Teilrechtsfähigkeit ermöglicht "Schulkonto"
Durch die bundesgesetzliche Verpflichtung der Banken Kontenregister zu führen, wurden alle bis dato verwendeten "Notlösungen" aufgehoben bzw. abgestellt. Der Steiermärkische Landtag hat die - im Rahmen eines Landesgesetzes möglichen- Änderungen für die Steiermark mit Wirksamkeit 22.März 2017 beschlossen: § 53a Teilrechtsfähigkeit Tagesaktuelle Fassung im RIS StPEG § 53a
Anmerkung: Bundesschulen (Schulerhalter ist der Bund) konnten bereits seit Jahren auf Grund von § 128c des Schulorganisationsgesetzes "Rechtspersönlichkeit" erlangen und Schulkonten eröffnen. Das entsprechende Rundschreiben RS 10/2013 finden Sie hier
Öffentliche Pflichtschulen in der Steiermark dürfen nunmehr nach erfolgter Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit Konten eröffnen, aber diese nur in begrenztem Rahmen und nur für bestimmte Angelegenheiten nützen, welche in Absatz 5 aufgelistet wurden. -siehe nachstehend: wortidente Auflistungen des Erlaubten
Gelder, die von Eltern für Schulveranstaltungen gem. § 13 SchUG und diesbez. Schulveranstaltungenverordnung eingehoben werden, sind Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags (lt. Rechtsauskunft LaReg Stmk.). Somit gehören sie wegen Ziffer 2 von Abs.5 nicht zu den erlaubten Tätigkeiten und dürfen über diese Konten nicht abgewickelt werden.
Der oberösterreichische Verfassungsdienst interpretiert dies allerdings anders.
Ausgangssituation:
Mit BGBI. I Nummer 116 vom 14. August 2015 wurde das ,,Bundesgesetz über die Einrichtung eins Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz KontRegG)" verlautbart.
Gemäß § 3 KontRegG haben Kreditinstitute dem Kontenregister u.a. laufend die Konteninhaber (natürliche Personen bzw. Rechtsträger) sowie allfällige vertreungsbefugte Personen und Treugeber zu übermitteln (§ 2 Abs. L 22 und 3). Die Strafandrohung für Banken bei Verletzung dieser Bestimmungen sind hoch: § 7 normiert für die vorsätziche Verletzung dieser Meldebestimmungen Finanzstrafen von bis zu € 200.000 (Abs.l), für die fahrlässig Begehung von bis zu € 10O.000 (Abs. 2). Daher besteht seitens der Banken ein großes Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmungen.
Da Schulen nicht rechtsfähig sind, können Schulen in das Kontenregister nicht eingemeldet werden, sondern Gegenstand der Meldung kann nur der gesetzliche Schulerhalter (je nach Schultyp Bund, Land oder Gemeinde) oder auch private Betreiber sein. Alle Konten, die von LehrerInnen oder SchulleiterInnen für die "schulischen Angelegenheiten" bestanden, waren "privat" und somit immer schon problematisch.
Den Versuch, die Elternvereine mit derartigen Konten zu "belasten", haben wir zurückgewiesen, und dies wurde auch seitens der Banken nicht als rechtskonform angesehen.
Schreiben der A 6 der Stmk. Landesregierung vom 23.12.2016
Rechtsexpertise des Raiffeisenverbandes vom 3.10.2016
Teilrechtsfähigkeit
Nachstehende Informationen erfolgten für die steirischen Pflichtschulen, nach erfolgter Änderung des Landesgesetzes (siehe oben : neuer Paragraph § 53 a Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz)
Allgemeines zur Teilrechtsfähigkeit vom 5.April 2017, verfasst vom Städtebund
Durch die Novelle des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes erhalten Schulen eine Teilrechtsfähigkeit. Die erlaubten Tätigkeiten sind in Abs. 5 aufgelistet:
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags sind,
3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
4. Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
Somit haben diese Schulen auch die Möglichkeit, Bankkonten zu führen.
ABER: Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags dürfen in diesem Rahmen nicht abgewickelt werden (Z 2). Siehe dazu auch oben (Ausgangssituation) angeführtes Schreiben der A6
Landesgesetzblatt. sowie weitere Informationen dem Ausschuss Bildung des Landtags.
Brief des Gemeindebundes vom 17.1.2017
Brief des Gemeindebundes - weitere Informationen vom 26.1.2017
Land Oberösterreich interpretiert weitergehend
Das Amt der Oö. Landesregierung Direktion Bildung und Gesellschaft argumentiert betreffend Zulässigkeit von Geldern für Schulveranstaltungen auf Schulkonten derart, dass diese für zulässig erachtet werden. Aus Sicht der Direktion Verfassungsdienst ist das Führen eines Kontos zur finanziellen Abwicklung von Schulveranstaltungen unter den Wortlaut des Abs. 5 Z 3 zu subsumieren.
Siehe Pflichtschulen - Konten bei Bankinstituten verfasst von: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Bildung und Gesellschaft 4021 Linz • Bahnhofplatz 1
Die Möglichkeit und die Bedingungen betreffend Teilrechtsfähigkeit sind für Oberösterreich im Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz § 7a geregelt *. Der angesprochene Absatz 5 in § 7a oö.POG stimmt inhaltlich mit dem steirischen Absatz 5 in § 5a StPEG überein
* Am 21.Juli 2017 trat eine Novelle des OÖ POG in Kraft: § 7 Zuständigkeit des Schulleiters. "Schulen oder Schülerheimen wurde das Recht verliehen, finanzielle Zuwendungen Dritter im Rahmen unentgeltlicher Rechtsgeschäfte entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Aufgrund dieser ausdrücklichen Zuerkennung der Rechts persönlichkeit für die Annahme derartiger finanzieller Zuwendungen ist es den Schulen und Schülerheimen nunmehr möglich, dass sie diese Zuwendungen durch die Leiterin bzw. den Leiter selbst annehmen. Diese Rechtspersönlichkeit erstreckt sich auch auf die finanzielle Abwicklung von Schulveranstaltungen, wie z.B. von Wandertagen, Wintersportwochen, Sommersportwochen und Projekttagen, sowie sonstigen Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens,..." siehe LSR OÖ A3-117/8-2017
wortidente Auflistungen des Erlaubten
jeweils im Absatz 5 des entsprechenden Paragraphen über Teilrechtsfähigkeit geregelt
siehe ZB: Schulorganisationsgesetz -für Bundesschulen, Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz für steirische Pflichtschulen, Oberösterreichisches Pflichtschulorganisationsgesetz für oberösterreichische Pflichtschulen
5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.
zB Gegenüberstellung StPEG - oö.POG hier