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Gegenüberstellung "was erlaubt ist" Teilrechtsfähigkeit Steiermark - Oberösterreich

In der Steiermark : geregelt im Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz (StPEG) § 5a

In Oberösterreich: geregelt im oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetz (oö. POG) § 7a siehe auch *

  StPEG § 5a Oö. POG § 7a
Absatz 5 Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen: Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
Ziffer 1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
Ziffer 2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags sind, Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags sind,
Ziffer 3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte, Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
Ziffer 4. Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Ziffer 5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
Weiter Abs.5 Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2010, sowie die Erfüllung des Lehrplans nicht beeinträchtigt werden und es sich nicht um die Erteilung von Nachhilfeunterricht handelt. Die Durchführung von Veranstaltungen und der Abschluss von Verträgen gemäß Z 2 bis 4 bedürfen einer gesonderten vorherigen Zustimmung des Schulerhalters; sie sind dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2011, 11/2015)

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, sowie die Erfüllung des Lehrplans nicht

beeinträchtigt werden und es sich nicht um die Erteilung von Nachhilfeunterricht handelt. Die Durchführung von Veranstaltungen und der Abschluss von Verträgen gemäß Z 2 bis 4 bedürfen einer

gesonderten vorherigen Zustimmung des Schulerhalters; sie sind dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen.

 * Am 21.Juli 2017 trat eine Novelle des OÖ POG in Kraft: § 7 Zuständigkeit des Schulleiters.  "Schulen oder Schülerheimen wurde das Recht verliehen, finanzielle Zuwendungen Dritter im Rahmen unentgeltlicher Rechtsgeschäfte entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Aufgrund dieser ausdrücklichen Zuerkennung der Rechts persönlichkeit für die Annahme derartiger finanzieller Zuwendungen ist es den Schulen und Schülerheimen nunmehr möglich, dass sie diese Zuwendungen durch die Leiterin bzw. den Leiter selbst annehmen. Diese Rechtspersönlichkeit erstreckt sich auch auf die finanzielle Abwicklung von Schulveranstaltungen, wie z.B. von Wandertagen, Wintersportwochen, Sommersportwochen und Projekttagen, sowie sonstigen Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens,..." siehe LSR OÖ A3-117/8-2017

 

Geltungsbereich der Inhalte

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