Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 des Schulpflichtgesetzes):
Zu Abs. 1:
Voraussetzung für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist das Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung, die zur Folge hat, dass das Kind dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädago-gische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch fähig ist, eine Schule zu besuchen.
Vor Antragstellung des Schulleiters sind zunächst alle pädagogischen Maßnahmen des allgemeinen Schulwesens (wie z.B. Förder - unterricht, Beratung, Wiederholung von Schulstufen, allenfalls Besuch der Vorschulstufe u.a.) zu prüfen bzw. voll auszuschöpfen. Eine Kontaktaufnahme mit dem regional zuständigen Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik wird empfohlen. Allenfalls kann auch ein Schulpsychologe beigezogen werden.
Für Kinder mit Lern- und Entwicklungsverzögerungen sind die Möglichkeiten der Schuleingangs-phase, welche mit Vorschulstufe, der ersten und der zweiten Stufe eine Einheit bildet, zu nutzen. Es ist ihnen Zeit zu geben, die Lernziele durch individuelle, gezielte Förderung bis zum Ende der Grundstufe I zu erreichen. Das Erkennen von Förderbedürfnissen und das Erstellen von individuellen Förderplänen stellt dabei eine wichtige Grundlage dar, um frühzeitig und rechtzeitig die notwendigen Förderschritte zu veranlassen und Schullaufbahnverluste zu vermeiden. Andererseits ist es jedoch notwendig, Kinder, bei denen voraussichtlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, so frühzeitig und so rechtzeitig zu erfassen, dass ihre Schullaufbahn nach Möglichkeit zu einer abgeschlossenen Schulbildung führt.
Es gehört zu den Dienstpflichten eines jeden Leiters oder Lehrers an einer Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule dafür Sorge zu tragen, dass für Kinder, die in Folge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermögen, rechtzeitig nach § 8 des Schulpflichtgesetzes das notwendige Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes eingeleitet wird.
Zu Abs. 3:
Die Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes dauert so lange, wie der ursprünglich festgestellte Sachverhalt besteht. Bei Änderung des Sachverhaltes ist daher eine Änderung des ursprünglichen Bescheides möglich. Wenn also die Voraussetzungen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nachträglich wegfallen, sodass auf eine weitere sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, ist auf Antrag oder von Amts wegen ein neues Verfahren einzuleiten, für welches dieselben Verfahrensbestimmungen wie für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes Anwendung finden.
Für die Antragstellung auf Feststellung bzw. Aufhebung der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die Formblätter auf der Homepage des Landesschulrates für Steiermark (www.lsr-stmk.gv.at) unter der Rubrik Service/Schulrechtliche Informationen/ Formulare Schülerreferat zu verwenden. Wird das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten durchgeführt, kann die Unterschrift auf dem Formblatt entfallen, wenn der Antrag bereits in Form einer direkten schriftlichen Eingabe beim Landesschulrat für Steiermark gestellt worden ist.