Die Zuwendungen bzw. Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung), ansonsten im Einvernehmen mit dem Schulerhalter für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheims, zu verwenden. Bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften gemäß Z 2 kann sich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter von einer mit der Organisation der jeweiligen Schulveranstaltung, sonstigen Aktivität bzw. Maßnahme betrauten Lehrperson vertreten lassen."
5. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw. Beiträge gemäß Abs. 2 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen."
RIS Oö. POG § 7 *
Salzburg
§ 28b Teilrechtsfähigkeit
(1) Der Schule oder dem Schülerheim kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie oder es berechtigt ist, im eigenen Namen
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter sowie
2. finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie zB die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen, zu bedecken ist,
entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule oder das Schülerheim durch den Leiter vertreten. Die Zuwendungen bzw Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung), ansonsten im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheims zu verwenden. Bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften gemäß Z 2 kann sich der Schulleiter von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.
(2) Zur Verwahrung der Zuwendungen bzw Beiträge gemäß Abs 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Leiter ein auf die Schule oder das Schülerheim lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule oder des Schülerheims. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw Beiträge Dritter und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem gesetzlichen Schulerhalter (Heimerhalter) jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule oder das Schülerheim lautenden Konto offenzulegen.
RIS SchuOG § 28b
Burgenland
§ 4a Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten
(1) Den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen,
b) finanzielle Beiträge, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen und für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist, sowie
c) sonstige schulbezogene Zahlungen
entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Leiterin oder den Leiter, bei einem Schulcluster durch dessen Leiterin oder Leiter, vertreten. Die Zuwendungen nach lit. a dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen nach lit. b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c kann sich die Leiterin oder der Leiter von einer Lehrerin oder einem Lehrer, der oder dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt, vertreten lassen. Ist der Schule eine Verwaltungskraft zugewiesen, so kann sich die Leiterin oder der Leiter auch von dieser oder diesem vertreten lassen.
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Leiterin oder der Leiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Betriebsaufwands der Schule.
(3) Die Leiterin oder der Leiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.
(4) Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Leiterin oder der Leiter hat dem Schulerhalter auf Verlangen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Landesregierung zu verständigen.
(5) Bei Auflassung einer Schule sind allenfalls vorhandene Guthaben eines Schulkontos an den Schulerhalter zu überweisen.
Kärnten
§ 94 Teilrechtsfähigkeit und Schulkonten
(1) Den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter,
2. finanzielle Beiträge Dritter, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist sowie
3. sonstige schulbezogene Zahlungen
entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Leiter vertreten. Die Zuwendungen gemäß Z 1 dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen gemäß Z 2 und 3 sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen gemäß Z 2 und 3 kann sich der Schulleiter von einer mit der Organisation der jeweiligen Schulveranstaltung, sonstigen Aktivität bzw. Maßnahme des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel gemäß Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule lautenden Konto offenzulegen..
RIS K-SchG § 94
Tirol
§ 86b Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten
(1) Den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen,
b) finanzielle Beiträge, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen und für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist, sowie
c) sonstige schulbezogene Zahlungen
entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Leiter, bei einem Schulcluster durch dessen Leiter, vertreten. Die Zuwendungen nach lit. a dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen nach lit. b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c kann sich der Leiter von einem Lehrer, dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt, vertreten lassen. Ist der Schule eine Verwaltungskraft zugewiesen, so kann sich der Leiter auch von dieser vertreten lassen.
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Leiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Betriebsaufwands der Schule.
(3) Der Leiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.
(4) Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Der Leiter hat dem Schulerhalter auf Verlangen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Bildungsdirektion zu verständigen.
(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule sind allenfalls vorhandene Guthaben eines Schulkontos an den Schulerhalter zu überweisen.
RIS Tiroler Schulorganisationsgesetz § 86b
Vorarlberg
§ 21*) Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten
(1) Öffentlichen Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, unter Beachtung der gebotenen Objektivität und Unparteilichkeit folgende Arten von Zuwendungen im eigenen Namen entgegenzunehmen und darüber zu verfügen:
a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte geldwerte Leistungen,
b) finanzielle Beiträge, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Lebens zu bedecken ist sowie
c) sonstige schulbezogene Zahlungen.
Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen nach lit. a dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden; Beiträge und Zahlungen nach lit. b und c sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen nach lit. b und c kann sich der Schulleiter von einem Lehrer vertreten lassen, dem die Besorgung der jeweiligen, mit finanziellen Transaktionen verbundenen Aufgabe obliegt.
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen; hinsichtlich der Bedienung des Kontos gilt Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des sonstigen Sachaufwandes der Schule (§ 12 Abs. 1 lit. a des Schulerhaltungsgesetzes).
(3) Der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden.
(4) Die Bildungsdirektion hat die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung einmal jährlich zu prüfen; Prüfungszeitraum ist jeweils das abgelaufene Schuljahr. Der Schulleiter hat der Bildungsdirektion binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Schuljahres alle den Prüfungszeitraum betreffenden verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sind im Falle ihrer Rechtswidrigkeit von der Bildungsdirektion mit Bescheid aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule gehen allenfalls vorhandene Zuwendungen nach Abs. 1 in das Eigentum des Schulerhalters über.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
RIS Pflichtschulorganisationsgesetz § 21
§ 80a. Teilrechtsfähigkeit, Schulkonten
(1) Öffentlichen Pflichtschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
a. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erhaltene finanzielle Zuwendungen Dritter sowie
b. finanzielle Beiträge Dritter, die den Aufwand für Schulveranstaltungen sowie sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens abdecken,
entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen bzw. Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung) zu verwenden. Bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften gemäß lit. b kann sich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter durch eine mit der Organisation des schulischen Geschehens betraute und bevollmächtigte Lehrperson vertreten lassen.
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen.
(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden und entsprechend der gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden.
(4) Auf begründeten Antrag des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums kann die Bildungsdirektion die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung überprüfen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat diesfalls der Bildungsdirektion alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) In den Fällen, in welchen ein Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird, tritt in den Abs. 1 bis 4 an die Stelle der Schulleiterin bzw. des Schulleiters die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters.
(6) Bei Auflassung der Schule sind allenfalls vorhandene Mittel nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum ihrer Bestimmung zuzuführen.
RIS WrSchG § 80a