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Ausgangssituation:

Mit BGBI. I Nummer 116 vom 14. August 2015 wurde das ,,Bundesgesetz über die Einrichtung eins Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz KontRegG)" verlautbart.
Gemäß § 3 KontRegG haben Kreditinstitute dem Kontenregister u.a. laufend die Konteninhaber (natürliche Personen bzw. Rechtsträger) sowie allfällige vertreungsbefugte Personen und Treugeber zu übermitteln (§ 2 Abs. L 22 und 3). Die Strafandrohung für Banken bei Verletzung dieser Bestimmungen sind hoch: § 7 normiert für die vorsätziche Verletzung dieser Meldebestimmungen Finanzstrafen von bis zu € 200.000 (Abs.l), für die fahrlässig Begehung von bis zu € 10O.000 (Abs. 2). Daher besteht seitens der Banken ein großes Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmungen.

Da Schulen nicht rechtsfähig sind, können Schulen in das Kontenregister nicht eingemeldet werden, sondern Gegenstand der Meldung kann nur der gesetzliche Schulerhalter (je nach Schultyp Bund, Land oder Gemeinde) oder auch private Betreiber sein. Alle Konten, die von LehrerInnen oder SchulleiterInnen für die "schulischen Angelegenheiten" bestanden, waren "privat" und somit immer schon problematisch.

Den Versuch, die Elternvereine mit derartigen Konten zu "belasten", haben wir zurückgewiesen, und dies wurde auch seitens der Banken nicht als rechtskonform angesehen.

pdfSchreiben der A 6 der Stmk. Landesregierung vom 23.12.2016

pdfRechtsexpertise des Raiffeisenverbandes vom 3.10.2016

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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