Am 4.April 2020 wurde das 3. COVID-19-Gesetz kundgemacht: BGBl. I Nr. 23/2020.
u.a. sind in diesem Paket Änderungen enthalten von: SchOG, SchUG, SchPflG und SchZG - mit dem Inhalt, dass
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt wird im Verordnungsweg erforderliche Änderungen bestimmter Teile dieser Bundesgesetze zu verordnen:
"...Ermächtigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschungin Ausnahme zu den Bestimmungen des jeweiligen Bundesgesetzes für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung bestimmte Angelegenheiten zu regeln.
Was in den Schulgesetzen stehendes per Verordnung geregelt werden darf: