Als Verkehrsbeschränkung gilt die Fernhaltung von:
− Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen und Versammlungsorten,
− Benützung öffentlicher Transportmittel,
− Beschäftigungen, die einen häufigen Kontakt mit anderen Personen bedingen.
siehe Seite 9: Kontaktpersonennachverfolgung von BMSGPK 14.10.2020