gemäß § 5 Abs. 7 der C-SchVO 2021/22 iststündlich eine Tragepause einzulegen.
Dies gilt nicht nur bei FFP2-Masken sondern gemäß § 35a Abs. 2 der C-SchVO auch bei MNS.
gemäß § 5 Abs. 7 der C-SchVO 2021/22 iststündlich eine Tragepause einzulegen.
Dies gilt nicht nur bei FFP2-Masken sondern gemäß § 35a Abs. 2 der C-SchVO auch bei MNS.
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