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Als Verkehrsbeschränkung gilt die Fernhaltung von:

− Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen und Versammlungsorten,
− Benützung öffentlicher Transportmittel,
− Beschäftigungen, die einen häufigen Kontakt mit anderen Personen bedingen.

siehe Seite 9: pdfKontaktpersonennachverfolgung von BMSGPK 14.10.2020

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