Der Markt mit Angeboten von Einzelpersonen und Vereinen, die in die Schulen wollen, ist riesig. Aktualisiert 10.Juli 2023
Das BMBWF wird * eine Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts einrichten und wird dazu eine Verordnung erlassen: *Mit 1. März 2023 nimmt diese Geschäftsstelle ihre Arbeit auf. Pressemeldung vom 6. Juli 2023: Board nimmt im Schuljahr 2023/24 Tätigkeit auf- Mitglieder bestellt >> Mitglieder
die externe Qualitätssicherungsverordnung. siehe: Herr BM Dr. Martin Polaschek dazu
Kundgemacht-14.02.2023: externe Qualitätssicherungsverordnung
Trotz der allgemein gehaltenen Formulierung "schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts", befasst sich die vorligende Verordnung (bis 1.Dezember 2022 in Begutachtung) - neben den Vorschriften über die Zusammensetzung und Arbeitsweisen - konkret nur mit Angeboten zum Themenfeld Sexualpädagogik
Dafür ist eine organisatorisch und personell getrennte,Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts im Themenfeld „Sexualpädagogik“ (nachfolgend: Geschäftsstelle Sexualpädagogik) einzurichten.
Aufgaben der Geschäftsstelle Sexualpädagogik § 2
§ 2. Die Geschäftsstelle Sexualpädagogik hat
1. die Schulbehörden und Schulen bei der Beurteilung der fachlichen und didaktischen Qualitätm schulexterner Angebote durch webbasierte Bereitstellung von Unterlagen zur Qualitätssicherung
und Qualitätsentwicklung zu unterstützen,
2. die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung webbasiert zugehenden Meldungen schulexterner Angebote unter fachlichen und didaktischen Gesichtspunkten zu
beobachten und die dabei übermittelten Informationen auszuwerten,
3. die Organisation von wissenschaftlichen Fachgutachten über schulexterne Angebote als externe fachliche Qualitätssicherung zur Unterstützung des schulischen Unterrichts durchzuführen, und
4. Feedbackmeldungen zum Einsatz schulexterner Angebote von am Schulleben beteiligten Personen zu beobachten, auszuwerten und dem Board zu übermitteln.
Beurteilungsmaßstab – Qualitätsziel - § 6
Schulexterne Angebote, einschließlich Unterrichtsmittel und Dienstleistungen zur Unterstützung des schulischen Unterrichts, im Themenfeld Sexualpädagogik haben
1. fachlich und didaktisch internationalen wissenschaftlichen Standards auf dem Gebiet zu entsprechen,
2. den für diesen Themenbereich relevanten Grundsatzerlässen und Lehrplänen zu entsprechen,
3. die Grundrechte von Schülerinnen und Schülern sowie das elterliche Erziehungsrecht zu achten
und
4. dem für staatlichen schulischen Unterricht grundrechtlich normierten Neutralitätsgebot, Pluralitätsgebot, Diskriminierungsverbot, Indoktrinationsverbot und Herabsetzungsverbot zu entsprechen.
Die Geschäftsstelle stellt dann über eine Plattform Ergebnisse ihrer Beurteilung der einzelnen Angebote den Schulen und Eltern zur Verfügung.
Auf Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergingen folgende Feststellungen:
"Es wird bekräftigend auf die Reichweite des § 17 des Schulunterrichtsgesetzes hingewiesen, in dem die Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an den Schulen gesetzlich den Lehrkräften in eigenständiger und verantwortlicher Konkretisierung übertragen ist. Den einzelnen Lehrkräften steht es im Rahmen ihrer eigenständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Unterrichts frei, außerschulische Personen in den Unterricht einzubinden,
insbesondere unter Gewährleistung der Einhaltung der Regelungen betreffend die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts und der Schulgeldfreiheit. Die den Lehrkräften zukommende besondere Verantwortung gebietet im Sinne einer sachgerechten Aufgabenerfüllung bei ihren Tätigkeiten, unter anderem Lehrpläne, Erlässe und die Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes umzusetzen, und von Handlungen oder Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele und Vorgaben gefährden oder in Frage stellen."
"Nach § 56 Schulunterrichtsgesetz ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter für die Qualitätssicherung am Schulstandort verantwortlich. Daher ist bereits im Vorfeld mit den außerschulischen Expertinnen und Experten der Einsatz im Unterricht, sowohl inhaltlich als auch organisatorisch, abzustimmen. Lehrpersonen müssen sich von den fachlichen Kompetenzen und den Absichten der außerschulischen Expertinnen und Experten zuvor ein Bild machen.
Den Lehrkräften und den Schulleitungen kommt somit eine besondere Verantwortung in der Zulassung externer Referentinnen und Referenten zu."
In der oben angeführten Weisung des BMBWF wird festgehalten:
"Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Lehrpersonen bei den im Betreff angeführten sowie allen anderen durch außerschulische Expert/innen abgehaltenen Workshops in ihrer Klasse anwesend zu sein haben und nicht ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemäß §17 Schulunterrichtsgesetz, entbunden sind."
Aus o.a. Weisung des BMBWF:
"Den einzelnen Lehrkräften steht es im Rahmen ihrer eigenständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Unterrichts frei, außerschulische Personen in den Unterricht einzubinden,
insbesondere unter Gewährleistung der Einhaltung der Regelungen betreffend die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts und der Schulgeldfreiheit."
Schulgeldfreiheit im Verfassungsrang
Im österreichischen Schulrecht ist der Grundsatz der Schulgeldfreiheit verankert.
Gemäß § 5 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) ist nicht nur der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen (siehe § 43 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 bzw. § 28 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979), sondern auch der Besuch der sonstigen unter das Schulorganisationsgesetz fallenden öffentlichen Schulen unentgeltlich.
Artikel 14 Bundes-Verfassungsgesetz
(10) In den Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit ... , können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
zu beachten: die Bestimmungen bzw. Ausführungen betreffen die öffentlichen Schulen, nicht jedoch die Privatschulen.
Eine Abstimmung an der Schule über die in unserer Bundesverfassung verankerte Schulgeldfreiheit ist nicht vorgesehen.
Das Gesetz unterliegt keiner Willensbildung vor Ort sondern ist schlichtweg einfach anzuwenden.
Siehe auch RS 5/2019
Teilnahmepflicht
Gem. § 43 SchUG sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet den Unterricht zu besuchen.
ABER:
Findet ein externes Angeot als schulbezogene Veranstaltung statt, so gilt:
1. die Teilnahme nur bei Anmeldung
2. von der Schulgeldfreiheit ausgenommen
Elternrechte
Da – wie im Grundsatzerlass Sexualpädagogik geregelt – den Eltern und Erziehungsberechtigten im Bereich der sexuellen Bildung eine zentrale Aufgabe zukommt, sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten rechtzeitig im Vorfeld über die Einbindung von außerschulischen Personen und Organisationen z.B. im Rahmen eines Elternabends über Folgendes zu informieren:
Name der Person/Organisation und deren wertebezogenen Hintergrund
Geplante Inhalte und Methoden
Verwendete Materialen sollten den Eltern vorgestellt bzw. zur Verfügung gestellt werden.
Siehe auch RS 5/2019
Schulgeldfreiheit - was heißt das?
Schulgeldfreiheit im Verfassungsrang
Unterrichtsprinzip Sexualpädagogik
Unterrichtsprinzip Gleichstellung von Männern und Frauen
Sexualerziehung - ein Unterrichtsprinzip
Sexualpädagogische Workshops- außerschulische Organisationen
sexualpädagogische Workshops - Meldepflicht der Schulen
Einsatz schulexterner Expertinnen und Experten