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Schulbezogene Veranstaltung

Neu ab 1.September 2018 § 13a zweiter Satz lautet: (er ersetzt den 2., 3. und 4. Satz)

„Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzu­stellen.“

ACHTUNG: durch einen Passus im sogenannten Pädagogikpaket ( BGBl. I Nr. 101/2018, kundgemacht am 22.12.2018) wurde wieder die sinnvolle Möglichkeit geschaffen, dass die zuständige Behörde Veranstaltungen, die mehr als eine Schule betreffen, zu einer schulbezogenen Veranstaltrung erklären kann. Dieser Vorgang ist insbesondere für "Schulwettkämpfe" und andere Bewerbe sinnvoll.

Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.“

Wie bisher:

§ 13a (2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler.

Kundmachung:

§ 79 Abs. 3: Erklärungen von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a Abs. 1 sind abweichend von sonstigen Kundmachungsvorschriften durch Anschlag in der (den) betreffenden Schule(n) kundzumachen. Eine Kundmachung kann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommenden Schüler und deren Erziehungsberechtigte von der Erklärung in Kenntnis gesetzt werden.

Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen

Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.“

Geltungsbereich der Inhalte

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