Amtliche Mitteilungen - aus VERORDNUNGSBLATT der BD Steiermark vom Oktober 2020
(GZ. ISchu25/0001-BD-STMK/2020)
68. Verordnung der Bildungsdirektion für Steiermark, mit der Schultage für schulfrei erklärt werden
Die Bildungsdirektion für Steiermark hat auf Grund des § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, in der geltenden Fassung, nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates verordnet:
An den mit Unter- und Oberstufe geführten allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, werden ab dem Schuljahr 2021/22 in jedem Unterrichtsjahr der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam schulfrei erklärt.
Die Bildungsdirektorin HR Elisabeth Meixner, BEd.
Beginn der Schulpflicht:
Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September., dh. Kinder, die am 1. September ihren sechsten Geburtstag feiern, müssen wenige Tage später mit der Schule beginnen. Kinder, die einen Tag später diesen Geburtstag haben, müssen erst ein Jahr später zur Schule gehen.
Näheres siehe hier: Beginn der Schulpflicht
Jüngere Kinder (siehe nachstehend den Abs.1 von § 7) , die schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen, sind auf Ansuchen der Eltern in die erste Schulstufe aufzunehmen.
vorzeitige Aufnahme:
Vorzeitiger Besuch der Volksschule SchPflG § 7:
(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)
(3)Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.
(4)Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.
(5)Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich – im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit – schriftlich bekanntzugeben.
Betrifft nur die Steiermark
§ 7 Erziehung und Schulbildung -außer Kraft mit 1.1.2024
(1)Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für
1. die Frühförderung,
2. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in (heilpädagogischen) Kindergärten,
3. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen.
(2)Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
(3)Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.
NEU:
LGBl. Nr. 1/2024
§ 7 Erziehung
(1) Hilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für
1. die Frühförderung,
2. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in (heilpädagogischen) Kindergärten,
3. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten.
(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen.
(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.“
Nach § 57c wird folgender § 57d eingefügt:
§ 57d Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bescheide nach diesem Absatz sind mit dem Schuljahr 2023/2024 zu befristen.
(3) Auf die Geldleistungen aufgrund von Bescheiden nach Abs. 1 und Abs. 2 ist hinsichtlich der Auszahlung und Kostentragung § 40 anzuwenden.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 treten § 7 und § 57d mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
siehe auch Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes: Betreuungspersonal -Änderungen per 1.1.2024
1. Betrifft nur die Steiermark, und dort jene Schulen, für die eine landesgesetzliche Regelungskompetenz besteht
d.s. die allgemein bildenden öffentlichen Schulen (Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen), die Land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie die Berufsschulen subsidiär (sofern die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nicht greifen)
§ 35a Betreuungspersonal* - entfallen mit Novelle LGBl. Nr. 1/2024
(1)Für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung der Bildungsdirektion und des jeweiligen Schulerhalters.
(1a)Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag der Eltern, Erziehungsberechtigten oder der Leiterin oder des Leiters der Schule, die das Kind besucht oder besuchen wird, zu erlassen.
(2)Die Kosten dieses Betreuungspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten haben das Land und die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes im Verhältnis 60 : 40 zu tragen. Die Kosten, die von den Gemeinden zu tragen sind, werden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren, aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017 aus dem zweitvorangegangenen Jahr) aufgeteilt.
(3)Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Betreuungspersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 31. Dezember jeden Jahres die voraussichtlichen Kosten für das Betreuungspersonal den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land für das laufende Schuljahr vorzuschreiben und bis zum 30. September die Kosten des abgelaufenen Schuljahres abzurechnen. Spätestens bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Schuljahres ist die Zahlung abzuwickeln.
(4) § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.
*außer Kraft mit 1.1.2024
siehe auch Behindertengesetz - Änderung von § 7
§ 55c Übergangsbestimmung* zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 35a behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 35a sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge auf Beistellung von Betreuungspersonal, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 für das Schuljahr 2023/24 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3) Für die Beistellung von Betreuungspersonal für das Schuljahr 2023/2024 ist § 35a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von den Gemeinden zu tragende 40%-Kostenanteil unter sinngemäßer Anwendung des § 4 des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG) nach ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017) aus dem zweitvorangegangenen Jahr im Bezirk von den Ertragsanteilen einbehalten wird.
(4) Für die Beistellung von Betreuungspersonal ab dem Schuljahr 2024/2025 gilt für den aufgrund von Bescheiden gemäß § 35a in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 von den Gemeinden zu tragenden 40%-Kostenanteil § 2 Abs. 3 und 4 und § 4 StSPLFG sinngemäß.“
* in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 tritt § 55c mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 35a außer Kraft.
2. Für SuS an Bildungseinrichtungen des Bundes:
Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes Geschäftszahl: 2023-0.480.776
Die Neuregelungen gelten nur für neu zu stellende Anträge!
Freiplätze bei Schulveranstaltungen
Wie die Freiplätze, die bei Schulveranstaltungen anfallen, zu verwenden sind, hat in den letzten Jahren immer wieder Fragen bzw. Probleme aufgeworfen.
Zum Thema Freiplätze bei Schulveranstaltungen hat sich nun die Abt. Pflichtschulen (HR Mag. Paulmichl) den Regelungen für die Bundesschulen angeschlossen.
Herr HR Mag Michael Fresner hat uns auf Anfrage freundlicher Weise die aktuelle Handreichung für Reisekosten/AHS/BMHS übermittelt.
Richtlinie für Freiplätze/Gutschriften/Ermäßigungen:
„Freiplätze/Gutschriften/Ermäßigungen sind auf alle Teilnehmer/innen (Lehrpersonal und Schüler/innen) oder nur auf alle Schüler/innen umzulegen.
Die einzige Ausnahme bilden die Liftfreikarten für Lehrer/innen, welche auf das Lehrpersonal umzulegen sind."
Die Entscheidung, ob die Freiplätze auf alle Teilnehmer/innen (Lehrpersonal und Schüler/innen) oder nur auf alle Schüler/innen umgelegt werden, sollte im Rahmen der Festlegung der Kosten für die Schulveranstaltungen nach Zuständigkeit vom Schulgremium (Klassen- oder Schulforum, SGA) festgelegt und beschlossen werden.
Wenn die Freiplätze nur auf die Schüler/innen verteilt werden, müssen von den Schulen die Mehrkosten für die Lehrpersonen aus den Schulbudgets bedeckt werden.
Außer Kraft
Gesamtnote in Schulnachricht der 1. Schulstufe
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. Jänner 1975 betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule:
§ 1. In die Schulnachricht über das erste Semester der ersten Stufe der Volksschule und der Sonderschule mit Klassenlehrersystem ist für alle Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, eine Gesamtnote einzutragen.
sondern
es hat nunmehr auch die Schulnachricht in der 1. Schulstufe eine Beurteilung der einzelnen Pflichtgegenständen zu enthalten.
Das Kind verlässt die Schule - was wird mit der Funktion im Elternverein?
Ein Elternverein unterliegt den Regeln des Vereinsgesetzes. Funktionäre werden für eine bestimmte Dauer gewählt. Das Vereinsgesetz sieht eine maximale Dauer von 5 Jahren vor. In Elternvereinen üblich sind ein Jahr oder zwei Jahre.
Diese Zeitspanne ist in den Statuten des Vereins festgelegt.
Die Funktionsdauer des jeweiligen Elternvereins steht in der Regel in jenem Abschnitt der Elternvereins-Statuten, der die Überschrift "Vorstand" (Leitungsorgan,...) trägt: "Die Funktionsdauer des Vorstands/Leitungsorgans beträgt .... Jahr/e."
Um die konkrete Dauer der Funktion einer Person zu erfahren, kann der Vereinsregisterauszug herangezogen werden. Diesen erhalten Sie bei der Vereinsbehörde oder via Internet mit der ZVR-Zahl des Elternvereins .
>>> Internertabfrage
DENN:
In der Regel ist für gewählte Personen die Dauer der Funktion unabhängig vom weiteren Schulbesuch ihrer Kinder.
Ein vorzeitige Beendigung der Funktion ist mit "Neuwahlen" oder Rücktritt möglich.
Nur wenn es eine interne Festlegung durch die Statuten eines Elternvereins gäbe, dass die gewählten Vertreter/-innen nur so lange ihre Aufgaben innehaben sollen, solange sie Kinder an der Schule haben, dann müssten davon Betroffene von ihrer Funktion zurücktreten UND dies auch der Vereinsbehörde mitteilen oder
es müsste im Rahmen einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung eine Wahl stattfinden. Mit der Wahl eines neuen Vorstandes erlischt die Funktion des alten Vorstandes. (Personen, die wiedergewählt werden "bleiben im Amt).
Die im Vereinsregister genannten Personen, insbesondere die Vorsitzenden, sind für die ordnungsgemäße Vereinsführung verantwortlich. Dazu gehört auch die Einberufung einer Mitgliederversammlung, wenn Wahlen erforderlich sind.
gemäß § 5 Abs. 7 der C-SchVO 2021/22 iststündlich eine Tragepause einzulegen.
Dies gilt nicht nur bei FFP2-Masken sondern gemäß § 35a Abs. 2 der C-SchVO auch bei MNS.
Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.“
aus Novelle der C-SchVO 2021/22 BGBl. II Nr. 392/2021
Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Schülerinnen und Schüler, bei welchen ein möglicher Verdachtsfall auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, sind bis zur gesundheitsbehördlichen Entscheidung gerechtfertigt vom Unterricht abwesend. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler, bei der oder dem ein möglicher Verdachtsfall vorliegt, sich in der Schule befindet, so ist eine Schülerin oder ein Schüler, dem oder der gegenüber Aufsichtspflicht besteht, unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen zu beaufsichtigen, bis entweder eine Entscheidung der Gesundheitsbehörde vorliegt, bis sie oder er von Erziehungsberechtigten oder von einer von diesen bevollmächtigen Person abgeholt wird, oder der Schultag der Klasse, der die Schülerin oder der Schüler angehört, endet. Die Schulleitung hat unverzüglich entweder Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten oder die mit der Gesundheitsbehörde abgestimmten Datenübermittlungen vorzunehmen und im Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten zu informieren. Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen jeweils mit Uhrzeit zu dokumentieren und festzuhalten, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (zB durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne).“
aus Novelle der C-SchVO 2021/22 BGBl. II Nr. 434/2021
Bitte beachten Sie die neuen Vorgangsweisen ab 22.November 2021:
Bundesregelung siehe hier
Regelung - Steiermark >>> hier
Erlaubnis zum Fernbleiben - Sonderregelung
aus Erlass "Schulbetrieb ab 8. Februar 2021" Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2021-0.065.827 - Seite 3
Für jene Schülerinnen und Schüler, die aus sonstigen, mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sind, am Unterricht teilzunehmen,
besteht die Möglichkeit der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht.
....
In diesem Fall können Leistungsfeststellungen wie z.B. Schularbeiten oder Tests nicht stattfinden. Das Nachholen des Lehrstoffes liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten. Darüber hinaus sollten Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungsberechtigte darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass Feststellungsprüfungen bzw. Nachtragsprüfungen abzulegen sind, wenn eine sichere Beurteilung nicht möglich ist.
siehe zu Feststellungsprüfung: Nachlese Leistungsbeurteilung -----
Als Verkehrsbeschränkung gilt die Fernhaltung von:
− Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen und Versammlungsorten,
− Benützung öffentlicher Transportmittel,
− Beschäftigungen, die einen häufigen Kontakt mit anderen Personen bedingen.
siehe Seite 9: Kontaktpersonennachverfolgung von BMSGPK 14.10.2020
Am 4.April 2020 wurde das 3. COVID-19-Gesetz kundgemacht: BGBl. I Nr. 23/2020.
u.a. sind in diesem Paket Änderungen enthalten von: SchOG, SchUG, SchPflG und SchZG - mit dem Inhalt, dass
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt wird im Verordnungsweg erforderliche Änderungen bestimmter Teile dieser Bundesgesetze zu verordnen:
"...Ermächtigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschungin Ausnahme zu den Bestimmungen des jeweiligen Bundesgesetzes für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung bestimmte Angelegenheiten zu regeln.
Was in den Schulgesetzen stehendes per Verordnung geregelt werden darf:
Änderungen Schulgesetze
Schulreifeverordnung
300. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung)
Auf Grund des § 6 Abs. 2d des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018, wird verordnet:
Schulreife
§ 1. (1) Die Schulreife eines Kindes gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.
(2) Die Kriterien gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen.
Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken
§ 2. Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind
über phonologische Bewusstheit verfügt,
rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.
Sprachliche Kompetenz
§ 3. Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.
Körperliche Reife
§ 4. Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.
Sozial-emotionale Reife
§ 5. Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen
sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
personalen Kompetenzen
verfügt.
Verweisungen
§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Faßmann
im RIS
Bildungsdirektionen
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Fünftes Hauptstück -Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens
Artikel 113.
(3) Für jedes Land wird eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet. (Inkrafttreten 1.1.2019)
Für den Übergang gelten Übergangsbestimmungen:
3. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 werden die Landesschulräte einschließlich der im Rahmen der Landesschulräte eingerichteten Kollegien aufgelöst. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 gelten die zu diesem Zeitpunkt bei den Landesschulräten tätigen Bundes- und Landesbediensteten als der Bildungsdirektion zugewiesen. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesregierungen in den in Art. 113 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 genannten Angelegenheiten anhängigen Verfahren. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang können durch Bundesgesetz getroffen werden.
4. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bildungsdirektionen erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 getroffen werden. (Kundmachung 15.9.2017)
Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG hier
siehe auch: Bildungsdirektion per 1.1.2019
Schulbezogene Veranstaltung
Neu ab 1.September 2018 § 13a zweiter Satz lautet: (er ersetzt den 2., 3. und 4. Satz)
„Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.“
ACHTUNG: durch einen Passus im sogenannten Pädagogikpaket ( BGBl. I Nr. 101/2018, kundgemacht am 22.12.2018) wurde wieder die sinnvolle Möglichkeit geschaffen, dass die zuständige Behörde Veranstaltungen, die mehr als eine Schule betreffen, zu einer schulbezogenen Veranstaltrung erklären kann. Dieser Vorgang ist insbesondere für "Schulwettkämpfe" und andere Bewerbe sinnvoll.
Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.“
Wie bisher:
§ 13a (2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler.
Kundmachung:
§ 79 Abs. 3: Erklärungen von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a Abs. 1 sind abweichend von sonstigen Kundmachungsvorschriften durch Anschlag in der (den) betreffenden Schule(n) kundzumachen. Eine Kundmachung kann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommenden Schüler und deren Erziehungsberechtigte von der Erklärung in Kenntnis gesetzt werden.
Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen
Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.“
Klassenbücher
SchUG § 77 (in Kraft mit 1. September 2016)
(1) An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.
(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
1. Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
2. Namen der Schülerinnen und Schüler,
3. Unterrichtsgegenstände (Stundenplan),
4. Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
5. Termine für Schularbeiten und Tests,
6. Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden:
- Beginn und Ende der Unterrichtsstunde,
- behandelter Lehrstoff,
- durchgeführte Prüfungen,
- besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
7. Anmerkungen zu den einzelnen Schülerinnen oder Schülern: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
8. Besonders schutzwürdige Daten dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt.
Datenschutz:
(3) Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten auf andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal nicht zulässig sind.Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 15 DSG 2000 über das Datengeheimnis anzuwenden.
Aufbewahrung:
(4) Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.
(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.
Unterstützung der Tätigkeit von Elternvereinen
Grundsätzliches
Gemäß § 61 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) haben Erziehungsberechtigte das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5 SchUG) bzw. durch die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6 SchUG).
Um diese Interessenvertretung im Sinne der im § 2 SchUG grundgelegten Schulpartnerschaft effizient wahrnehmen zu können, kommen den Vertretern der Erziehungsberechtigten gemäß § 61 Abs. 2 Z 1 und 2 eine Reihe von Mitwirkungs- sowie Mitbestimmungsrechten zu.
Gem. § 63 SchUG ist schulpartnerschaftliche Zusammenarbeit seitens des Schulleiters zu fördern und zu unterstützen. (zB: Verteilung von Mitteilungen des EV an seine Mitglieder)
Diese Unterstützung kann zudem erfolgen, indem den Elternvertretern im Bedarfsfall die Verwendung der schulischen Infrastruktur (Kopiergerät, Fax, Telefon, Computer, Besprechungsraum) gewährt wird.
Weitergabe von Erlässen, ...
Alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlässe, die Schüler und Erziehungsberechtigte allgemein betreffen, sind den Klassenelternvertretern sowie den Vertretern der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss zugänglich zu machen, da eine effiziente Interessenvertretung der Elternschaft nur bei Kenntnis dieser Informationsquellen möglich ist.
Siehe:
Erlass - Zusammenarbeit mit den Elternvereinen
Weitergabe von personenbezogenen Daten der Klassenelternvertreter/innen an den Elternverein
Klassenelternvertreter/innen sind wichtige Bindeglieder zu den Eltern der jeweiligen Klasse. Das Datenschutzgesetz steht der Weitergabe von personenbezogenen Daten der Klassenelternvertreter/innen an den Elternverein nicht entgegen!
Dr. Rainer Fankhauser vom Bildungsministerium hat dazu festgestellt:
1. Das Interesse von Elternvereinen an den Daten ist berechtigt
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur geht davon aus, dass Elternvereine, deren Existenz schulrechtlich erwünscht ist, ein berechtigtes Interesse daran haben, mit
allen schulischen Organen, zu denen auch Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören, engen Kontakt zu halten.
2. Klassenelternvertreter/innen sind öffentliche Funktionsträger
Die gemäß § 63a SchUG sowie nach der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter bestellten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl Kraft Gesetz dem Schulforum an (§ 63a Abs. 8 SchUG). Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen. Schulforen sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 63a Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG). Die Mitglieder von Schulforen sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern nach § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000.
3. Weitergabe gestattet
Diese Norm (siehe 2.) gestattet das Verwenden das Verarbeiten und Weiterleiten, der personenbezogenen Daten solcher Träger unter der Voraussetzung, dass dabei die Grundsätze von Treu und Glauben eingehalten werden und die Verwendung auf rechtmäßige Weise erfolgt (§ 6 Abs. 1 DSG 2000). Die Bezugnahme auf Treu und Glauben bedeutet, dass die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter über die Umstände der Übermittlung ihrer Daten nicht irregeführt werden dürfen.
Bei Personen, die bereits Mitglieder von Elternvereinen sind, müssten die für eine Kontaktaufnahme benötigten Daten den Vereinen ohnehin bekannt sein, weshalb deren Weitergabe durch die Schulen keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1 und 8 Datenschutzgesetz DSG 2000) mehr verletzen kann und datenschutzrechtlich schon aus diesem Grund unproblematisch ist.
Siehe auch Elternbrief April 2016 Datenschutz