Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch (§15 des Schulpflichtgesetzes):
Zu Abs. 1:
Eine Befreiung vom Schulbesuch kann nur ausgesprochen werden, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, die dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer unzumutbaren Belastung für den Schüler würde. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Befreiung vom Schulbesuch nur für die unumgänglich notwendige Dauer ausgesprochen wird.
Zu Abs. 3:
Auf das Verfahren zur Befreiung von schulpflichtigen Kindern vom Schulbesuch ist das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes sinngemäß anzuwenden. Für die Antragstellung auf Befreiung eines schulpflichtigen Kindes vom Schulbesuch sind daher ebenfalls die Formblätter zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs zu verwenden und entsprechend zu adaptieren.
Auch im gegenständlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, das Kind auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten an einer Schule zur Beobachtung aufzunehmen, um aus der Beobachtung des Entwicklungsfortschrittes Hinweise darüber zu erzielen, ob das Kind im Rahmen eines schulmäßigen Unterrichtes (oder nur im Rahmen von Einzelmaßnahmen der Behindertenvorsorge) gefördert werden kann.
Im Zweifel wird somit keine Befreiung vom Schulbesuch ausgesprochen, sondern es sind alle Anstrengungen zu treffen, um einen Schulbesuch zu ermöglichen. Sämtliche in der Allgemeinen Weisung enthaltenen personenbezogenen Bezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.
Die Allgemeine Weisung des Landesschulrates für Steiermark zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes vom 6. Juli 1999, GZ.: VIII So 1/20 – 1999, VBl. Nr. 70/1999, tritt außer Kraft. Die Amtsführende Präsidentin: Elisabeth Meixner
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